143.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 35 ausgegeben am 10. Januar 2025
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des Polizeigesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. oter und oquater
1) Die Landespolizei hat folgende Aufgaben:
oter) sie ist im Rahmen des Abkommens vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Beteiligung an Prüm2 die nationale Kontaktstelle für den Austausch von personenbezogenen Daten nach Art. 15 und 16 Abs. 3 des Beschlusses 2008/615/JI3;
oquater) sie ist die nationale Kontaktstelle nach Art. 11 Abs. 3 des Abkommens vom 27. Juni 2012 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten;
Art. 35 Abs. 1a, 2a und 2b
1a) Die Landespolizei kann im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm zur vorbeugenden Bekämpfung und zur Verfolgung einer Straftat nach Massgabe der aufgrund des Vertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile anwendbaren schweizerischen Bundesgesetzgebung:
a) daktyloskopische Daten und DNA-Profile in den entsprechenden Informationssystemen anderer teilnehmender Staaten abgleichen lassen;
b) bei einem Treffer um die Übermittlung personenbezogener Daten und weiterer verfügbarer Daten nach Massgabe des Rechts des teilnehmenden Staates ersuchen.
2a) Im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm können die nationalen Kontaktstellen der anderen teilnehmenden Staaten nach Massgabe der nach Abs. 1a anwendbaren schweizerischen Bundesgesetzgebung daktyloskopische Daten und DNA-Profile mit liechtensteinischen Fundstellendatensätzen in den Informationssystemen der Schweiz abgleichen lassen. Die Landespolizei kann bei einem Treffer mit liechtensteinischen Fundstellendatensätzen den Sicherheitsbehörden der anderen teilnehmenden Staaten auf Ersuchen personenbezogene Daten und weitere verfügbare Daten aus polizeilichen Informationssystemen übermitteln.
2b) Die Abs. 1a und 2a finden auf den Abgleich von daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen sowie den Informationsaustausch nach dem Abkommen vom 27. Juni 2012 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten sinngemäss Anwendung.
II.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Abkommen vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Beteiligung an Prüm in Kraft.
2) Art. 35 Abs. 2b tritt in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen für den automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen nach Art. 3 und 7 des Abkommens vom 27. Juni 2012 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten vorliegen; die Regierung bestimmt das Inkrafttreten mit Verordnung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 76/2024

2   Abkommen vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen

3   Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1)