950.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 73 ausgegeben am 28. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente2;
b) Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen3;
c) Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten4;
d) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente5;
e) Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen6.
Art. 2 Abs. 1a Bst. a, d und e sowie Abs. 2 Bst. a und l
1a) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:
a) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit über eine Zweigniederlassung in Liechtenstein tätig sind;
d) vertraglich gebundene Vermittler von Vermögensverwaltungsgesellschaften;
e) Wertpapierfirmen im Sinne des Wertpapierfirmengesetzes.
2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a) Banken;
l) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), Investmentunternehmen im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes (IUG), alternative Investmentfonds im Sinne des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und Pensionsfonds sowie die Verwahrer und Verwalter solcher Organismen für gemeinsame Anlagen;
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 4, 21, 24 Einleitungssatz, Ziff. 35 bis 39, 44, 55, 57, 59 und 67 bis 75
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
4. "Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden": die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, ein oder mehrere Finanzinstrumente im Namen von Kunden zu kaufen oder zu verkaufen. Davon umfasst ist auch der Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einer Wertpapierfirma, Bank oder einem EWR-Kreditinstitut zum Zeitpunkt ihrer Emission ausgegeben werden. Nicht umfasst ist die blosse Übermittlung von Wertpapieraufträgen durch die Vermögensverwaltungsgesellschaft an die depotführende Bank oder das depotführende EWR-Kreditinstitut im Rahmen einer Portfolioverwaltung, wenn die depotführende Bank oder das depotführende EWR-Kreditinstitut diese Aufträge dann entsprechend ausführt;
21. "Leitungsorgan": das Organ einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, das nach Gesetz oder Satzung bestellt wurde und befugt ist, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen; in Liechtenstein in der Regel der Verwaltungsrat;
24. "strukturierte Einlage": ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und von der Bank oder dem EWR-Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, einschliesslich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschliesslich von Guthaben, wenn es nur im Rahmen einer bestimmten, von der Bank, dem EWR-Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie bzw. das Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die von Faktoren abhängig ist, wie etwa:
35. "geregelter Markt": ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäss den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, und das eine Zulassung erhalten hat und ordnungsgemäss und gemäss Kapitel IV des Handelsplatz- und Börsegesetzes funktioniert; ein geregelter Markt kann auch eine Wertpapierbörse in Liechtenstein sein;
36. "multilaterales Handelssystem" oder "MTF" (Multilateral Trading Facility): ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nichtdiskretionären Regeln zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;
37. "organisiertes Handelssystem" oder "OTF" (Organised Trading Facility): ein multilaterales System, bei dem es sich nicht um einen geregelten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;
38. "Produktgenehmigungsverfahren": das von jeder Bank, jedem EWR-Kreditinstitut und jeder Wertpapierfirma, die oder das Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipiert, durchzuführende Verfahren, bevor das Finanzinstrument an Kunden vermarktet oder vertrieben wird;
39. "Zielmarkt für Finanzinstrumente": der von einer Bank, einem EWR-Kreditinstitut, einer Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft, die oder das Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipiert, im Produktgenehmigungsverfahren zu definierende Markt des Finanzinstruments, bei dem für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundenklasse für jedes Finanzinstrument festgelegt und sichergestellt wird, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht;
44. "Make-Whole-Klausel": eine Klausel, die den Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, der der Summe des Nettogegenwartswertes der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht;
55. "Wertpapierfirma": jede Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmässig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt und als Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes, Wertpapierfirma im Sinne des Wertpapierfirmengesetzes oder als Wertpapierfirma nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/65/EU in ihrem Herkunftsmitgliedstaat bewilligt bzw. zugelassen ist;
57. "Investmentholdinggesellschaft": eine Investmentholdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2019/2033;
59. "gemischte Holdinggesellschaft": ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, keine Bank, kein EWR-Kreditinstitut, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört;
67. "Liquidationsverfahren": ein von einer Verwaltungs- und Gerichtsbehörde eines Mitgliedstaats eröffnetes und unter deren bzw. dessen Aufsicht durchgeführtes Gesamtverfahren mit dem Ziel, die der Aufsicht der genannten Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden unterstellten Vermögenswerte zu verwerten; dazu zählen auch Verfahren, die durch einen Vergleich oder eine ähnliche Massnahme abgeschlossen werden;
68. "Sanierungsmassnahmen": Massnahmen, mit denen die finanzielle Lage einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschliesslich der Massnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmassnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben;
69. "EBA": die Europäische Bankenaufsichtsbehörde;
70. "ESMA": die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde;
71. "EIOPA": die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;
72. "ESRB": der Europäische Ausschuss für Systemrisiken;
73. "Europäische Aufsichtsbehörden": die EBA, ESMA, EIOPA und der ESRB im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten;
74. "Bank": eine Bank nach Art. 4 Abs. 2 des Bankengesetzes;
75. "EWR-Kreditinstitut": ein EWR-Kreditinstitut nach Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes.
Art. 6 Abs. 1 Bst. f, gter und m
1) Die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft wird auf Antrag erteilt, wenn:
f) eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 37a bestellt ist;
gter) die Gesellschaft ausreichend gut beleumundet ist;
m) die Gesellschaft die Anforderungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz erfüllt, indem sie einer Sicherungseinrichtung nach Art. 34 des genannten Gesetzes angehört; in Bezug auf strukturierte Einlagen sind diese erfüllt, wenn die strukturierte Einlage von einer Bank oder einem EWR-Kreditinstitut ausgegeben wird, die bzw. das Mitglied eines nach dem genannten Gesetz bzw. eines nach der Richtlinie 2014/49/EU7 anerkannten Einlagensicherungssystems ist;
Art. 6a
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
1) Einer Wertpapierfirma mit einer Zulassung nach Art. 5 des Wertpapierfirmengesetzes wird die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft ohne neuerliche Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 6 dieses Gesetzes auf Antrag erteilt, wenn:
a) ihre künftige bewilligungspflichtige Tätigkeit nicht über den Geschäftsbereich nach Art. 3 Abs. 1 hinausgehen soll; und
b) alle Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen, die sie als Vermögensverwaltungsgesellschaft erbringen möchte, von ihrer Zulassung umfasst sind.
2) Für Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen nach Art. 3 erbringen möchten, welche nicht von ihrer Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz umfasst sind, gilt Art. 6 hinsichtlich der nicht umfassten Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen sinngemäss.
Art. 7 Abs. 5 und 6
5) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft setzt für die Einführung der Mitglieder der Geschäftsleitung in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein.
6) Die Regierung kann das Nähere über die Geschäftsleitung, insbesondere die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 1a erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung regeln.
Art. 7a Abs. 3, 4, 7a, 9 und 10
3) Jedes Mitglied des Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Der Umstand, ein Mitglied eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Rechtsperson zu sein, stellt an sich kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln dar.
4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft setzt für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein.
7a) Für die Zwecke der Abs. 6 und 7 gelten als ein einziges Mandat:
a) Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen innerhalb derselben Gruppe;
b) Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen in Unternehmen (einschliesslich Nichtfinanzunternehmen), an denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine qualifizierte Beteiligung hält.
9) Die FMA kann den Mitgliedern des Leitungsorgans genehmigen, eine weitere Aufsichtsfunktion, als nach Abs. 6 und 7 zulässig ist, innezuhaben. Die FMA unterrichtet die EBA regelmässig über derartige Genehmigungen.
10) Die Regierung kann das Nähere über das Leitungsorgan, insbesondere die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben und die Berechnung der zulässigen Anzahl der Leitungsorganmandate, mit Verordnung regeln.
Art. 7b Abs. 2 Bst. b und Abs. 3a
2) Die Regelungen nach Abs. 1 haben folgenden Grundsätzen zu entsprechen:
b) das Leitungsorgan muss die Zuverlässigkeit der Systeme für Rechnungsführung und -legung sicherstellen, wozu auch die finanzielle und operative Kontrolle und die Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Normen gehören;
3a) Daten über Kredite von Vermögensverwaltungsgesellschaften an Mitglieder der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans sowie ihre verbundenen Parteien sind angemessen zu dokumentieren und der FMA auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Verbundene Parteien sind:
a) Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder oder Elternteile eines Mitglieds der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans;
b) gewerbliche Unternehmen, an denen ein Mitglied der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans oder sein enger Familienangehöriger nach Bst. a eine qualifizierte Beteiligung von 10 % oder mehr des Kapitals bzw. der Stimmrechte hält oder in denen diese Personen wesentlichen Einfluss nehmen können bzw. der Geschäftsleitung angehören oder Mitglieder des Leitungsorgans sind.
Art. 7c Abs. 2 bis 3 sowie 4a, 7a und 9
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren, haben ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Anpassung bestehender Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor es an Kunden vermarktet oder vertrieben wird.
2a) In dem Produktgenehmigungsverfahren ist ein bestimmter Zielmarkt für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung für jedes Finanzinstrument festzulegen und sicherzustellen, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht.
2b) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Finanzinstrumente konzipieren, stellen allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Finanzinstrument und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschliesslich des bestimmten Zielmarkts des Finanzinstruments, zur Verfügung.
3) Wenn eine Vermögensverwaltungsgesellschaft Finanzinstrumente anbietet oder empfiehlt, die sie nicht konzipiert, hat sie über angemessene Vorkehrungen zu verfügen, um die Informationen nach Abs. 2b zu erhalten sowie die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes Finanzinstruments zu verstehen.
4a) Vermögensverwaltungsgesellschaften sind von den in Abs. 2 bis 2b und 4 festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschliesslich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.
7a) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat über solide Sicherheitsmechanismen zu verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleistet werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der FMA, Zugang zu Kommunikation nach diesem Gesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verlangen.
9) Durch die Massnahmen, Verfahren und Vorkehrungen nach Abs. 1 bis 4 werden alle anderen Anforderungen nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, einschliesslich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Anreize beziehen, nicht berührt.
Art. 7d
Verarbeitung personenbezogener Daten
Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zum Zwecke der Erbringung der Vermögensverwaltung unter Beachtung der Datenschutzgesetzgebung verarbeiten, soweit dies für die Erbringung dieser Geschäfte erforderlich ist.
Art. 8 Abs. 2 und 7
2) Das Anfangskapital beträgt mindestens 75 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken oder US-Dollar.
7) Aufgehoben
Art. 9 Abs. 5
5) Die FMA kann den Umfang der Bewilligung anpassen, soweit eine davon erfasste Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft dauerhaft nicht mehr erbracht wird.
Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
1) Einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA bedürfen:
b) jede Änderung der Statuten, der Geschäftsreglemente, die den Geschäftskreis, das Eigenkapital oder die Organisation betreffen, sowie jede Änderung des Geschäftsplans;
2) Einer vorgängigen Meldung an die FMA bedürfen:
a) jede Delegation von kritischen und wesentlichen betrieblichen Aufgaben im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/5658 sowie deren Änderung;
b) der Beschluss über die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.
Art. 10a Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
2) Die FMA konsultiert die Behörde, die für die Bewilligung des Erwerbers bzw. des Unternehmens, dessen Mutterunternehmen oder kontrollierende Person den Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt, zuständig ist, wenn der Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 beabsichtigt wird durch:
a) ein EWR-Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach Art. 13 Ziff. 1 bzw. 4 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine Verwaltungsgesellschaft nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2009/65/EG9, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in welchem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;
3) Erhält eine Vermögensverwaltungsgesellschaft Kenntnis von einem Erwerb, einer Veräusserung, einer Erhöhung oder einer Verringerung nach Abs. 1, unterrichtet sie unverzüglich die FMA. Sie hat ferner die FMA mindestens jährlich über die Identität der ihr bekannten qualifiziert beteiligten Anteilseigner und Gesellschafter und die Höhe ihrer Beteiligungen zu unterrichten, die insbesondere aus den Mitteilungen anlässlich der Jahreshauptversammlung der Anteilseigner und Gesellschafter oder aus den Pflichtmeldungen der Gesellschaften hervorgehen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.
Art. 10b Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 6 Bst. b und Abs. 7
1) Bei der Prüfung, ob eine qualifizierte Beteiligung vorliegt, berücksichtigt die FMA diejenigen Stimmrechte oder Kapitalanteile nicht, die von Banken, EWR-Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen infolge der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Emissionsgeschäfts (Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 6 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes) gehalten werden, sofern:
6) Die FMA kann die Unterbrechung des Beurteilungszeitraums auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:
b) eine natürliche oder juristische Person ist, die weder nach diesem Gesetz, dem Bankengesetz, dem Wertpapierfirmengesetz, dem Handelsplatz- und Börsegesetz, dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, dem Investmentunternehmensgesetz, dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds noch nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz der Aufsicht durch die FMA unterliegt.
7) Erhebt die FMA gegen den Erwerb oder die Erhöhung Einspruch, teilt sie dies dem interessierten Erwerber innert zwei Tagen nach Abschluss der Beurteilung, jedenfalls jedoch innerhalb des Beurteilungszeitraums, unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Erfolgt kein schriftlicher Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb oder die beabsichtigte Erhöhung innerhalb des Beurteilungszeitraums, gilt der Erwerb oder die Erhöhung als genehmigt.
Art. 13
Umwandlung
Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kann als Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG oder dem IUG oder als Verwalter (AIFM) nach dem AIFMG zugelassen werden, wenn sie die entsprechenden gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. Mit dem Erhalt der neuen Zulassung hat sie nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a auf die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft schriftlich zu verzichten.
Art. 14 Abs. 1a, 2a und 3
1a) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren, sorgen dafür, dass diese Finanzinstrumente so ausgestaltet sind, dass sie den Bedürfnissen eines bestimmten Zielmarktes von Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundenklasse entsprechen, dass die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstrumente mit dem bestimmten Zielmarkt vereinbar ist. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft unternimmt zumutbare Schritte, um zu gewährleisten, dass das Finanzinstrument an den bestimmten Zielmarkt vertrieben wird.
2a) Vermögensverwaltungsgesellschaften sind von den in Abs. 1a und 2 festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschliesslich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.
3) Sie haben dafür zu sorgen und der FMA auf Anfrage nachzuweisen, dass natürliche Personen, die gegenüber Kunden im Namen der Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Anlageberatung erbringen oder Kunden Informationen über Anlageprodukte, Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erteilen, über die Kenntnisse und Kompetenzen verfügen, die für die Erfüllung der Vorschriften nach Art. 14 bis 17, 19 und 20 notwendig sind. Die FMA veröffentlicht die Kriterien, die für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen angelegt werden.
Art. 15a
Erbringung von Dienstleistungen über eine andere Vermögensverwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, Bank oder ein EWR-Kreditinstitut
1) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die über eine andere Vermögensverwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, Bank oder ein EWR-Kreditinstitut eine Anweisung erhält, eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich dabei auf Kundeninformationen stützen, die von der zuletzt genannten Vermögensverwaltungsgesellschaft, von der Bank, Wertpapierfirma oder von dem EWR-Kreditinstitut weitergeleitet werden. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der weitergeleiteten Anweisungen verbleibt bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank oder Wertpapierfirma bzw. dem EWR-Kreditinstitut, die bzw. das die Anweisungen übermittelt.
2) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft, die eine Anweisung erhält, auf diese Art Dienstleistungen im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich auch auf Empfehlungen in Bezug auf die Dienstleistung oder das Geschäft verlassen, die dem Kunden von einer anderen Vermögensverwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, Bank oder einem EWR-Kreditinstitut gegeben wurden. Die Verantwortung für die Eignung der Empfehlungen oder der Beratung für den Kunden verbleibt bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft, Wertpapierfirma, Bank oder dem EWR-Kreditinstitut, welche bzw. welches die Anweisungen übermittelt.
3) Die Verantwortung für die Erbringung der Dienstleistung oder den Abschluss des Geschäfts auf der Grundlage solcher Angaben oder Empfehlungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes trägt die Vermögensverwaltungsgesellschaft, die die Kundenanweisungen oder -aufträge über eine andere Vermögensverwaltungsgesellschaft, Wertpapierfirma, Bank oder ein EWR-Kreditinstitut erhält.
Art. 16c Abs. 3
3) Die Pflichten nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Kundenaufträge durch eine konto- oder depotführende Wertpapierfirma, Bank oder ein konto- oder depotführendes EWR-Kreditinstitut ausführen lässt.
Art. 16e Abs. 4
4) Im Übrigen finden die Regelungen des Handelsplatz- und Börsegesetzes über den algorithmischen Handel sinngemäss Anwendung.
Art. 20 Abs. 3 bis 5
3) Reichen die Vorkehrungen nach Art. 7c Abs. 1 nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird, so legt die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden die allgemeine Art und/oder die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken ergriffenen Massnahmen offen, bevor sie ein mit Interessenkonflikten belastetes Geschäft in seinem Namen ausführt.
4) Die Offenlegung nach Abs. 3 hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen und je nach Einstufung des Kunden so ausführlich zu sein, dass dieser seine Entscheidung über die Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in Kenntnis der Sachlage treffen kann.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 21
Geheimhaltungspflicht
1) Die Mitglieder der Organe der Vermögensverwaltungsgesellschaften, Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihre Mitarbeiter oder sonst für solche Unternehmen tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, der Stabsstelle FIU, den anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der Sicherungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und den Aufsichtsorganen.
Art. 23 Abs. 5 Bst. a und Abs. 5a
5) Die FMA führt ein öffentliches Register der vertraglich gebundenen Vermittler. In das Register wird eingetragen, wer:
a) seinen Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein hat;
5a) Vertraglich gebundene Vermittler nach Abs. 5 haben der FMA unverzüglich mitzuteilen:
a) Änderungen der Geschäftsadresse bei natürlichen Personen;
b) Änderungen der Firma, des Sitzes, der Hauptverwaltung, der Anteilseigner bzw. Gesellschafter sowie des Leitungsorgans bei juristischen Personen.
Art. 27 Abs. 1
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA nach Art. 37a anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.
Art. 28 Abs. 1 und 1a
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben auf Verlangen der FMA spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstellen und bei der FMA einzureichen.
1a) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die der aufsichtlichen Konsolidierung nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, haben auf Verlangen der FMA für jedes Geschäftsjahr zusätzlich einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen und ihn spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der FMA einzureichen.
Art. 29f Abs. 3
3) Die Regierung kann das Nähere über die Vergütungspolitik, insbesondere das angemessene Verhältnis zwischen dem variablen und festen Bestandteil der Gesamtvergütung nach Abs. 2, mit Verordnung regeln.
Art. 30
Erlöschen der Bewilligung
1) Die Bewilligung erlischt, wenn:
a) schriftlich darauf verzichtet wird und, sofern es sich nicht um eine Umwandlung im Sinne von Art. 13 handelt:
1. zuvor sämtliche bewilligungspflichtigen Geschäfte im Zusammenhang mit der Erbringung der Vermögensverwaltung abgewickelt wurden; und
2. dem schriftlichen Verzicht eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 37a Abs. 1 beigelegt wurde, dass sämtliche bewilligungspflichtigen Geschäfte abgewickelt wurden; oder
b) der Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Zulassung nach Art. 5 des Wertpapierfirmengesetzes erteilt wird.
2) Die FMA kann in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a zusätzlich zur Bestätigung nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 einen Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 37a Abs. 1 verlangen.
3) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen der Bewilligung auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Im Register nach Art. 6 Abs. 4 wird das Erlöschen der Bewilligung für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht, bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.
4) Die FMA teilt jedes Erlöschen einer Bewilligung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 33 und 33a tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.
5) Beschliesst eine Vermögensverwaltungsgesellschaft die Auflösung und Liquidation aus anderen Gründen als durch Konkurs, hat sie binnen 60 Tagen nach Abs. 1 Bst. a auf die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft zu verzichten. In begründeten Fällen kann die FMA auf Antrag die Frist verlängern.
6) Die Regierung kann das Nähere über das Erlöschen der Bewilligung, insbesondere den Inhalt der Bestätigung nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und den Abschlussbericht nach Abs. 2, mit Verordnung regeln.
Art. 31
Entzug der Bewilligung
1) Die Bewilligung wird von der FMA entzogen, wenn:
a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wurde;
b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht ausgeübt wurde;
c) die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Erteilung der Bewilligung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat oder der FMA bei der Bewilligungserteilung wesentliche Umstände nicht bekannt waren;
d) die Voraussetzungen für deren Erteilung, wie etwa die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033, nicht mehr erfüllt sind;
e) die Vermögensverwaltungsgesellschaft in schwerwiegender Weise gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die dazu erlassenen Verordnungen verstösst;
f) den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge geleistet wird; oder
g) über das Vermögen der Vermögensverwaltungsgesellschaft rechtskräftig der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist.
2) Der rechtskräftige Entzug einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsträgers im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht. Im Register nach Art. 6 Abs. 4 wird der Entzug für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht, bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.
3) Die FMA teilt jeden Entzug einer Bewilligung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 33 oder 33a tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.
Art. 31a
Folgen des Erlöschens einer Bewilligung
1) Ist eine Bewilligung nach Art. 30 erloschen, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Erlöschens durch die FMA:
a) die Statuten so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als Vermögensverwaltungsgesellschaft mehr vermuten lassen; und
b) die Änderungen zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.
2) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 1 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.
Art. 31b
Folgen des Entzugs einer Bewilligung
1) Wird die Bewilligung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b bis g entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft anzuordnen und diese Tätigkeit an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird.
2) Die FMA legt, auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen in Bezug auf die Beendigung verhältnismässig ist, die Aufgaben und Befugnisse, insbesondere das Zeichnungsrecht, des Geschäftsabwicklers fest. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung der Vermögensverwaltungsgesellschaften nach deren Statuten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans auszuüben. Die Befugnisse des Geschäftsabwicklers in Bezug auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Ordnet die FMA eine Zusammenarbeit des Geschäftsabwicklers mit dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung an, so sind die jeweilige Funktion sowie die Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung kann verpflichtet werden, vor Beschlussfassung oder dem Ergreifen von Massnahmen den Geschäftsabwickler anzuhören oder dessen Einwilligung einzuholen. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Geschäftsabwickler samt dessen Zeichnungsrecht, im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.
3) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsabwickler. Sie kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines Geschäftsabwicklers jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern.
4) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 7a Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers.
5) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte verlangen.
6) Die FMA kann als Geschäftsabwickler folgende Personen bestellen:
a) ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans;
b) einen oder mehrere Inhaber von Schlüsselfunktionen;
c) eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen anerkannten Wirtschaftsprüfer nach Art. 37a; oder
d) sofern sie über gründliche Kenntnisse im Erbringen von Vermögensverwaltung verfügen:
1. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; oder
2. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz.
7) Der Wegfall der Bewilligung hindert den Geschäftsabwickler nicht daran, bewilligungspflichtige Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte erforderlich ist. Die Erbringung anderer Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 für Kunden ist unzulässig. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte gilt die Vermögensverwaltungsgesellschaft als Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 weiterhin Anwendung.
8) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber der Vermögensverwaltungsgesellschaft. Wird die Höhe der Entlohnung von der Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und der Vermögensverwaltungsgesellschaft deren Auszahlung aufzutragen.
9) Wird die Bewilligung nach Art. 31 entzogen, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung über den Entzug:
a) die Statuten so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als Vermögensverwaltungsgesellschaft mehr vermuten lassen; und
b) die Änderungen der Statuten nach Bst. a zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.
10) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 9 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.
Art. 33a Abs. 3
3) Zieht eine Vermögensverwaltungsgesellschaft einen vertraglich gebundenen Vermittler heran, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigniederlassung, sofern eine solche errichtet wurde, gleichgestellt und unterliegt in jedem Fall den für Zweigniederlassungen geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU.
Art. 34a Abs. 4
Aufgehoben
Art. 34b Abs. 3, 4, 6a, 7 und 8
3) Nach Eingang einer Mitteilung der FMA oder - bei Nichtäusserung der FMA - nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, darf die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Zweigniederlassung errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen bzw. der vertraglich gebundene Vermittler tätig werden.
4) Aufgehoben
6a) Zweigniederlassungen haben bei der Erbringung ihrer Leistungen in Liechtenstein die Vorschriften nach Art. 14 bis 19 und 20 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie Art. 20 bis 23 sowie 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einzuhalten.
7) Die FMA hat das Recht, die von der Zweigniederlassung in Liechtenstein getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 6a sowie die im Einklang damit erlassenen Massnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und/oder Aktivitäten der Zweigniederlassung in Liechtenstein zu überwachen.
8) Soweit eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat einen vertraglich gebundenen Vermittler heranzieht, der in Liechtenstein ansässig ist, wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigniederlassung, sofern eine solche errichtet wurde, gleichgestellt und unterliegt in jedem Fall den für Zweigniederlassungen geltenden Bestimmungen.
Art. 35 Abs. 2 bis 4
2) Zweigniederlassungen nach Abs. 1 haben die Einhaltung ihrer Pflichten nach Art. 14 bis 19, 20 Abs. 1 und Art. 22 dieses Gesetzes sowie Art. 20 bis 23 sowie 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 jährlich durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 37a prüfen zu lassen und den entsprechenden Bericht der FMA einzureichen.
3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 kann die FMA in Ausübung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Befugnisse von Zweigniederlassungen nach Abs. 1 weitere Angaben verlangen, die zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 2 notwendig sind. Angaben, die über die Anforderungen an in Liechtenstein bewilligte Vermögensverwaltungsgesellschaften hinausgehen, dürfen nicht verlangt werden.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Überschrift vor Art. 37a
Va. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer
Art. 37a
Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft hat eine von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.
2) Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird von der FMA erteilt, wenn sie:
a) über eine Bewilligung nach Art. 12, 62 oder 70 des Wirtschaftsprüfergesetzes oder eine Registrierung nach Art. 69 des genannten Gesetzes verfügt;
b) über verantwortliche nach Abs. 3 anerkannte Wirtschaftsprüfer (leitende Revisoren) verfügt; und
c) aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine ordnungsgemässe Prüfungsdurchführung gewährleistet.
3) Die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers wird von der FMA erteilt, wenn er:
a) über eine Bewilligung nach Art. 4, 59 oder 67 des Wirtschaftsprüfergesetzes verfügt; und
b) über besondere Qualifikationen im Bereich der Vermögensverwaltungsgesellschaften verfügt.
4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn zu melden.
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie bzw. er darf keine Vermögensverwaltungen besorgen und muss von der zu prüfenden Vermögensverwaltungsgesellschaft unabhängig sein.
6) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 nicht mehr erfüllt sind; oder
b) die Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden.
7) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein Wirtschaftsprüfer gegenüber der FMA schriftlich darauf verzichtet.
8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Anforderungen für die besondere Qualifikation des Wirtschaftsprüfers;
b) das Verfahren zur Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfern.
Art. 37b
Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers
1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insbesondere:
a) die fortwährende Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen;
b) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2019/2033, anderer unmittelbar auf Vermögensverwaltungsgesellschaften anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder anderer in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes genannter Gesetze sowie der bestehenden Geschäftsreglemente (Satzungen, Weisungen, etc.); und
c) die Jahresberichte der Vermögensverwaltungsgesellschaft.
2) Die FMA legt Einzelheiten zur Prüfung mit Richtlinien fest.
3) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs gleichzeitig zu übermitteln:
a) der Vermögensverwaltungsgesellschaft; und
b) der FMA.
4) Die Pflicht nach Abs. 3 endet erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Bewilligung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation.
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Abschlussprüfung.
6) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, deren Organe und deren Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden, zeitlich unbeschränkt der Geheimhaltungspflicht. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) den näheren Inhalt des Prüfungsberichts;
b) die Frist zur Erstellung und Einreichung des Prüfungsberichts bei der FMA.
Art. 37c
Anzeigepflichten
1) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die insbesondere:
a) eine erhebliche Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033, anderer unmittelbar anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder der bestehenden Geschäftsreglemente (Satzungen, Weisungen, etc.) darstellen könnten, welche für die Bewilligung oder die Ausübung der Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft und anderer an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen gelten;
b) den Fortbestand der Vermögensverwaltungsgesellschaft in Frage stellen könnten;
c) eine Behinderung der Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft oder einem an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen darstellen könnten;
d) eine mit der Verwaltung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft betraute Person einer strafbaren Handlung verdächtigen könnten;
e) dazu führen könnten, dass eine Fristansetzung zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes zwecklos erscheint; oder
f) dazu führen könnten, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder unter einen Vorbehalt gestellt wird.
2) Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 bestehen auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zur Vermögensverwaltungsgesellschaft oder den Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten.
3) Zeigt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt sie dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Sie ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen.
4) Beanstandungen müssen jedenfalls in den nach diesem Gesetz zu erstellenden Prüfungsbericht aufgenommen werden.
5) Die Regierung kann das Nähere über die Anzeigepflichten mit Verordnung regeln.
Art. 37d
Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer
1) Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei Vermögensverwaltungsgesellschaften begleiten.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 37e
Kosten der Prüfung
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaften tragen die Kosten der ordentlichen sowie der ausserordentlichen Prüfung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Kosten der Prüfung richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Prüfung ist untersagt.
Art. 38
Organisation und Durchführung
Mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 werden betraut:
a) die FMA;
b) das Landgericht.
Art. 39 Abs. 1, 2a, 2b und 5
1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2a) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, es sei denn, dieses Gesetz oder die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 oder (EU) 2019/2033 bestimmen anderes oder eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster und nicht aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung.
2b) Die FMA ist insbesondere befugt, den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.
5) Die FMA darf vertrauliche Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates erhalten hat, an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die Europäischen Aufsichtsbehörden oder die EFTA-Überwachungsbehörde übermitteln.
Art. 41 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 Bst. b und e, Abs. 3 Bst. a Ziff. 8 und Bst. m sowie Abs. 8 und 11
1) Die FMA überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen. Ihre Befugnisse übt sie aus:
c) durch Anzeige bei der bzw. Ersuchen an die Staatsanwaltschaft.
2) Der FMA obliegen insbesondere:
b) die Überprüfung von Prüfungsberichten und sonstigen periodisch einzureichenden Meldungen und Berichten;
e) die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Art. 62 Abs. 3.
3) Die FMA kann insbesondere:
a) von folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Informationen, die in regelmässigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- oder entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:
8. vertraglich gebundene Vermittler, die in Liechtenstein registriert sind;
m) in Fällen, in denen der Einfluss der in Art. 6 Abs. 1 Bst. g genannten Personen die umsichtige und solide Geschäftsführung der Vermögensverwaltungsgesellschaft gefährden könnte, die erforderlichen Massnahmen anordnen, um diesen Zustand zu beenden. Solche Massnahmen sind insbesondere einstweilige Verfügungen, die Verhängung von Sanktionen gegen Geschäftsleiter und die Geschäftsleitung oder die Aussetzung des Stimmrechts, das an die von den betreffenden Anteilseignern oder Gesellschaftern gehaltenen Anteile geknüpft ist;
8) Die Kosten für den Beobachter und den Kommissär trägt die Vermögensverwaltungsgesellschaft.
11) Die FMA kann im Einzelfall durch Kundmachung im Amtsblatt die Öffentlichkeit informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen nicht berechtigt ist, Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 zu erbringen. Sie kann diese Mitteilung ebenfalls durch Abrufverfahren einsehbar machen.
Überschrift vor Art. 43
Aufgehoben
Art. 43 bis 46
Aufgehoben
Art. 48 Abs. 1
1) Die FMA ernennt einen Sachwalter für handlungsunfähige Vermögensverwaltungsgesellschaften.
Art. 55 Abs. 1 und 2
1) Die FMA konsultiert vor der Erteilung einer Bewilligung die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaates, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft:
a) Tochterunternehmen einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, eines EWR-Kreditinstituts oder eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Marktbetreibers ist;
b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder EWR-Kreditinstituts ist; oder
c) von natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die zugleich eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder ein EWR-Kreditinstitut kontrollieren.
2) Die FMA konsultiert vor der Erteilung einer Bewilligung die zuständige Behörde des für die Überwachung von EWR-Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zuständigen Mitgliedstaates, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft:
a) Tochterunternehmen eines EWR-Kreditinstituts oder eines im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmens ist;
b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines EWR-Kreditinstituts oder eines im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmens ist; oder
c) von natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die zugleich ein EWR-Kreditinstitut oder ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen kontrollieren.
Art. 57 Abs. 3 Bst. a, c und e
3) Die FMA kann ferner Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern abschliessen, die dafür zuständig sind:
a) Kreditinstitute, Finanzinstitute und Finanzmärkte, einschliesslich Finanzunternehmen und Finanzunternehmen, die für die Tätigkeit als zentrale Gegenparteien zugelassen sind, sofern die zentralen Gegenparteien nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/201210 anerkannt wurden, Versicherungsunternehmen sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes zu beaufsichtigen;
c) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der Rechnungslegung von Vermögensverwaltungsgesellschaften und Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme zu verwalten;
e) die Personen zu beaufsichtigen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und sonstigen Finanzinstituten vornehmen.
Art. 58a Abs. 1 Bst. d Einleitungssatz
1) Die FMA ist für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests zuständig, wenn:
d) mindestens zwei in Mitgliedstaaten zugelassene Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen mehr als eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben und sich in jedem dieser Mitgliedstaaten eine Wertpapierfirma befindet sowie:
Überschriften vor Art. 58k
VIa. Grenzüberschreitende Konkursverfahren
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 58k
Anwendungsbereich
Die Art. 58l bis 58zocties sind auf Vermögensverwaltungsgesellschaften und deren Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten anzuwenden.
Art. 58l
Internationale Zuständigkeit
Zur Eröffnung eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens ist das Landgericht nur dann zuständig, wenn der Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein die Bewilligung erteilt worden ist.
Art. 58m
Informationspflicht und Bekanntmachungen im Ausland
1) Die FMA ist unverzüglich über die Eröffnung eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens und den konkreten Wirkungen dieser Massnahmen durch das Landgericht zu verständigen.
2) Die FMA hat von der Entscheidung nach Abs. 1 unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates zu unterrichten. Vor jeder Entscheidung der Organe der Vermögensverwaltungsgesellschaft über eine freiwillige Liquidation werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates von der FMA gehört. Die freiwillige Liquidation der Vermögensverwaltungsgesellschaft steht der Einleitung einer Sanierungsmassnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens nicht entgegen.
3) Das Landgericht veranlasst weiters unverzüglich die Bekanntmachung der Eröffnung eines Sanierungs- und Konkursverfahrens im Amtsblatt durch Edikt und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie in zwei überregionalen Zeitungen jedes der Mitgliedstaaten, in denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Staaten. In der Bekanntmachung sind auch insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsmittelfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, sowie die genaue Anschrift des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzubringen, und des Gerichts, von dem über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, anzugeben. Zur Bekanntmachung sind die Unterlagen unverzüglich und auf dem geeignetsten Wege an das EFTA-Sekretariat in Brüssel und an zwei überregionale Zeitungen jedes der betroffenen Mitgliedstaaten zu senden.
4) Für die Forderungsanmeldung gilt Art. 58q.
Art. 58n
Tätigwerden im Ausland
1) Dem Verwalter ist auf dessen Verlangen die Bestellungsurkunde in einer oder mehreren Sprachen der Mitgliedstaaten auszustellen.
2) Der Verwalter kann Personen bestellen, die ihn bei seiner Tätigkeit im Ausland unterstützen.
Überschrift vor Art. 58o
B. Konkursverfahren
Art. 58o
Zustellung des Beschlusses über die Konkurseröffnung und weitere Unterrichtung der Gläubiger
1) Eine Ausfertigung des Konkursedikts ist den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, zuzustellen, selbst wenn die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 5 der Insolvenzordnung vorliegen. Dem Edikt ist eine Belehrung anzuschliessen, die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, bei welchem Gericht die Forderung anzumelden ist und ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.
2) Der Liquidator hat die Gläubiger in geeigneter Form, insbesondere über den Fortgang der Verwertung, zu unterrichten.
Art. 58p
Zahlung nach Eröffnung eines Liquidationsverfahrens
1) Wer an eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die keine juristische Person ist und über deren Vermögen ein Liquidationsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet worden ist, leistet, wird von seiner Schuld befreit, wenn ihm die Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht bekannt war.
2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 58m, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Konkurseröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach dieser Bekanntmachung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.
Art. 58q
Geltendmachung der Forderungen
1) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, hat in der Anmeldung die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung anzugeben, weiters ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend macht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind. Er hat der Anmeldung eine Kopie der etwaigen Belege anzuschliessen.
2) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in deutscher Sprache tragen. Das Landgericht kann jedoch vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangen.
Überschrift vor Art. 58r
C. Anerkennung ausländischer Verfahren
Art. 58r
Grundsatz
Die Entscheidung eines Mitgliedstaates über Sanierungsmassnahmen und die Eröffnung eines Liquidationsverfahren über eine Vermögensverwaltungsgesellschaft wird in Liechtenstein ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 3 der Insolvenzordnung anerkannt. Sie ist in Liechtenstein wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Sanierungsmassnahme in Liechtenstein nicht vorgesehen ist.
Art. 58s
Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren
1) Die ausländischen Verwalter und Liquidatoren dürfen in Liechtenstein ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates zustehen. Davon ausgeschlossen ist die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden.
2) Die Verwalter und Liquidatoren haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Liechtenstein liechtensteinisches Recht, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer, zu beachten.
3) Die Verwalter und Liquidatoren sowie die Personen, die sie vertreten oder sonst bei der Arbeit unterstützen, unterliegen der Geheimhaltungspflicht (Art. 21) und den damit verbundenen Strafbestimmungen. Informationen, welche unter die Geheimhaltungspflicht fallen, müssen den Verwaltern und Liquidatoren nur zugänglich gemacht werden, wenn:
a) sie in Zusammenhang mit der Sanierungsmassnahme oder dem Liquidationsverfahren stehen und die Informationen zu dessen Abwicklung tatsächlich erforderlich sind; und
b) der Verwalter oder Liquidator, dessen allfällige Vertreter sowie die für ihre Aufsicht zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden im Herkunftsmitgliedstaat einer Art. 39 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
4) Die nach Abs. 3 erlangten Informationen dürfen ausschliesslich zur Durchführung der Sanierungsmassnahme oder des Liquidationsverfahrens verwendet werden.
5) Der Verwalter und der Liquidator weisen ihre Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die sie bestellt worden sind, oder durch eine andere von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung nach. Es kann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
Art. 58t
Anmerkungen
1) Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates hat das Landgericht die Anmerkungen nach Art. 12 der Insolvenzordnung zu veranlassen.
2) Hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein eine Zweigniederlassung oder Vermögen, so muss der Verwalter oder die sonst zuständige Stelle einen Antrag nach Abs. 1 stellen.
Überschrift vor Art. 58u
D. Zweigniederlassungen
Art. 58u
Unterrichtung
1) Hält die FMA bei Vermögensverwaltungsgesellschaften, die im Wege einer Zweigniederlassung in Liechtenstein tätig sind, die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmassnahmen für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis.
2) Die zuständige Behörde nach Abs. 1 ist eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Überschrift vor Art. 58v
E. Anwendbares Recht
Art. 58v
Grundsatz
1) Für die Sanierungsmassnahmen und das Liquidationsverfahren gilt, soweit in Art. 58w bis 58zocties nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.
2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:
a) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung von der Vermögensverwaltungsgesellschaft erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;
b) die jeweiligen Befugnisse der Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie des Liquidators;
c) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung;
d) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf laufende Verträge auswirkt;
e) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf Rechtsverfolgungsmassnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten nach Art. 58zocties;
f) welche Forderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Verfahrens entstehen;
g) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;
h) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Verfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
i) die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Verfahrens, insbesondere durch Vergleich;
k) die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Verfahrens;
l) wer die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Auslagen zu tragen hat;
m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.
Art. 58w
Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte
Für die Wirkungen des Sanierungs- oder Konkursverfahrens ist:
a) auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist;
b) auf einen Vertrag, der zur Nutzung oder zum Erwerb einer unbeweglichen Sache berechtigt, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist;
c) auf Rechte der Vermögensverwaltungsgesellschaft an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Art. 58x
Dingliche Rechte Dritter
1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen der Vermögensverwaltungsgesellschaft, sowohl an bestimmten Sachen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
2) Rechte im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
a) das Recht, die Sache zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieser Sache befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
b) das ausschliessliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung;
c) das Recht, die Herausgabe der Sache von jedermann zu verlangen, der diese gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
d) das dingliche Recht, die Früchte einer Sache zu beziehen.
3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne des Abs. 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.
4) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 58v Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 58y
Eigentumsvorbehalt
1) Die Einleitung von Sanierungsmassnahmen oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens über das Vermögen der Vermögensverwaltungsgesellschaft als Käuferin einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmassnahmen bzw. der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
2) Die Einleitung von Sanierungsmassnahmen oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens über das Vermögen der Vermögensverwaltungsgesellschaft als Verkäuferin einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmassnahmen bzw. der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
3) Abs. 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 58v Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 58z
Aufrechnung
1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung der Vermögensverwaltungsgesellschaft aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung der Vermögensverwaltungsgesellschaft massgebenden Recht zulässig ist.
2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 58v Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 58zbis
Recht der gelegenen Sache
Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Finanzinstrumenten nach Anhang 2, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates massgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.
Art. 58zter
Saldierungsvereinbarungen
Für Saldierungsvereinbarungen gilt ausschliesslich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen massgeblich ist.
Art. 58zquater
Wertpapierpensionsgeschäfte
Für Wertpapierpensionsgeschäfte gilt ausschliesslich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte massgeblich ist.
Art. 58zquinquies
Geregelte Märkte
1) Unbeschadet des Art. 58zbis ist für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes das Recht des Staates massgebend, das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist.
2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 58v Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 58zsexies
Anfechtung
Art. 58v findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass:
a) für diese Handlung das Recht eines anderen Staates massgebend ist; und
b) in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.
Art. 58zsepties
Schutz des Dritterwerbers
Verfügt die Vermögensverwaltungsgesellschaft durch eine nach Eröffnung des Verfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über eine unbewegliche Sache, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt oder Finanzinstrumente, so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.
Art. 58zocties
Anhängige Rechtsstreitigkeiten
Für die Wirkungen des Verfahrens auf eine anhängige Rechtsstreitigkeit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dem die Rechtsstreitigkeit anhängig ist.
Art. 60 Abs. 1a
1a) Wird über einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
Art. 61 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2a, 4 und 5
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich ist als AS-Stelle nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes für die aussergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Vermögensverwaltungsgesellschaften über die erbrachte Vermögensverwaltung zuständig.
2a) Sie hat auch Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen Wertpapierdienstleistungen betreffenden Themen widmen, entgegenzunehmen und zu behandeln.
4) Im Übrigen findet das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz Anwendung.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Überschrift vor Art. 62
VIII. Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
Art. 62
Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:
a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, Investmentholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter, Kommissär oder Sachwalter die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht;
b) ohne Bewilligung eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 erbringt;
c) entgegen Art. 17 Abs. 1 ohne Bewilligung Werbung für die Erbringung von Vermögensverwaltung betreibt;
d) entgegen Art. 3 Abs. 3 Vermögenswerte Dritter entgegennimmt oder hält.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) ohne Anerkennung nach Art. 37a als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer für eine Vermögensverwaltungsgesellschaft tätig ist;
b) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt.
3) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 4 und 5 bestraft, wer:
1. die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen verletzt;
2. die Bewilligungsvoraussetzungen entgegen Art. 6 Abs. 1a nicht dauernd einhält;
3. die Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
4. verbotswidrig Bezeichnungen nach Art. 11 verwendet, die eine Tätigkeit als Vermögensverwaltungsgesellschaft vermuten lassen;
5. gegen die Vorschriften über die Geschäftsleitung nach Art. 7, das Leitungsorgan nach Art. 7a oder die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 7b verstösst;
6. die organisatorischen Anforderungen nach Art. 7c, 29d oder 29e an Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht erfüllt;
7. den Genehmigungs- oder Meldepflichten nach Art. 10, 29i oder 58g Abs. 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben macht;
8. die vorgeschriebenen Berichte und Meldungen an die FMA nicht oder nicht fristgerecht einreicht, oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
9. die Meldepflichten betreffend den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 10a Abs. 1 oder die jährliche Berichterstattung nach Art. 10a Abs. 3 verletzt oder entgegen Art. 28 Abs. 5 Stimmrechte ausübt;
10. entgegen Art. 12 Abs. 2 die Delegation von Haupttätigkeiten vornimmt;
11. die Vorschriften zum algorithmischen Handel nach Art. 16e nicht einhält;
12. die Vorschriften zur Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern nach Art. 23 verletzt;
13. seine Pflichten als vertraglich gebundener Vermittler nach Art. 23 Abs. 5a verletzt;
14. gegen die Vorschriften über den Anlegerschutz nach Art. 14 bis 16d, 17 Abs. 2, Art. 18 bis 22, 24 oder 25 verstösst;
15. die periodischen Berichte nach Art. 28 nicht vorschriftsgemäss erstellt oder nicht oder nicht fristgerecht einreicht;
16. die Anforderungen betreffend die Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und der liquiden Aktiva nach Art. 29 nicht einhält;
17. als Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht über solide Regelungen für die interne Unternehmensführung nach Art. 29b verfügt oder gegen die Offenlegungspflicht nach Art. 29c verstösst;
18. gegen die Vorschriften zum Risikomanagement nach Art. 29d oder 29e verstösst;
19. als Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften zur Vergütungspolitik nach Art. 29f, 29g Abs. 1 bis 6 oder Art. 29h verstösst;
20. gegen die Vorlagepflichten im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 33 Abs. 2, die Pflicht zur Einhaltung des Zeitpunktes nach Art. 33 Abs. 3 oder die Informationspflicht nach Art. 33 Abs. 4 verstösst;
21. gegen die Vorlagepflichten im Rahmen des Anzeigeverfahrens zur Niederlassungsfreiheit nach Art. 33a Abs. 1 oder die Informationspflicht nach Art. 33a Abs. 7 verstösst;
22. als Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat entgegen Art. 34a oder 34b in Liechtenstein Dienstleistungen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit über eine Zweigniederlassung erbringt;
23. die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Prüfung durch eine von der Vermögensverwaltungsgesellschaft unabhängige und von der FMA nach Art. 37a anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Ganzen oder bezogen auf einzelne Bereiche nach Art. 37b nicht durchführen lässt;
24. der FMA oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. dem Wirtschaftsprüfer falsche Auskünfte erteilt oder seine Pflichten gegenüber dieser bzw. diesem nicht erfüllt;
25. als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten nach Art. 37a bis 37d verletzt, insbesondere im Prüfungsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an die Vermögensverwaltungsgesellschaft unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet;
26. die von der FMA vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Art. 42b nicht erfüllt;
27. die von der FMA vorgeschriebenen besonderen Liquiditätsanforderungen nach Art. 42d nicht erfüllt;
28. den von der FMA vorgeschriebenen besonderen Publizitätsanforderungen nach Art. 42e nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
29. als Investmentholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft oder deren verantwortliches Leitungsorgan gegen die Vorschriften nach Art. 58g oder 58h verstösst;
30. gegen die Pflicht nach Anhang 1 Ziff. 2 verstösst, die ausdrückliche Zustimmung einer potenziellen Gegenpartei einzuholen, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden;
31. als Vermögensverwaltungsgesellschaft gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst, indem sie:
a) die Geschäfte mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten betreibt, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses entgegen Art. 20 Abs. 1 nicht veröffentlicht;
b) entgegen Art. 20 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, den festgelegten Anforderungen und technischen Regulierungsstandards genügen;
c) die Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten tätigt, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, entgegen Art. 21 Abs. 1 und 2 das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses nicht veröffentlicht;
d) entgegen Art. 21 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass die veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, den festgelegten Anforderungen und angenommenen technischen Regulierungsstandards genügen;
e) die Handelspflichten nach Art. 23 Abs. 1 verletzt;
f) die Aufzeichnungspflichten nach Art. 25 Abs. 1 verletzt;
g) die Meldepflichten von Geschäften nach Art. 26 Abs. 1 bis 6, 7 Unterabs. 1 bis 5 und 8 verletzt;
h) entgegen Art. 28 Abs. 1 Geschäfte mit Derivaten ausserhalb von geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen, organisierten Handelssystemen oder Drittlandhandelsplätzen tätigt;
i) entgegen Art. 29 Abs. 2 im Einklang mit Art. 2 Ziff. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Clearingmitglied auftritt und nicht über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, durch die gewährleistet wird, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie mit automatisierten Systemen technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen werden;
k) entgegen Art. 30 Abs. 1 eine indirekte Clearingvereinbarung für börsengehandelte Derivate abschliesst, die das Risiko der Gegenpartei erhöht oder bei der nicht sichergestellt ist, dass die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei ausreichend geschützt sind;
l) eine Portfoliokomprimierung entgegen Art. 31 durchführt und dabei:
aa) den Umfang der Geschäfte, die Gegenstand von Portfoliokomprimierungen sind, sowie den Zeitpunkt ihrer Abschlüsse nicht rechtzeitig über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA) veröffentlicht;
bb) keine vollständigen und genauen Aufzeichnungen über sämtliche Portfoliokomprimierungen, die sie organisiert oder an denen sie teilnimmt, führt oder der FMA bzw. der ESMA nicht zur Verfügung stellt;
m) entgegen Art. 40 bis 42 gegen eine Beschränkung oder ein Verbot der EFTA-Überwachungsbehörde oder der FMA hinsichtlich der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs von bestimmten Finanzinstrumenten oder von Finanzinstrumenten mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis verstösst;
32. als Vermögensverwaltungsgesellschaft gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 verstösst, indem sie:
a) die Eigenmittelanforderungen nach Art. 11 nicht einhält;
b) entgegen Art. 11 Abs. 4 die Unterschreitung oder die erwartete Unterschreitung der Eigenmittelanforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt oder falsche Angaben macht;
c) wiederholt oder dauerhaft nicht über liquide Aktiva nach Art. 43 verfügt und keine Genehmigung der FMA zur vorübergehenden Herabsetzung der Liquiditätsanforderung nach Art. 44 eingeholt hat;
d) die nach Teil 6 vorgeschriebenen Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig offenlegt oder falsche Angaben macht;
e) die Meldungen nach Art. 54 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständig oder falsche Angaben macht;
33. Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Vermögensverwaltungsgesellschaft sind, sofern solche Zahlungen nach den Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
34. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;
35. einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA nicht nachkommt;
36. gegen Vorschriften nach den aufgrund der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 oder (EU) 2019/2033 bzw. der Richtlinien 2014/65/EU oder (EU) 2019/2034 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte verstösst.
4) Die Busse nach Abs. 3 beträgt vorbehaltlich Abs. 5:
a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken;
b) bei natürlichen Personen bis zu 500 000 Franken.
5) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 3:
a) bei juristischen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes bzw. den Betrag von 6 200 000 Franken übersteigt;
b) bei natürlichen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 6 200 000 Franken übersteigt.
6) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 5 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.
7) Wenn es sich bei der in Abs. 5 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
8) Die FMA hat Bussen nach Abs. 4 Bst. a oder Abs. 5 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 3 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
9) Für Übertretungen nach Abs. 3, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 8 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
10) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 8 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 9 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
11) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach §§ 74a ff. StGB.
12) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1, 2, 4 und 5 auf die Hälfte herabgesetzt.
13) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
14) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 62a Sachüberschrift und Einleitungssatz
Verwaltungsmassnahmen
Die FMA kann im Falle von Verstössen nach Art. 62 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 41 folgende Verwaltungsmassnahmen anordnen:
Art. 62b Abs. 1 Einleitungssatz
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 62 und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 62a berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
Art. 64a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, Abs. 2 Einleitungssatz sowie Abs. 3, 4 und 6
Veröffentlichung von Bussen und Verwaltungsmassnahmen sowie Information der ESMA und EBA
1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 62 Abs. 3 und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 62a unverzüglich auf ihrer Internetseite, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 39 dar. Die Veröffentlichung enthält:
b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen welche die Busse oder Verwaltungsmassnahme verhängt wurde.
2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen und Verwaltungsmassnahmen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form oder sieht gänzlich von einer Veröffentlichung ab, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder die anonyme Veröffentlichung:
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse oder Verwaltungsmassnahme nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen.
4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Veröffentlichung der Bussen oder Verwaltungsmassnahmen auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.
6) Die FMA informiert die ESMA bzw. EBA über rechtskräftig verhängte Bussen sowie Verwaltungsmassnahmen, insbesondere auch über jene Bussen und Massnahmen, die zwar verhängt, aber nicht bekanntgemacht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 39 dar. Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle verhängten Bussen und Verwaltungsmassnahmen, einschliesslich anonymisierter und aggregierter Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafgerichtlichen Strafen, sofern die FMA über diese Daten verfügt. Diese Verpflichtung gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Hat die FMA eine Busse oder eine Verwaltungsmassnahme der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig mit der Veröffentlichung darüber.
Anhang 1 Kapitel I Ziff. 1 Bst. d, Kapitel II Abschnitt B Ziff. 1 Bst. a Unterbst. dd und Bst. b sowie Abschnitt C Ziff. 1 Unterziff. 1.4 Bst. b
I. Geeignete Gegenparteien
1. Als geeignete Gegenparteien sind anzusehen:
d) Versicherungsunternehmen;
II. Professionelle Kunden
B. Kategorien von Kunden, die jedenfalls als professionelle Kunden angesehen werden
1. Folgende Rechtspersönlichkeiten sind in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente jedenfalls als professionelle Kunden anzusehen:
a) Rechtspersönlichkeiten, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zugelassen sind oder beaufsichtigt werden, um an den Finanzmärkten tätig werden zu können:
dd) Versicherungsunternehmen;
b) grosse Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
aa) Bilanzsumme: 20 000 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung;
bb) Nettoumsatz: 40 000 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung;
cc) Eigenmittel: 2 000 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung;
C. Kunden, die auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können
1. Einstufungskriterien
1.4 Die in Ziff. 1.2 und 1.3 genannte Beurteilung muss ergeben, dass mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt werden:
b) Das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden, das definitionsgemäss Bardepots und Finanzinstrumente umfasst, übersteigt 500 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung.
II.
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
a) die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU;
b) die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014;
c) die Durchführungsrechtsakte zu den EU-Rechtsvorschriften nach Bst. a und b.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eurlex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Wertpapierfirmengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 2 Bst. b und e tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 73/2024 und 132/2024

2   Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)

3   Richtlinie 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64)

4   Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15)

5   Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84)

6   Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1)

7   Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)

8   Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1)

9   Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)

10   Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)