| 173.02 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 17 |
ausgegeben am 10. Januar 2025 |
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des Richterdienstgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Richterdienstgesetz (RDG) vom 24. Oktober 2007, LGBl. 2007 Nr. 347, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Richter der ordentlichen Gerichte, einschliesslich des Obersten Gerichtshofes als Verwaltungsgerichtshof, und die Richteramtsanwärter.
Art. 2 Abs. 1a
1a) Als vollamtliche Richter gelten alle in Voll- oder Teilzeit beschäftigten Richter.
Art. 10 Abs. 3a
3a) Der richterliche Vorbereitungsdienst kann auch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis in einem Ausmass von mindestens 50 % der Vollzeitbeschäftigung absolviert werden; der richterliche Vorbereitungsdienst verlängert sich hierdurch entsprechend.
Art. 14 Abs. 2
2) Vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d sind befreit:
a) liechtensteinische Staatsangehörige, die mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt in Liechtenstein tätig waren;
b) liechtensteinische Staatsangehörige, die in der Vergangenheit bereits als vollamtlicher Richter an einem ordentlichen Gericht in Liechtenstein oder als Staatsanwalt bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft tätig waren;
c) rechtskundige (Art. 15 Abs. 3) liechtensteinische Staatsangehörige, die mindestens drei Jahre in der Landesverwaltung mit selbständigem Wirkungskreis tätig waren.
Art. 15 Abs. 2
2) Vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. a sind befreit:
a) die nebenamtlichen Beisitzer des Obergerichtes;
b) die nebenamtlichen Richter des Obersten Gerichtshofes.
Art. 16 Abs. 1 und 2
1) Die Ernennung der vollamtlichen Richter erfolgt vorbehaltlich einer Kündigung nach Art. 16a Abs. 3 bis zum Erreichen des Zeitpunkts der Altersgrenze für den ordentlichen Altersrücktritt.
2) Nebenamtliche Richter werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Diese beginnt am ersten Tag eines Kalenderjahres und endet am letzten Tag des fünften Kalenderjahres. Wiederernennungen sind möglich. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr höchstens zwei Richter je Gerichtssenat ausscheiden. Bei der ersten Ernennung entscheidet das Los über die Länge der Amtsdauer der Richter. Scheidet ein Richter vorzeitig aus dem Amt, dann wird der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Richters ernannt.
Art. 16a
Probephase
1) Für vollamtliche Richter des Landgerichtes gilt eine Probephase von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Monat, in dem der Landrichter nach Ernennung durch den Landesfürsten seine Tätigkeit aufnimmt. Davon ausgenommen sind Richter, die zuvor bereits als vollamtliche Richter an einem ordentlichen Gericht in Liechtenstein oder als Staatsanwalt bei der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft tätig waren. Richter führen während der Probephase die Bezeichnung "Richter".
2) Die Konferenz der Gerichtspräsidenten hat den Richtern des Landgerichtes während der Probephase am Ende eines jeden Dienstjahres unter sinngemässer Anwendung von Art. 12 Abs. 2 einen schriftlichen Bericht über die Beurteilung der Eignung als Richter zu erstatten. Der Bericht hat die Feststellung zu enthalten, ob die Beurteilung positiv oder negativ ist. Im Falle einer negativen Beurteilung am Ende des ersten oder zweiten Dienstjahres hat nach weiteren sechs Monaten eine zusätzliche Beurteilung zu erfolgen. Der Richter hat das Recht, sich zur Beurteilung schriftlich zu äussern. Diese Äusserung ist der Beurteilung anzufügen.
3) Das Dienstverhältnis kann in der Probephase vom Richter aufgelöst werden. Die Konferenz der Gerichtspräsidenten hat das Dienstverhältnis aufzulösen, wenn der Richter aufgrund der jährlich zu erstellenden Beurteilungen für das Richteramt nicht geeignet ist. Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Dienstjahr drei Monate, im zweiten Dienstjahr vier Monate und im dritten Dienstjahr sechs Monate.
4) Die Konferenz der Gerichtspräsidenten kann im Falle einer negativen Beurteilung im Rahmen der am Ende eines Dienstjahres zu erstellenden Beurteilungen feststellen, dass der Richter für das Richteramt nicht geeignet ist. Der Richter ist für das Richteramt jedenfalls ungeeignet, wenn eine zweite negative Beurteilung erfolgt.
5) Eine Kündigung durch die Konferenz der Gerichtspräsidenten nach Abs. 3 ist zu begründen. Gegen eine solche Kündigung kann der betroffene Richter Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.
6) Über die Beschwerde nach Abs. 5 entscheidet der Oberste Gerichtshof nach Anhörung des betroffenen Richters. Im Beschwerdeverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.
7) Die Probephase kann auch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis in einem Ausmass von mindestens 50 % der Vollzeitbeschäftigung absolviert werden; sie verlängert sich hierdurch nicht.
8) Die Probephase verlängert sich um die Dauer des Bezugs einer Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternzeit.
Art. 19a
Weiterbildung
Vollamtliche Richter sind zu einer angemessenen beruflichen Weiterbildung verpflichtet.
Art. 24 Abs. 2
2) Richter dürfen weder dem Landtag oder der Regierung angehören, noch die Funktion eines Gemeindevorstehers oder eines Gemeinderates einer liechtensteinischen Gemeinde ausüben; dieser Ausschlussgrund gilt bis zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem entsprechenden politischen Amt. Ebenso dürfen Richter weder bei einer Stabsstelle der Kollegialregierung noch im Generalsekretariat eines Ministeriums beschäftigt sein.
Art. 25a
Beratungsstelle für Richter
1) Richter sind berechtigt, vertrauliche Beratungen, insbesondere zu Themen der Ethik und Integrität, bei einer von der Regierung bestellten Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen.
2) Personen, welche die Funktion nach Abs. 1 ausüben, unterstehen zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis und haben die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung zu beachten. § 53 Abs. 2 Ziff. 1 und § 106 Abs. 1 Ziff. 2 der Strafprozessordnung sind anwendbar.
Art. 29a
Teilzeitarbeit
1) Vollamtliche Richter können ihre Tätigkeit mit Zustimmung des zuständigen Gerichtspräsidenten in Teilzeit ausüben, sofern der Dienstbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2) Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit noch auf Erhöhung oder Reduktion des Arbeitspensums.
Art. 29b
Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen
1) Der Staat schützt seine Richter vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit stehen.
2) Der Staat übernimmt vorbehaltlich Abs. 3 bei ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen gegenüber Richtern die Kosten für den notwendigen Rechtsschutz.
3) Hat ein Richter in Zusammenhang mit diesen Angriffen und Ansprüchen Dienstpflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz ganz oder teilweise verweigert werden.
Art. 32 Abs. 1 Bst. g
1) Das Dienstverhältnis der vollamtlichen Richter wird aufgelöst durch:
g) Kündigung während der Probephase (Art. 16a).
Art. 34 Abs. 2 bis 4
2) Eine einmalige Weiterbeschäftigung über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus ist in begründeten Fällen mit Zustimmung des zuständigen Gerichtspräsidenten für eine maximale Dauer von fünf Jahren zulässig.
3) Der Richter hat den Antrag auf Weiterbeschäftigung nach Abs. 2 frühestens zwei Jahre und spätestens ein Jahr vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters über den zuständigen Gerichtspräsidenten beim Richterauswahlgremium zu stellen und dabei die beabsichtigte Dauer derselben sowie das angestrebte Arbeitspensum anzugeben. Der zuständige Gerichtspräsident hat die Notwendigkeit der Weiterbeschäftigung glaubhaft zu machen.
4) Das Bestellungsverfahren bei einer Weiterbeschäftigung richtet sich im Übrigen nach dem Richterbestellungsgesetz.
Art. 37 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 2 und 3
1) Als Dienstgericht ist zuständig:
c) ein aus drei Richtern des Obersten Gerichtshofes bestehender Dienstsenat für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.
2) Die Mitglieder des Dienstsenates nach Abs. 1 Bst. c werden im Rahmen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes bestimmt.
3) Im Übrigen findet auf das Dienstgericht Art. 43 Abs. 3 und 4 sinngemäss Anwendung.
Art. 42 Abs. 5
5) Bei nebenamtlichen Richtern und Richtern in der Probephase kann ausschliesslich die Disziplinarstrafe der Dienstentlassung verhängt werden.
Art. 43 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
1) Als Disziplinargericht ist zuständig:
c) ein aus drei Richtern bestehender Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.
2) Die Mitglieder des Disziplinarsenats werden im Rahmen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes bestimmt.
1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstverhältnisse gilt vorbehaltlich Abs. 2 das neue Recht.
2) Für vollamtliche Richter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unbefristet oder nach Art. 3 Abs. 2 befristet bestellt sind, gilt die Probephase nach Art. 16a als erfüllt.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
48/2024 und
105/2024