| 172.020 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 20 |
ausgegeben am 10. Januar 2025 |
Gesetz
vom 8. November 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren), LGBl. 1922 Nr. 24, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 3 bis 5
Aufgehoben
Art. 4 Abs. 1
1) Hilfsorgane der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne dieses Gesetzes sind der Vertreter des öffentlichen Rechts, die Angestellten der Regierungskanzlei, die Ortsvorsteher und andere Amtspersonen gemäss den in diesem Gesetz und in den sonstigen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen.
Art. 5a Abs. 2 Bst. c und Abs. 3
2) Der Verwaltungsgerichtshofkanzlei obliegen:
c) die Erledigung sonstiger administrativer Geschäfte des Verwaltungsgerichtshofes.
3) Aufgehoben
Art. 18 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Amtseid
1) Aufgehoben
2) Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
48/2024 und
105/2024