| 954.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 84 |
ausgegeben am 28. Januar 2025 |
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG), LGBl. 2008 Nr. 355, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. a und d sowie Abs. 3
1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) "Wertpapiere": übertragbare Wertpapiere nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 29 des Wertpapierfirmengesetzes mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 des genannten Gesetzes mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten, für die andere gesetzlichen Vorschriften gelten können;
d) "geregelter Markt": ein geregelter Markt nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 des Handelsplatz- und Börsegesetzes;
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 19a Abs. 3
Aufgehoben
Art. 24 Einleitungssatz
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG benötigen würden, sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios nach Abschnitt A Ziff. 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU benötigen würden, sind von der Zusammenrechnung von Beteiligungen nach Art. 27 befreit, wenn sie:
Art. 27 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz und Ziff. 1 sowie Abs. 3
1) Keine Pflicht zur Zusammenrechnung eigener Beteiligungen nach Art. 25 und 26 mit denen des Tochterunternehmens besteht bei:
b) einem Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem Vermögensverwaltungsgesetz oder einer Wertpapierfirma nach dem Wertpapierfirmengesetz oder eines nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates organisierten, für die Portfolioverwaltung auf Einzelkundenbasis zugelassenen Unternehmens für die Beteiligungen, die von diesem Tochterunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 17 des Vermögensverwaltungsgesetzes, Art. 4 Abs. 1 Ziff. 23 des Wertpapierfirmengesetzes oder Art. 4 Abs. 1 Ziff. 33 der Richtlinie 2014/65/EU verwaltet werden, sofern das Tochterunternehmen:
1. die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte nur gestützt auf in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilte Weisungen ausüben darf oder durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherstellt, dass die individuelle Portfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind, erfolgt; und
3) Die Regierung regelt das Nähere über die von den Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, den Vermögensverwaltungsgesellschaften nach dem Vermögensverwaltungsgesetz und den Wertpapierfirmen nach dem Wertpapierfirmengesetz einzuhaltenden Unabhängigkeitsanforderungen mit Verordnung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wertpapierfirmengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
73/2024 und
132/2024