| 173.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 18 |
ausgegeben am 10. Januar 2025 |
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des Richterbestellungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 26. November 2003 über die Bestellung der Richter (Richterbestellungsgesetz, RBG), LGBl. 2004 Nr. 30, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Gegenstand
1) Dieses Gesetz regelt die organisatorischen Voraussetzungen und das Verfahren zur Bestellung von Richtern gemäss den Art. 11, 95, 96, 102 und 105 der Landesverfassung.
2) Richter im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) die Richter der ordentlichen Gerichte (Landgericht, Obergericht und Oberster Gerichtshof);
b) die Richter des Obersten Gerichtshofes als Verwaltungsgerichtshof;
c) die Richter des Staatsgerichtshofes.
Art. 4 Abs. 1
1) Das Gremium hat die Aufgabe, im Sinne der Art. 11, 96, 102 und 105 der Landesverfassung und gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes im Hinblick auf die Bestellung der Richter die Beurteilung und Auswahl der hierfür in Betracht kommenden Kandidaten zu treffen.
Art. 10 Abs. 2
2) Das Gremium richtet sich bei der Beratung, bei der Auswahl und bei der Beschlussfassung über den Vorschlag von Kandidaten an den Landtag nach den gesetzlich vorgesehenen Kriterien für die Richterbestellung und im Sinn der Ausschreibung nach dem Qualifikationsprinzip. Darüber hinaus hat das Gremium auch die persönliche Eignung eines Kandidaten für die Richterstelle zu prüfen. Das Gremium kann zur Prüfung der Eignung eines Kandidaten ein externes Assessment durchführen lassen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
48/2024 und
105/2024