173.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 26 ausgegeben am 10. Januar 2025
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; GGG), LGBl. 2017 Nr. 169, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. c
1) Dieses Gesetz regelt die Gebühren für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der folgenden Gerichte und Kommissionen, einschliesslich der an sie gerichteten Eingaben:
c) des Obersten Gerichtshofes als Verwaltungsgerichtshof;
Art. 3 Bst. a Ziff. 3
Der Anspruch des Staates auf die Gebühr wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
a) mit der Überreichung oder dem Eingang folgender Eingaben bei Gericht:
3. Rechtsmittelschriften und Rechtsbehelfe des zivilgerichtlichen und strafgerichtlichen Verfahrens zweiter und dritter Instanz sowie des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof, dem Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof oder den Beschwerdekommissionen;
Art. 5 Abs. 2
2) Entscheidungen nach Abs. 1 Bst. a bis c obliegen:
a) bei Gebühren für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und dem Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof der beim Landgericht eingerichteten Abteilung für Zentrale Dienste;
b) bei Gebühren für Verfahren vor dem Staatsgerichtshof oder den Beschwerdekommissionen dem von diesen dafür für zuständig erklärten Einzelrichter oder Einzelmitglied.
Art. 7 Abs. 2
2) Der Zahlungsauftrag nach Abs. 1 hat eine detaillierte Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den angesprochenen Betrag binnen einer Frist von zwei Wochen einzuzahlen. Neben der geschuldeten Gebühr ist im Zahlungsauftrag ein Mehrbetrag von 25 Franken zu erheben. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Zahlungsauftrag unmittelbar vollstreckbar. Gegen die Erlassung eines Zahlungsauftrages ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Der Zahlungspflichtige kann aber, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, innert der ihm angesetzten Zahlungsfrist unter Angabe von Gründen dessen Berichtigung verlangen. Einem Berichtigungsantrag ist ohne Weiteres stattzugeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. In allen übrigen Fällen entscheidet der Landgerichtspräsident, der Präsident des Staatsgerichtshofes oder der Präsident der jeweiligen Beschwerdekommission endgültig über den Berichtigungsantrag.
Art. 8 Abs. 3 und 4
3) Über Anträge auf Stundung oder Nachlass von Gebühren entscheidet der Landgerichtspräsident, der Präsident des Staatsgerichtshofes oder der Präsident der jeweiligen Beschwerdekommission endgültig.
4) Der Landgerichtspräsident, der Präsident des Staatsgerichtshofes oder der Präsident der jeweiligen Beschwerdekommission kann von der amtlichen Einbringung von Gebühren absehen, wenn nach den dem Gericht bekannten Umständen ein Erfolg im Exekutionsverfahren nicht zu erwarten ist.
Überschrift vor Art. 29
G. Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof und den Beschwerdekommissionen
Art. 29 Einleitungssatz
Die Bemessungsgrundlage beträgt im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof oder den Beschwerdekommissionen bei:
Art. 36
Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof und den Beschwerdekommissionen
Für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof oder die Beschwerdekommissionen ist das Dreifache der für ein Ausserstreitverfahren anfallenden Gebühr einzuheben.
Art. 38 Abs. 2 Bst. b
2) Die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheidungen nach Art. 5 Abs. 2 und nach Art. 17 Abs. 2 obliegen:
b) beim Staatsgerichtshof oder bei den Beschwerdekommissionen dem für die Erledigung der Rechtssache zuständigen Senat. Ist ein Mitglied des Senats aufgrund einer vorgängigen Gebührenentscheidung in der Sache befangen, so entscheiden die übrigen Mitglieder des Senats über die Beschwerde.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 48/2024 und 105/2024