vom 8. November 2024
Das Richterdienstgesetz (RDG) vom 24. Oktober 2007, LGBl. 2007 Nr. 347, wird wie folgt abgeändert:
Art. 29 Abs. 1
1) Die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, die Freistellung und flexible Arbeitsregelung aus familiären Gründen sowie die Regelung der dienstfreien Tage für vollamtliche Richter richten sich nach den Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
13/2024 und
115/2024