617.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 86 ausgegeben am 28. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Ausfallgarantiegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. März 2020 über die befristete Gewährung einer Ausfallgarantie zur Vergabe von liquiditätssichernden Krediten an liechtensteinische Unternehmen durch die Liechtensteinische Landesbank (Ausfallgarantiegesetz), LGBl. 2020 Nr. 100, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11
Bankgeheimnis
Das Bankgeheimnis nach Art. 12 des Bankengesetzes gilt in Zusammenhang mit der Vergabe liquiditätssichernder Kredite nicht gegenüber den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bankengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 74/2024 und 137/2024