| 831.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 8 |
ausgegeben am 10. Januar 2025 |
Gesetz
vom 8. November 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, wird wie folgt abgeändert:
Art. 34 Abs. 3
3) Durch den Bezug der Mutterschafts- und Elternzeit nach § 1173a Art. 34a und 34c ABGB wird die obligatorische Versicherung gemäss Abs. 1 Bst. b nicht unterbrochen.
1) Art. 34 Abs. 3 gilt auch für Fälle, in denen das Kind vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren wurde. Die Weiterführung der obligatorischen Versicherung erfolgt jedoch nur für den Zeitraum nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2) Der Geburt nach Abs. 1 gleichgestellt sind die Annahme an Kindesstatt und das Pflegekindschaftsverhältnis.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
13/2024 und
115/2024