831.40
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 14 ausgegeben am 10. Januar 2025
Gesetz
vom 8. November 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1b
1b) Arbeitnehmer unterstehen während des Bezugs von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes der Versicherungspflicht für die Risiken Tod und Invalidität.
Art. 6 Abs. 8
8) Die Beiträge für die Risikoversicherung während des Bezugs von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes werden auf Grundlage des vor diesem Bezug versicherten Jahreslohnes berechnet.
Art. 7 Abs. 8
8) Die Beiträge für die Risikoversicherung des Arbeitnehmers während des Bezugs von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes werden mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber geleistet. Der Arbeitgeber behält den Anteil des Arbeitnehmers bei der letzten Lohnzahlung vor dem Bezug von Elterngeld zurück und vergütet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 13/2024 und 115/2024