174.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 29 ausgegeben am 10. Januar 2025
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des Besoldungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Besoldungsgesetz (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 32 Abs. 1 und 1a
1) Die ordentliche Höchstbesoldung beträgt für:
a) den Präsidenten des Staatsgerichtshofes: 112 %;
b) den stellvertretenden Präsidenten des Staatsgerichtshofes: 110 %;
c) den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes: 108 %;
d) die Senatsvorsitzenden des Obersten Gerichtshofes: 106 %;
e) den Präsidenten des Obergerichts: 104 %;
f) die Senatsvorsitzenden des Obergerichts: 102 %;
g) den Landgerichtspräsidenten: 100 %;
h) den Leiter der Staatsanwaltschaft: 98 %.
1a) Die ordentliche Höchstbesoldung der Oberrichter beträgt 100 %.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 48/2024 und 105/2024