730.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 75 ausgegeben am 28. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Elektrizitätsmarktgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. Juni 2002 über den Elektrizitätsmarkt (Elektrizitätsmarktgesetz; EMG), LGBl. 2002 Nr. 144, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 32
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
32. "Elektrizitätsderivat": ein Finanzinstrument nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 5, 6 oder 7 des Wertpapierfirmengesetzes bzw. Anhang 2 Ziff. 5, 6 oder 7 des Vermögensverwaltungsgesetzes, sofern dieses Instrument Elektrizität betrifft;
Art. 28a Abs. 3, 5 und 6
3) Die Regulierungsbehörde kann beschliessen, bestimmte dieser Informationen den Marktteilnehmern zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen und keine Informationen über Finanzinstrumente nach dem Wertpapierfirmengesetz bzw. dem Vermögensverwaltungsgesetz preisgegeben.
5) Für Unternehmen, die in den Geltungsbereich des Bankengesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes oder des Vermögensverwaltungsgesetzes fallen, erwachsen aus Abs. 1 und 2 keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber den in Abs. 1 genannten Behörden.
6) Für den Fall, dass die in Abs. 1 genannten Behörden Zugang zu Daten haben müssen, die von Unternehmen aufbewahrt werden, die in den Geltungsbereich des Bankengesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes oder des Vermögensverwaltungsgesetzes fallen, übermittelt die Finanzmarktaufsicht ihnen die zum Zweck dieses Gesetzes erforderlichen Daten. Vorbehalten bleiben die spezialgesetzlichen Bestimmungen, welche für den Austausch von Informationen durch die Finanzmarktaufsicht vorgesehen sind.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wertpapierfirmengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 73/2024 und 132/2024