vom 8. November 2024
Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 99b Abs. 5 und 6
5) Das Amt für Strassenverkehr ist im Rahmen des Abkommens vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Beteiligung an Prüm
2 die nationale Kontaktstelle für den Austausch von Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten nach Art. 12 Abs. 2 des Beschlusses 2008/615/JI
3. Als Kontaktstelle gewährt es dem ersuchenden teilnehmenden Staat Zugang auf die Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister zu den Zwecken nach Art. 12 Abs. 1 des Beschlusses 2008/615/JI; der Zugang zu den Daten erfolgt nach Art. 15 sowie Kapitel 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI
4.
6) Die Landespolizei kann im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm für die Zwecke nach Art. 12 Abs. 1 des Beschlusses 2008/615/JI über das Amt für Strassenverkehr Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten in den entsprechenden Informationssystemen der anderen teilnehmenden Staaten abrufen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung des Polizeigesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
76/2024
2
Abkommen vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen
3
Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
(ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1)
4
Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
(ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12)