| 173.33 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 21 |
ausgegeben am 10. Januar 2025 |
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 49, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 21a
Revision
1) Die Auslastung, die Effizienz und die Funktionstüchtigkeit der Staatsanwaltschaft sowie die Aufbau- und die Ablauforganisation sind in der Regel alle fünf Jahre durch Sachverständige zu untersuchen. Soweit es um die Überprüfung des ordnungsgemässen Geschäftsganges der Staatsanwaltschaft oder einzelner Abteilungen geht, muss der Sachverständige über die Befähigung zum Richterberuf oder zum Staatsanwalt verfügen. Die Durchführung der Untersuchung erfolgt dabei nach Möglichkeit in Koordination mit der Revision der Gerichte nach Art. 51 des Gerichtsorganisationsgesetzes.
2) Die Untersuchung wird durch die Regierung nach Anhörung des Leiters der Staatsanwaltschaft angeordnet. Bei der Vornahme von Untersuchungshandlungen ist streng darauf zu achten, dass jeder Eingriff in die Unabhängigkeit der Staatsanwälte unterbleibt.
3) Die Sachverständigen haben dem Leiter der Staatsanwaltschaft schriftlich über das Ergebnis der Untersuchung und mögliche Vorschläge zur zweckmässigen Aufgabenerfüllung zu berichten. Der Leiter der Staatsanwaltschaft holt die Stellungnahme der Betroffenen ein. Sie äussern sich zu Handen der Regierung zu den Feststellungen und zu den Vorschlägen der Sachverständigen.
4) Die Sachverständigen haben das Recht zur Einsichtnahme in die Akten der Staatsanwaltschaft. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
5) Die Regierung kann bei besonderen Vorkommnissen und in ausserordentlichen Situationen eine Sonderuntersuchung nach Abs. 1 anordnen.
Art. 34 Abs. 1 und 3 bis 5
1) Die Anstellung der Staatsanwälte erfolgt vorbehaltlich einer Kündigung nach Art. 34a Abs. 3 bis zum Erreichen des Zeitpunktes der Altersgrenze für den ordentlichen Altersrücktritt.
3) Eine einmalige Weiterbeschäftigung über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus ist in begründeten Fällen mit Zustimmung des Leiters der Staatsanwaltschaft für eine maximale Dauer von fünf Jahren zulässig.
4) Der Staatsanwalt hat den Antrag auf Weiterbeschäftigung nach Abs. 3 frühestens zwei Jahre und spätestens ein Jahr vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters über den Leiter der Staatsanwaltschaft bei der Regierung zu stellen und dabei die beabsichtigte Dauer derselben sowie das angestrebte Arbeitspensum anzugeben. Der Leiter der Staatsanwaltschaft hat die Notwendigkeit der Weiterbeschäftigung glaubhaft zu machen.
5) Betrifft die Weiterbeschäftigung den Leiter der Staatsanwaltschaft, so ist der Antrag auf Weiterbeschäftigung direkt bei der Regierung zu stellen; die Regierung stimmt dem Antrag zu, wenn die Weiterbeschäftigung notwendig ist.
Art. 34a
Probephase
1) Für Staatsanwälte gilt mit Begründung des Dienstverhältnisses eine Probephase von drei Jahren. Davon ausgenommen sind Staatsanwälte, die zuvor bereits als Staatsanwälte bei der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft oder als vollamtliche Richter an einem ordentlichen Gericht in Liechtenstein tätig waren. Staatsanwälte führen während der Probephase die Bezeichnung "Staatsanwalt".
2) Der Leiter der Staatsanwaltschaft hat den Staatsanwälten während der Probephase am Ende eines jeden Dienstjahres unter sinngemässer Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes einen schriftlichen Bericht über die Beurteilung der Eignung als Staatsanwalt zu erstatten. Der Bericht hat die Feststellung zu enthalten, ob die Beurteilung positiv oder negativ ist. Im Falle einer negativen Beurteilung am Ende des ersten oder zweiten Dienstjahres hat nach weiteren sechs Monaten eine zusätzliche Beurteilung zu erfolgen. Der Staatsanwalt hat das Recht, sich zur Beurteilung schriftlich zu äussern. Diese Äusserung ist der Beurteilung anzufügen.
3) Das Dienstverhältnis kann in der Probephase vom Staatsanwalt aufgelöst werden. Die Regierung hat das Dienstverhältnis aufzulösen, wenn der Staatsanwalt aufgrund der jährlich zu erstellenden Beurteilungen als Staatsanwalt nicht geeignet ist. Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Dienstjahr drei Monate, im zweiten Dienstjahr vier Monate und im dritten Dienstjahr sechs Monate.
4) Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann im Falle einer negativen Beurteilung im Rahmen der am Ende eines Dienstjahres zu erstellenden Beurteilungen feststellen, dass der Staatsanwalt für die Tätigkeit als Staatsanwalt nicht geeignet ist. Der Staatsanwalt ist für die Tätigkeit als Staatsanwalt jedenfalls ungeeignet, wenn eine zweite negative Beurteilung erfolgt.
5) Eine Kündigung durch die Regierung nach Abs. 3 ist zu begründen. Gegen eine solche Kündigung kann der betroffene Staatsanwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof erheben.
6) Über die Beschwerde entscheidet der Oberste Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof nach Anhörung des betroffenen Staatsanwalts. Im Beschwerdeverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.
7) Die Probephase kann auch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis in einem Ausmass von mindestens 50 % der Vollzeitbeschäftigung absolviert werden; sie verlängert sich hierdurch nicht.
8) Die Probephase verlängert sich um die Dauer des Bezugs einer Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternzeit.
Art. 40a
Weiterbildung
Staatsanwälte sind zu einer angemessenen beruflichen Weiterbildung verpflichtet.
Art. 42a
Beratungsstelle für Staatsanwälte
Staatsanwälte können bei der Beratungsstelle nach Art. 25a des Richterdienstgesetzes vertrauliche Beratungen, insbesondere zu Themen der Ethik und Integrität, in Anspruch nehmen.
Art. 46a
Teilzeitarbeit
1) Staatsanwälte können ihre Tätigkeit mit Zustimmung des Leiters der Staatsanwaltschaft in Teilzeit ausüben, sofern der Dienstbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2) Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit noch auf Erhöhung oder Reduktion des Arbeitspensums.
Art. 46b
Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen
1) Der Staat schützt seine Staatsanwälte vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit stehen.
2) Der Staat übernimmt vorbehaltlich Abs. 3 bei ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen gegenüber Staatsanwälten die Kosten für den notwendigen Rechtsschutz.
3) Hat ein Staatsanwalt in Zusammenhang mit diesen Angriffen und Ansprüchen Dienstpflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz ganz oder teilweise verweigert werden.
Art. 49 Abs. 2 Bst. b
2) Als Dienstgericht ist zuständig:
b) ein aus drei Richtern bestehender Dienstsenat des Obersten Gerichtshofes als Beschwerdeinstanz.
Art. 51 Abs. 2 Bst. b
2) Als Disziplinargericht ist zuständig:
b) ein aus drei Richtern bestehender Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes als Beschwerdeinstanz.
1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstverhältnisse gilt vorbehaltlich Abs. 2 das neue Recht.
2) Für Staatsanwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unbefristet oder befristet angestellt sind, gilt die Probephase nach Art. 34a als erfüllt.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
48/2024 und
105/2024