| 449.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 69 |
ausgegeben am 28. Januar 2025 |
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Mediengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Mediengesetz (MedienG) vom 19. Oktober 2005, LGBl. 2005 Nr. 250, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 83
Bestellung, Zusammensetzung und Unabhängigkeit
1) Die Regierung bestellt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Medienkommission. Die Mandatsperiode der einzelnen Mitglieder kann gestaffelt festgelegt werden.
2) Die Medienkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die über ausgewiesene mediale, wirtschaftliche und juristische Fachkenntnisse verfügen. Die Regierung bestimmt den Vorsitz.
3) Bei der Bestellung der Medienkommission ist auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unbefangenheit sämtlicher Mitglieder zu achten.
4) Zum Mitglied der Medienkommission dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht bestellt werden:
a) Mitglieder des Landtages oder der Regierung sowie Gemeindevorsteher;
b) Angestellte der Landesverwaltung;
c) Personen, die in einem Gesellschafts-, Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu einem inländischen Medienunternehmen stehen;
d) leitende Funktionäre und Angestellte einer politischen Partei;
e) Personen, die der Medienkommission bereits während insgesamt acht Jahren angehört haben.
5) Durch den nachträglichen Eintritt eines Ausschlussgrundes nach Abs. 4 endet die Mitgliedschaft in der Medienkommission vorzeitig.
6) Die Medienkommission ist in ihrer Entscheidungsgewalt unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Art. 84
Aufgaben
1) Der Medienkommission obliegen:
a) die Beratung der Regierung in allen medienpolitischen Belangen;
b) die Erstellung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zu Handen der Regierung;
c) die Erstattung von Empfehlungen zu medienspezifischen oder -relevanten Fragen zu Handen der Regierung;
d) die Abgabe von Stellungnahmen zu medienspezifischen oder -relevanten Fragen über Auftrag der Regierung;
e) die Beobachtung des medienpolitischen Umfeldes;
f) die Anerkennung eines ausländischen Journalistenkodex (Art. 4 Abs. 1a Bst. b MFG);
g) die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die grundlegende gesellschaftliche Funktion der Medien (Art. 4);
h) die Erstellung und Veröffentlichung periodischer Berichte über die Entwicklung der Medienlandschaft und der journalistischen Qualität; die Berichte sind mindestens alle vier Jahre zu erstellen und auf geeignete Weise zu veröffentlichen;
i) der Erlass einer Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung der Regierung;
k) die Wahrnehmung der ihr durch andere Gesetze und Verordnungen, insbesondere dem Medienförderungsgesetz sowie dem Gesetz über den Liechtensteinischen Rundfunk, übertragenen Aufgaben.
2) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Medienkommission im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel Aufträge an Dritte erteilen, Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen und Experten beiziehen.
Art. 85
Organisation
1) Die Medienkommission versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung. Der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verpflichtet, wenn dies von wenigstens zwei Mitgliedern schriftlich unter Beifügung des Entwurfes der Traktandenliste verlangt wird.
2) Die Beschlussfähigkeit der Medienkommission setzt die Anwesenheit des Vorsitzenden sowie drei weiterer Mitglieder voraus. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3) Geschäfte von untergeordneter Bedeutung können in dringenden Fällen auf dem Zirkularweg erledigt werden. Zur Gültigkeit eines Zirkularbeschlusses ist die Zustimmung aller Mitglieder der Medienkommission erforderlich.
4) Über jede Sitzung der Medienkommission hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Protokoll ist der Medienkommission in der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
5) Die Medienkommission verfügt über ein Sekretariat. Zur Besorgung von Sekretariatsarbeiten kann die Regierung der Medienkommission auf schriftlichen Antrag Personal der Landesverwaltung zur Verfügung stellen.
6) Die Entschädigung der Mitglieder der Medienkommission richtet sich nach dem Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Regierung und der Kommissionen sowie der nebenamtlichen Richter und der Ad-hoc-Richter.
7) Die Medienkommission regelt das Nähere über die Organisation in der Geschäftsordnung.
Überschrift vor Art. 85a
Abis. Ombudsstelle für Medienbeanstandungen
Art. 85a
Bestellung und Abberufung
1) Die Regierung bestimmt für eine Dauer von vier Jahren eine weisungsunabhängige, allgemein zugängliche Ombudsstelle, die von einer Ombudsperson geleitet wird.
2) Die Ombudsperson muss in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeignet sein, die Aufgaben nach Art. 85b zu erfüllen. Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.
3) Nicht als Ombudsperson bestellt werden dürfen:
a) Mitglieder des Landtages oder der Regierung sowie Gemeindevorsteher;
b) Angestellte der Landesverwaltung;
c) Personen, die in einem Gesellschafts-, Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu einem inländischen Medienunternehmen stehen;
d) leitende Funktionäre und Angestellte einer politischen Partei.
4) Die Ombudsperson ist von der Regierung vorzeitig abzuberufen, wenn gewichtige Umstände eintreten, die sie für dieses Amt nicht mehr geeignet erscheinen lassen.
Art. 85b
Aufgaben
1) Die Ombudsstelle behandelt Beanstandungen wegen behaupteter Verletzungen:
a) von Medieninhalten (Art. 6);
b) der journalistischen Sorgfalt (Art. 7);
c) des anerkannten Journalistenkodex (Art. 84 Abs. 1 Bst. f).
2) Die Ombudsstelle prüft die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Dabei kann sie insbesondere:
a) die Angelegenheit mit dem Medieninhaber und dem verantwortlichen Medienmitarbeitenden besprechen;
b) für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen;
c) Empfehlungen an den Medieninhaber abgeben;
d) die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den Rechtsweg orientieren.
3) Sie hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.
4) Die Ombudsstelle informiert die Medienkommission periodisch über den Eingang von Beanstandungen und das Ergebnis der Erledigung. Sie erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu Handen der Regierung.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 86 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2
1) Die Regierung ist Konzessions- und Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz und insbesondere zuständig für:
f) Aufgehoben
2) Sie kann mit Verordnung die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung einer Amtsstelle oder der Medienkommission zur selbständigen Erledigung übertragen.
Überschrift vor Art. 90
Aufgehoben
1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Amtsdauer der bestehenden Medienkommission; sie führt jedoch die Geschäfte bis zur Bestellung einer neuen Medienkommission nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter.
2) Die Dauer der Mitgliedschaft in der bestehenden Medienkommission bleibt bei der Berechnung der zulässigen Höchstdauer nach Art. 83 Abs. 4 Bst. e unberücksichtigt.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 5. Oktober 2023 über die Abänderung des Mediengesetzes, LGBl. 2023 Nr. 448, lautet Art. 86 wie folgt:
Aufsichtsbehörde
Die Regierung ist Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz und insbesondere zuständig für:
a) die Bestellung der Medienkommission und der Ombudsperson (Art. 83 und 85a);
b) die Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt (Art. 89);
c) die Bestimmung oder Errichtung einer Regulierungsbehörde (Art. 89a)."
Die Überschrift vor Art. 90 "D. Landtag" entfällt.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Abänderung des Medienförderungsgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
46/2024 und
143/2024