173.510
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 27 ausgegeben am 10. Januar 2025
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 415, wird wie folgt abgeändert:
Art. 49 Abs. 2
2) Das Disziplinargericht kann die Führung der Disziplinaruntersuchung an einen rechtskundigen Richter des Landgerichts als Ermittlungsrichter übertragen.
Art. 96 Abs. 1
1) Die Prüfungskommission für Rechtsanwälte ist von der Regierung auf jeweils vier Jahre zu bestellen. Sie besteht aus fünf Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Ihr haben ein Mitglied des Staatsgerichtshofes, zwei Mitglieder des Obersten Gerichtshofes, ein Mitglied des Obergerichtes sowie ein von der Rechtsanwaltskammer namhaft gemachter Rechtsanwalt anzugehören. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 48/2024 und 105/2024