vom 8. November 2024
Das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 415, wird wie folgt abgeändert:
Art. 96 Abs. 1
1) Die Prüfungskommission für Rechtsanwälte ist von der Regierung auf jeweils vier Jahre zu bestellen. Sie besteht aus fünf Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Ihr haben ein Mitglied des Staatsgerichtshofes, zwei Mitglieder des Obersten Gerichtshofes, ein Mitglied des Obergerichtes sowie ein von der Rechtsanwaltskammer namhaft gemachter Rechtsanwalt anzugehören. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
48/2024 und
105/2024