vom 5. Dezember 2024
Das Gesetz vom 4. November 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsprodukte (PRIIP-Durchführungsgesetz; PRIIP-DG), LGBl. 2016 Nr. 513, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. g
1) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 bestraft, wer:
g) gegen ein Verbot oder eine Beschränkung der FMA nach Art. 4 Abs. 2 Bst. d oder der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstösst.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wertpapierfirmengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
73/2024 und
132/2024