215.211.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 78 ausgegeben am 28. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Konsumkreditgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24. November 2011, LGBl. 2012 Nr. 1, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. h
2) Es gilt nicht für:
h) Kreditverträge, die mit einer Bank im Sinne des Bankengesetzes oder mit einer Wertpapierfirma im Sinne des Wertpapierfirmengesetzes geschlossen werden und die es einem Anleger erlauben sollen, ein Geschäft zu tätigen, das eines oder mehrere der in Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierfirmengesetzes genannten Finanzinstrumente betrifft, wenn die Bank oder Wertpapierfirma, die den Kredit gewährt, an diesem Geschäft beteiligt ist;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wertpapierfirmengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 73/2024 und 132/2024