240.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 61 ausgegeben am 23. Januar 2025
Verordnung
vom 21. Januar 2025
über die Abänderung der Preisbekanntgabeverordnung
Aufgrund von Art. 17, 18 und 26 des Gesetzes vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), LGBl. 1992 Nr. 121, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. September 1996 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung), LGBl. 1996 Nr. 142, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 und 3
2) Sie dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse1.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschrift nach Abs. 2 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Überschrift vor Art. 6
B. Detailpreis und Preisreduktionen
Sachüberschrift vor Art. 7
Bekanntgabepflicht
Art. 7 Sachüberschrift
a) Grundsatz
Art. 7a
b) bei Preisreduktionen
1) Werden bei Waren Preisreduktionen in Beträgen oder in Prozenten bekanntgegeben, ist auch der vorherige niedrigste Detailpreis anzugeben, der zumindest einmal innert 30 Tagen vor der Anwendung der Preisreduktion in demselben Vertriebskanal verlangt wurde. Im Falle einer schrittweise ansteigenden Preisreduktion ist der vorherige Preis der nicht reduzierte niedrigste Preis im Sinne des ersten Satzes vor der ersten Anwendung der Preisreduktion.
2) Sind Waren weniger als 30 Tage auf dem Markt, ist anstelle des Preises nach Abs. 1 der niedrigste Detailpreis anzugeben, der innerhalb des Zeitraums, in dem sich die Ware auf dem Markt befindet, zumindest einmal in demselben Vertriebskanal verlangt wurde.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7).
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Graziella Marok-Wachter

Regierungsrätin

1   Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27)