170.32
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 30 ausgegeben am 10. Januar 2025
Gesetz
vom 8. November 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Amtshaftung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. September 1966 über die Amtshaftung, LGBl. 1966 Nr. 24, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 3
3) Aus einem Erkenntnis des Staatsgerichtshofes oder des Obersten Gerichthofes kann ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden.
Art. 10 Abs. 4 und 5
4) Über Entscheidungen des Obergerichtes in privatrechtlichen Angelegenheiten nach diesem Gesetz entscheidet der Oberste Gerichtshof in zweiter und letzter Instanz. Art. 15 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof bleibt unberührt.
5) Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 48/2024 und 105/2024