vom 8. November 2024
Das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, wird wie folgt abgeändert:
Art. 73a
b) Datenabgleich in Eurodac zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten
1) Das Ausländer- und Passamt als nationale Zugangsstelle kann vorbehaltlich Abs. 4 auf der Grundlage von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013
2 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Sinne des Anhangs zum Polizeigesetz den Abgleich von Fingerabdrücken mit den im Zentralsystem Eurodac gespeicherten Daten vornehmen.
2) Die Einheiten der Landespolizei, die zur Verhütung und Bekämpfung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Abs. 3 einen Abgleich von Fingerabdrücken in Eurodac beantragen.
3) Die Regierung regelt mit Verordnung, welche Einheit der Landespolizei die Funktion der nationalen Prüfstelle nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 übernimmt. Diese Einheit prüft, ob die Voraussetzungen für den Abgleich in Eurodac nach Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 erfüllt sind.
4) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke in Eurodac erfolgt automatisiert über das Ausländer- und Passamt oder ausserhalb der Amtsstunden über die Landespolizei.
5) In dringenden Ausnahmefällen nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt sind.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung des Polizeigesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
76/2024
2
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
(ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1)