vom 8. November 2024
Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 8
8) Die Beiträge für die Risikoversicherung des Arbeitnehmers während des Bezugs von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes werden mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber geleistet. Der Arbeitgeber behält den Anteil des Arbeitnehmers bei der letzten Lohnzahlung vor dem Bezug von Elterngeld zurück und vergütet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
13/2024 und
115/2024