| 173.30 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 16 |
ausgegeben am 10. Januar 2025 |
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG), LGBl. 2007 Nr. 348, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1a
1a) Unbeschadet Abs. 1 fungiert der Oberste Gerichtshof in Verwaltungssachen auch als Verwaltungsgerichtshof in letzter Instanz.
Art. 2 Abs. 2
2) Beim Kriminal- und Jugendgericht muss die Mehrheit der Richter die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen.
Art. 18
Richter des Obergerichtes
1) Richter des Obergerichtes sind die vollamtlichen Senatsvorsitzenden, die vollamtlichen Oberrichter sowie die nebenamtlichen Beisitzer.
2) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag der Regierung die Summe der Stellenprozente der vollamtlichen Senatsvorsitzenden und der vollamtlichen Oberrichter.
Art. 19
Spruchkörper des Obergerichtes
1) Das Obergericht spricht Recht durch seine Senate oder durch die Senatsvorsitzenden.
2) Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden, einem Oberrichter und einem Beisitzer.
3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit einem Senatsvorsitzenden, einem Oberrichter und einem Beisitzer.
4) Die Senatsvorsitzenden wie auch die Oberrichter und die Beisitzer vertreten sich gegenseitig. Sind alle Senatsvorsitzenden ausgeschlossen, befangen oder verhindert, erfolgt deren Stellvertretung durch die Oberrichter in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes; sind auch diese alle ausgeschlossen, befangen oder verhindert, erfolgt die Stellvertretung durch die Beisitzer in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes. In derselben Weise werden bei Ausgeschlossenheit, Befangenheit oder Verhinderung die Oberrichter durch die Beisitzer vertreten. Das Nähere regelt die Geschäftsverteilung.
Art. 20 Abs. 2 und 3
2) Der Obergerichtspräsident leitet das Obergericht und vertritt dieses nach aussen. Sind sowohl der Obergerichtspräsident als auch dessen Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so werden diese von den bei diesem Gericht ernannten Oberrichtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes vertreten.
3) Der Obergerichtspräsident führt mit den anderen Senatsvorsitzenden des Obergerichtes Aussprachen zur Förderung einer einheitlichen Rechtsprechung am Obergericht.
Art. 22
Richter des Obersten Gerichtshofes
1) Richter des Obersten Gerichtshofes sind die vollamtlichen Senatsvorsitzenden und die nebenamtlichen Oberstrichter.
2) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag der Regierung die Summe der Stellenprozente der vollamtlichen Senatsvorsitzenden des Obersten Gerichtshofes.
Art. 23
Spruchkörper des Obersten Gerichtshofes
1) Der Oberste Gerichtshof spricht Recht durch seine Senate oder durch die Senatsvorsitzenden.
2) Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden sowie zwei Richtern des Obersten Gerichtshofes.
3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit einem Senatsvorsitzenden und zwei Richtern des Obersten Gerichtshofes.
4) Die Senatsvorsitzenden vertreten sich gegenseitig. Sind alle Senatsvorsitzenden ausgeschlossen, befangen oder verhindert, werden sie durch die Senatsvorsitzenden des Obergerichtes in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes vertreten. Die Oberstrichter vertreten sich gegenseitig; sind alle Oberstrichter ausgeschlossen, befangen oder verhindert, werden sie durch die Oberrichter und Beisitzer des Obergerichtes vertreten. Das Nähere regelt die Geschäftsverteilung.
5) Für die Entscheidung von Beschwerden gegen den Geschäftsverteilungsbeschluss der Senatsvorsitzenden des Obergerichtes wird ein Senat, der sich aus zwei vollamtlichen Senatsvorsitzenden des Obersten Gerichtshofes und einem Oberstrichter zusammensetzt, gebildet.
Art. 24
Präsident des Obersten Gerichtshofes
1) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes und dessen Stellvertreter werden aus der Mitte der Senatsvorsitzenden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Die Ernennungen richten sich nach dem Richterbestellungsgesetz.
2) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes leitet den Obersten Gerichtshof und vertritt diesen nach aussen. Sind sowohl der Präsident des Obersten Gerichtshofes als auch dessen Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so werden diese vom dienstältesten Senatsvorsitzenden des Obergerichts vertreten.
3) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes führt mit den Senatsvorsitzenden Aussprachen zur Förderung einer einheitlichen Rechtsprechung am Obersten Gerichtshof.
Art. 25 Abs. 2
2) Die Senatsvorsitzenden beschliessen bis zum 1. Dezember des laufenden Geschäftsjahres die Geschäftsverteilung des nachfolgenden Geschäftsjahres.
Art. 28 Abs. 3
3) Die Konferenz der Gerichtspräsidenten ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung jedes Gericht vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Landgerichtspräsident als Vorsitzender den Stichentscheid.
Art. 29 Abs. 2 Bst. f und Abs. 4
2) Der Konferenz der Gerichtspräsidenten obliegen die folgenden Aufgaben:
f) die Beurteilung der Eignung von Richtern in der Probephase.
4) Die für die Beurteilung der Eignung von Richtern in der Probephase erforderlichen Tätigkeiten können an den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes delegiert werden, welcher diesfalls der Konferenz der Gerichtspräsidenten rechtzeitig einen begründeten Beurteilungsvorschlag zu unterbreiten hat.
Art. 46 Bst. d
Die Dienstaufsicht obliegt:
d) einem aus drei Richtern des Obersten Gerichtshofes bestehenden Dienstsenat für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.
Art. 48 Abs. 1 Bst. d
1) Beschwerden wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege können erhoben werden:
d) bei einem aus drei Richtern des Obersten Gerichtshofes bestehenden Dienstsenat für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.
Überschrift vor Art. 62a
Va. Sicherheit im Gerichtsgebäude und bei auswärtigen Gerichtshandlungen
Art. 62a
Verbot der Mitnahme von Waffen ins Gerichtsgebäude
1) Das Gerichtsgebäude darf mit einer Waffe nicht betreten werden; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hierfür bestimmten Schliessfach zu verwahren oder, sofern ein solches nicht zur Verfügung steht, einem Kontrollorgan (Art. 62c Abs. 1) zu übergeben.
3) Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schliessfach beziehungsweise vor deren Übergabe (Abs. 2) über die für die Ausfolgung einer Waffe massgebenden Umstände (Art. 62f) in Kenntnis zu setzen.
Art. 62b
Ausnahmen vom Mitnahmeverbot von Waffen
Auf Polizeibeamte, die nach Massgabe der Polizeigesetzgebung zum Führen einer bestimmten Waffe befugt sind oder aufgrund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben, ist insoweit Art. 62a nicht anzuwenden.
Art. 62c
Sicherheitskontrolle
1) Personen, die das Gerichtsgebäude betreten oder sich in diesem aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmen (Art. 62i) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen beauftragten Personen.
2) Die Sicherheitskontrollen können insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Torsonden und Handsuchgeräten, durchgeführt werden; unter möglichster Schonung der betroffenen Person ist auch das Verlangen nach einer Vorweisung der von dieser mitgeführten Gegenstände sowie eine händische Durchsuchung ihrer Kleidung zulässig; eine solche Durchsuchung der Kleidung darf nur von Personen desselben Geschlechts vorgenommen werden.
3) Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten.
Art. 62d
Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle
1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sind Richter, Staatsanwälte, nicht-richterliche Angestellte, Polizeibeamte sowie in Liechtenstein zugelassene Rechtsanwälte und Konzipienten keiner Sicherheitskontrolle nach Art. 62c zu unterziehen, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienstausweis oder einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (Art. 62b); betreten sie das Gerichtsgebäude durch den mit einer Torsonde ausgestatteten Haupteingang, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.
2) Hegt ein Kontrollorgan bei einer in Abs. 1 genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Abs. 1 den begründeten Verdacht, dass sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach Art. 62c zu unterziehen.
3) Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, dass auch jede Person des in Abs. 1 genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach Art. 62c zu unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist vom Landgerichtspräsidenten zu treffen.
Art. 62e
Zwangsgewalt der Kontrollorgane
1) Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (Art. 62a), sind vom Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben.
2) Die Kontrollorgane sind ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen nach Abs. 1 die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung der betroffenen Person durchzusetzen.
Art. 62f
Ausfolgung übergebener Waffen
1) Die nach Art. 62a übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schliessfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans erforderlich ist.
2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer die Voraussetzungen nach Art. 38 des Waffengesetzes erfüllen muss, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls ist die Landespolizei zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.
3) Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind zu vernichten; sofern ihr Wert aber 1 000 Franken offenkundig übersteigt, sind sie durch Freihandverkauf zu verwerten. Stellt der Eigentümer oder rechtmässige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Sache, so ist ihm die Waffe vorbehaltlich des Abs. 2 auszufolgen.
4) Die Verwertung oder Vernichtung ist vom Landgerichtspräsidenten anzuordnen. Sofern der Übergeber bei Übergabe der Waffe seinen Namen und seine Anschrift bekannt gegeben hat, ist er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.
5) Über die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtsfolgen ist der Besitzer bei Übergabe der Waffe schriftlich zu informieren.
Art. 62g
Säumnisfolge
Wer aus dem Gerichtsgebäude gewiesen worden ist, weil er sich zu Unrecht geweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (Art. 62e), und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich als unentschuldigt säumig anzusehen.
Art. 62h
Verbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen
Auf Personen, die während einer ausserhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die Art. 62a bis 62g sinngemäss anzuwenden.
Art. 62i
Betrauung von Sicherheitsunternehmen
1) Die Regierung ist befugt, die Durchführung von Sicherheitskontrollen hierfür geeigneten Unternehmen vertraglich zu übertragen (Sicherheitsunternehmen).
2) Bei der Übertragung ist darauf zu achten, dass auszuwählende Unternehmen für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere aufgrund ihrer entsprechenden Befugnisse, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie ihrer Zuverlässigkeit.
Art. 62k
Befugnisse und Aufgaben der Kontrollorgane
1) Die mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmen (Art. 62i) beauftragten Personen sind befugt und verpflichtet:
a) die Sicherheitskontrollen mit den in Art. 62c genannten Mitteln und Einschränkungen unter möglichster Schonung der betroffenen Personen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebs oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege durchzuführen;
b) sofern ein Schliessfach zur Verfügung steht, allenfalls an der Verwahrung einer Waffe in einem Schliessfach sowie an seiner Öffnung mitzuwirken; sonst eine ihnen übergebene Waffe vorübergehend in Verwahrung zu nehmen und sie ihrem Besitzer beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen; vorbehalten bleibt Art. 62f;
c) in den Fällen des Art. 62e Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung der betroffenen Person durchzusetzen;
d) die Landespolizei zu verständigen, wenn:
1. der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird; oder
2. eine Waffe nach Art. 62f zurückbehalten wird;
e) von Fällen nach Art. 62d Abs. 2 dem Landgerichtspräsidenten zu berichten;
f) sich auf Verlangen von Personen, die einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden sollen, mit Vor- und Zuname sowie als beauftragte Person des Sicherheitsunternehmens auszuweisen.
Art. 62l
Hausordnung
1) Der Landgerichtspräsident hat in Ausübung seines Hausrechts für die dem Betrieb der Gerichte gewidmeten Teile des Gerichtsgebäudes eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Gerichtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen.
2) Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot nach Art. 62a und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der Art. 62c ff. zu enthalten.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Amtsdauer der folgenden nach bisherigem Recht bestellten Richter:
a) nebenamtliche Richter des Obergerichts und deren Stellvertreter;
b) Richter des Obersten Gerichtshofes und deren Stellvertreter.
2) Die beim Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits hängigen Verfahren sind vom Obersten Gerichtshof in der neuen Besetzung zu erledigen.
3) Bereits vom Obersten Gerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffene, aber noch nicht ausgefertigte Entscheidungen sind umgehend auszufertigen.
4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits laufende Fristen für Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof werden nicht gehemmt oder unterbrochen. Dasselbe gilt sinngemäss für Rechtsmittelgegenschriften und Gegenäusserungen zu diesen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2019, LGBl. 2019 Nr. 42, wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
48/2024 und
105/2024