vom 5. Dezember 2024
Das Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24. November 2011, LGBl. 2012 Nr. 1, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. h
2) Es gilt nicht für:
h) Kreditverträge, die mit einer Bank im Sinne des Bankengesetzes oder mit einer Wertpapierfirma im Sinne des Wertpapierfirmengesetzes geschlossen werden und die es einem Anleger erlauben sollen, ein Geschäft zu tätigen, das eines oder mehrere der in Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierfirmengesetzes genannten Finanzinstrumente betrifft, wenn die Bank oder Wertpapierfirma, die den Kredit gewährt, an diesem Geschäft beteiligt ist;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wertpapierfirmengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
73/2024 und
132/2024