172.020
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 20 ausgegeben am 10. Januar 2025
Gesetz
vom 8. November 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren), LGBl. 1922 Nr. 24, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 3 Abs. 3 bis 5
Aufgehoben
Art. 4 Abs. 1
1) Hilfsorgane der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne dieses Gesetzes sind der Vertreter des öffentlichen Rechts, die Angestellten der Regierungskanzlei, die Ortsvorsteher und andere Amtspersonen gemäss den in diesem Gesetz und in den sonstigen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen.
Art. 5a Abs. 2 Bst. c und Abs. 3
2) Der Verwaltungsgerichtshofkanzlei obliegen:
c) die Erledigung sonstiger administrativer Geschäfte des Verwaltungsgerichtshofes.
3) Aufgehoben
Art. 5b
Aufgehoben
Art. 18 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Amtseid
1) Aufgehoben
2) Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 48/2024 und 105/2024