vom 8. November 2024
Das Gesetz vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, wird wie folgt abgeändert:
Art. 33a
Freistellung oder flexible Arbeitsregelung aus familiären Gründen
Auf die Freistellung und flexible Arbeitsregelung aus familiären Gründen finden für Angestellte die Bestimmungen des § 1173a ABGB sinngemäss Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
13/2024 und
115/2024