152.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 37 ausgegeben am 10. Januar 2025
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des Ausländergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, wird wie folgt abgeändert:
Art. 74h
Datenabgleich in Eurodac zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten
1) Das Ausländer- und Passamt als nationale Zugangsstelle kann vorbehaltlich Abs. 4 auf der Grundlage von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Sinne des Anhangs zum Polizeigesetz den Abgleich von Fingerabdrücken mit den im Zentralsystem Eurodac gespeicherten Daten vornehmen.
2) Die Einheiten der Landespolizei, die zur Verhütung und Bekämpfung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Abs. 3 einen Abgleich von Fingerabdrücken in Eurodac beantragen.
3) Die Regierung regelt mit Verordnung, welche Einheit der Landespolizei die Funktion der nationalen Prüfstelle nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 übernimmt. Diese Einheit prüft, ob die Voraussetzungen für den Abgleich in Eurodac nach Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 erfüllt sind.
4) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke in Eurodac erfolgt automatisiert über das Ausländer- und Passamt oder ausserhalb der Amtsstunden über die Landespolizei.
5) In dringenden Ausnahmefällen nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt sind.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung des Polizeigesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 76/2024