vom 5. Dezember 2024
Das Gesetz vom 17. Juli 1973 über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung; IO), LGBl. 1973 Nr. 45/2, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 7
7) Für die Sanierung und Liquidation von Banken und Wertpapierfirmen gelten die Bestimmungen des Bankengesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes sowie des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, für die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Soweit dort nichts Besonderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ergänzend Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wertpapierfirmengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
73/2024 und
132/2024