952.9
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 88 ausgegeben am 28. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 27. Februar 2019 über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; EAG), LGBl. 2019 Nr. 103, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1a
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
a) Sicherungseinrichtungen nach Art. 4 oder 34; und
b) Mitgliedsinstitute nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 16.
2) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für Zweigstellen von Banken nach Art. 4 Abs. 2 des Bankengesetzes bzw. Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten.
3) Art. 34 bis 50 und 56 bis 61 finden zudem Anwendung auf:
a) Verwaltungsgesellschaften nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, deren Zulassungsumfang die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b des genannten Gesetzes umfasst, sowie deren Zweigniederlassungen in anderen EWR-Mitgliedstaaten;
b) Verwalter (AIFM) nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds, deren Zulassungsumfang die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 2 Bst. a und b des genannten Gesetzes umfasst, sowie deren Zweigniederlassungen in anderen EWR-Mitgliedstaaten;
c) inländische Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g der Richtlinie 2009/65/EG2; und
d) inländische Zweigniederlassungen von AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie 2011/61/EG3.
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 5, 5a, 7, 11, 12, 15, 16, 20, 21 und 24 Bst. b
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
5. "Bank": eine Bank nach Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes;
5a. "EWR-Kreditinstitut": ein EWR-Kreditinstitut nach Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes;
7. "Einlagen": Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften nach Art. 6 Abs. 1 des Bankengesetzes ergeben und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschliesslich Festgeldeinlagen und Spareinlagen; ausgenommen sind Guthaben bei einer Bank:
a) deren Existenz nur durch ein Finanzinstrument nach Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierdienstleistungsgesetzes nachgewiesen werden kann;
b) die nicht zum Nennwert rückzahlbar sind; oder
c) die nur im Rahmen einer bestimmten, von einer Bank oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar sind;
11. "Finanzinstrument": ein Finanzinstrument nach Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierdienstleistungsgesetzes, nach Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierfirmengesetzes bzw. nach Anhang 2 des Vermögensverwaltungsgesetzes;
12. "gedeckte Anlagen": erstattungsfähige Gelder oder Finanzinstrumente nach Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierdienstleistungsgesetzes, Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierfirmengesetzes oder nach Anhang 2 des Vermögensverwaltungsgesetzes, die ein Anleger im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen einer Bank oder einer Wertpapierfirma anvertraut hat und die insgesamt für den einzelnen Anleger die Summe von 30 000 Franken nicht übersteigen;
15. "Herkunftsmitgliedstaat": ein Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 42 des Bankengesetzes oder nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 36 des Wertpapierfirmengesetzes;
16. "Mitgliedsinstitut": Banken, Wertpapierfirmen sowie inländische Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten und Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die an einer liechtensteinischen Sicherungseinrichtung im Sinne von Art. 6 oder 35 teilnehmen;
20. "Wertpapierdienstleistungen": Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes bzw. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 des Wertpapierfirmengesetzes oder nach Art. 3 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes;
21. "Wertpapierfirma":
a) eine Wertpapierfirma nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes; und
b) eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes;
24. "zuständige Behörde":
b) eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Richtlinie 2014/65/EU4 und Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 der Richtlinie 2019/20345.
Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. b
1) Die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung SV (EAS) gilt als gesetzliche Sicherungseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10 Bst. a. Die Organisation der EAS richtet sich nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht. Die EAS muss über eine fachlich qualifizierte und zuverlässige Geschäftsführung verfügen; Art. 63 und 64 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.
2) Die FMA kann vertragliche Sicherungseinrichtungen anerkennen, wenn sie:
b) über eine fachlich qualifizierte und zuverlässige Geschäftsführung verfügen; Art. 63 und 64 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.
Art. 5 Abs. 8
8) Die Sicherungseinrichtungen haben der FMA die Zusammensetzung der Geschäftsführung, die Statuten, die Organisation, die Identität und die Höhe der Beteiligung der direkten und indirekten Anteilseigner, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an der Sicherungseinrichtung halten, oder - falls keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind - die Identität und Höhe der Beteiligung der 20 grössten Anteilseigner sowie die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu melden. Zudem ist spätestens bis zum 31. März jeden Jahres eine vollständige Aufstellung aller geltenden Reglemente bei der FMA einzureichen. Art. 90 Abs. 1 Bst. a und q und Abs. 3 sowie Art. 92 Abs. 8 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.
Art. 6 Abs. 1, 3 und 5
1) Banken, die Einlagen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes entgegennehmen, müssen einer Sicherungseinrichtung nach Art. 4 angehören.
3) Gehört eine Bank nach Abs. 1 keiner Sicherungseinrichtung an, hat die FMA ihr die Bewilligung zu entziehen. Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.
5) Wird einem Mitgliedsinstitut die Bewilligung nach Art. 33 des Bankengesetzes oder nach Art. 35 Abs. 3 entzogen:
a) ist ein Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung erst dann möglich, wenn alle offenen Bankgeschäfte nach Art. 6 Abs. 1 des Bankengesetzes beendet wurden;
b) besteht die in Art. 5 Abs. 1 vorgesehene Deckung auch nach dem Entzug der Bewilligung für die zu diesem Zeitpunkt entgegengenommenen Einlagen; bis zur Beendigung aller offenen Bankgeschäfte nach Art. 6 Abs. 1 des Bankengesetzes hat das Mitgliedsinstitut weiterhin allen seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz jederzeit nachzukommen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. b
1) Ein Sicherungsfall liegt vor, wenn:
b) die FMA hinsichtlich der gedeckten Einlagen eines Mitgliedsinstituts ein Verbot zur Auszahlung verfügt hat (Art. 154 Abs. 3 Bst. q des Bankengesetzes); oder
Art. 8 Abs. 1 Bst. a, d und o
1) Einlagen sind erstattungsfähig, mit folgenden Ausnahmen:
a) Einlagen, die Banken, EWR-Kreditinstitute oder Drittstaatsbanken im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben; vorbehalten bleibt Art. 11 Abs. 3;
d) Einlagen von Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes;
o) Einlagen von Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes, von Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder von Wertpapierfirmen aus Drittstaaten;
Art. 13 Abs. 2 Bst. g
2) Abweichend von Art. 12 kann die Sicherungseinrichtung die Erstattung aufschieben, wenn:
g) die Sicherungseinrichtung eine Erstattung nach Art. 28 Abs. 1 an Einleger einer inländischen Zweigstelle eines EWR-Kreditinstituts vorzunehmen hat.
Art. 14 Abs. 2
2) Ist eine Bank in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 41 des Bankengesetzes tätig, so ist die Sprache zu verwenden, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.
Art. 19 Abs. 4 und 7
4) Die FMA hat den Antrag der Sicherungseinrichtung vollständig oder teilweise abzulehnen, wenn durch die Erhebung der erhöhten Sonderbeiträge die Solvenz oder Liquidität eines Mitgliedsinstituts schwerwiegend negativ beeinträchtigt würde. Eine solche liegt vor, wenn das Mitgliedsinstitut durch die Zahlung der erhöhten Sonderbeiträge entweder keinerlei Ausschüttungen nach Art. 108 des Bankengesetzes mehr vornehmen dürfte oder das Mitgliedsinstitut die Mindestanforderungen der Liquiditätskennzahlen nach Art. 412 oder 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Hälfte unterschreiten würde. In letzterem Fall darf das Mitgliedsinstitut für die nächsten 60 Tage von einer Stressperiode im Sinne von Art. 412 oder 413 der genannten Verordnung ausgehen.
7) Ein Mitgliedsinstitut hat dem Antrag nach Abs. 6 geeignete Unterlagen beizulegen, die eine Gefahr im Sinne des Abs. 6 für das Mitgliedsinstitut nachweisen. Der Nachweis ist durch die nach Art. 124 des Bankengesetzes anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Mitgliedsinstituts zu prüfen und zu bestätigen.
Art. 20 Abs. 3a und 6a
3a) Geplante wesentliche Änderungen einer bewilligten Methode zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen sind der FMA unverzüglich zu melden und dürfen nur nach vorgängiger Bewilligung durch die FMA vorgenommen werden. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
6a) Die Sicherungseinrichtung hat eine Beschreibung der Methode für die Berechnung von Beiträgen und Sonderbeiträgen sowie die Parameter für die Berechnungsformel, einschliesslich der Risikoindikatoren, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung der Gewichtungen von Risikofaktoren und Risikokategorien kann unterbleiben.
Art. 25 Abs. 7 und 9
7) Die Gesetzes- und Ordnungsmässigkeit der Sicherungseinrichtung ist durch eine nach Art. 124 des Bankengesetzes anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nimmt in einem schriftlichen Prüfbericht hierzu Stellung. Gegenstand der Prüfung bildet ausserdem die Angemessenheit der Organisationsstruktur sowie der Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren nach diesem Gesetz. Im Übrigen finden die Art. 127 bis 134 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.
9) Die FMA ist berechtigt, eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer ausserordentlichen Prüfung der Sicherungseinrichtung zu beauftragen. Die Kosten der ausserordentlichen Prüfung trägt die Sicherungseinrichtung.
Art. 26 Abs. 4a
4a) Die Sicherungseinrichtung hat der FMA spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres nicht wesentliche Änderungen einer nach Art. 20 Abs. 3 bewilligten Methode zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen zu melden.
Art. 29 Sachüberschrift und Abs. 1
Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten in Liechtenstein
1) Betreibt ein EWR-Kreditinstitut Zweigstellen in Liechtenstein, so hat im Sicherungsfall jene inländische Sicherungseinrichtung die Einlagen zu erstatten, mit der das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaates eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat. Die Erstattung der Einlagen erfolgt entsprechend den Anweisungen und im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates. Eine Erstattung ist nur zulässig, wenn das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaates der inländischen Sicherungseinrichtung vorher die notwendigen Mittel bereitgestellt und die angefallenen Kosten erstattet hat. Die inländische Sicherungseinrichtung haftet nicht für Handlungen, die entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates vorgenommen wurden.
Art. 30 Abs. 7
7) Im Fall einer Verschmelzung, einer Umwandlung von Tochterunternehmen in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge sind die Einleger mindestens einen Monat, bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt, darüber zu informieren. Dies gilt nicht, wenn die FMA aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Stabilität des Finanzsystems einer kürzeren Frist zustimmt. Den Einlegern ist die Möglichkeit zu eröffnen, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung oder der Umwandlung oder des ähnlichen Vorgangs ihre erstattungsfähigen Einlagen einschliesslich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, soweit sie über die Deckungssumme nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 oder Art. 9 hinausgehen, höchstens jedoch den Betrag zum Zeitpunkt des Vorgangs, abzuheben oder auf eine andere Bank mit Sitz im Inland oder auf ein anderes EWR-Kreditinstitut zu übertragen. Die Bank darf für diese Abhebung oder Übertragung kein Entgelt einheben.
Art. 31 Abs. 3
3) Werden Einlagen einer Bank auf eine andere Bank mit Sitz im Inland oder auf ein anderes EWR-Kreditinstitut mit der Folge übertragen, dass für die Sicherung dieser Einlagen nunmehr eine andere Sicherungseinrichtung oder ein anderes Einlagensicherungssystem zuständig ist, hat die bisherige Sicherungseinrichtung die Beiträge der Bank, die in den zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf die andere Sicherungseinrichtung bzw. auf das andere Einlagensicherungssystem zu übertragen. Ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach Art. 19.
Art. 32 Abs. 3 und 6
3) Auf den Entzug der Anerkennung einer Sicherungseinrichtung nach Art. 4 Abs. 2 finden im Übrigen Art. 33 Abs. 2 Satz 1 und Art. 34 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.
6) Auf das Erlöschen der Anerkennung einer Sicherungseinrichtung nach Art. 4 Abs. 2 finden im Übrigen Art. 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Art. 34 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 33 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 35 Abs. 1 bis 3 und 5
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, müssen einer Sicherungseinrichtung nach Art. 34 angehören.
2) Die Sicherungseinrichtung hat Banken und Wertpapierfirmen nach Abs. 1 sowie Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten und Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat unter den Voraussetzungen des Art. 45 als Mitgliedsinstitute aufzunehmen.
3) Gehört eine Bank oder Wertpapierfirma nach Abs. 1 keiner Sicherungseinrichtung an, hat die FMA ihr die Bewilligung bzw. die Zulassung zu entziehen. Art. 33 Abs. 2 Satz 1 und Art. 34 des Bankengesetzes, Art. 10 und 12 des Wertpapierfirmengesetzes sowie Art. 31 und 31b des Vermögensverwaltungsgesetzes gelten sinngemäss.
5) Wird einem Mitgliedsinstitut die Bewilligung bzw. Zulassung nach Abs. 3 entzogen, besteht die in Art. 37 vorgesehene Deckung auch nach dem Entzug der Bewilligung bzw. Zulassung für die bis zum Zeitpunkt des Entzugs gehaltenen Anlagen. Bis zur Beendigung aller Wertpapiergeschäfte hat das Mitgliedsinstitut weiterhin allen seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz jederzeit nachzukommen.
Art. 36 Abs. 1 Bst. b
1) Ein Entschädigungsfall liegt vor, wenn:
b) die FMA hinsichtlich der gedeckten Anlagen eines Mitgliedsinstituts ein Verbot zur Auszahlung verfügt hat (Art. 154 Abs. 3 Bst. q des Bankengesetzes; Art. 58 Abs. 3 Bst. m des Wertpapierfirmengesetzes); oder
Art. 38 Abs. 1 Bst. a und c sowie Abs. 2 Bst. a
1) Von der Anlegerentschädigung ausgeschlossen sind Forderungen nachfolgender Anleger:
a) professionelle Kunden nach Anhang 2 Abschnitt B des Wertpapierdienstleistungsgesetzes, Anhang 2 Abschnitt B des Wertpapierfirmengesetzes, Art. 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Vermögensverwaltungsgesetzes bzw. nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds;
c) sonstige Anleger, die aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der der Sicherungseinrichtung angeschlossenen Bank, Wertpapierfirma, Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder AIFM nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds die Qualifikation als "professioneller Kunde" nach Anhang 2 Abschnitt C des Wertpapierdienstleistungsgesetzes, Anhang 2 Abschnitt C des Wertpapierfirmengesetzes, Art. 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Vermögensverwaltungsgesetzes bzw. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds gewählt haben.
2) Von der Anlegerentschädigung sind überdies ausgeschlossen:
a) Forderungen anderer Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland, anderer EWR-Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat sowie anderer Drittstaatsbanken oder Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittstaat im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; vorbehalten bleibt Art. 39 Abs. 4;
Art. 39 Abs. 1
1) Die in Art. 2 Abs. 1 Ziff. 12 genannte Obergrenze gilt für die Gesamtforderung eines Anlegers bei ein und derselben Bank oder Wertpapierfirma unbeschadet der Anzahl der bestehenden Wertpapierdienstleistungen, der gehaltenen Finanzinstrumente, der Währung oder Ort der Anlagen. Anlagen bei Zweigstellen liechtensteinischer Banken bzw. Zweigniederlassungen liechtensteinischer Wertpapierfirmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten sind in der Berechnung zu berücksichtigen.
Art. 44
Zweigstellen von Banken und Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten
Betreibt eine Bank oder Wertpapierfirma Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen in anderen EWR-Mitgliedstaaten, so werden dort entgegengenommene Anlagen durch jene Sicherungseinrichtung geschützt, der die Bank oder Wertpapierfirma angehört. Gewährleistet das Anlegerentschädigungssystem im anderen EWR-Mitgliedstaat eine ergänzende Deckung im Sinne von Art. 45, so gelten für die von der liechtensteinischen Sicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschliesslich die Regelungen nach diesem Gesetz.
Art. 45 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 bis 7
Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten und Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten in Liechtenstein
1) Inländische Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten und Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat können sich zur Ergänzung der im Herkunftsmitgliedstaat vorhandenen Deckung freiwillig einer Sicherungseinrichtung nach Art. 34 anschliessen, sofern die Höhe und/oder der Umfang - einschliesslich der Quote - der Deckung der liechtensteinischen Sicherungseinrichtung die Höhe und/oder den Umfang der Deckung des Anlegerentschädigungssystems im Herkunftsmitgliedstaat überschreitet.
3) Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung alle mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen erfüllt und insbesondere alle Beiträge und sonstigen Gebühren entrichtet.
4) Kommt eine Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung den Verpflichtungen nicht nach, ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, welche die Zulassung erteilt hat, unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese ergreift im Zusammenwirken mit der liechtensteinischen Sicherungseinrichtung und der FMA alle erforderlichen Massnahmen, um die Erfüllung der Verpflichtungen der Zweigstelle bzw. der Zweigniederlassung sicherzustellen.
5) Kommt eine Zweigstelle bzw. eine Zweigniederlassung trotz dieser Massnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann sie nach Ablauf einer angemessenen Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, welche die Zulassung erteilt hat, von der Sicherungseinrichtung ausgeschlossen werden. Die FMA ist hiervon unverzüglich zu informieren.
6) Wertpapierdienstleistungen, welche vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigt wurden, verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der Sicherungseinrichtung, der sich die Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung freiwillig angeschlossen hat. Die Anleger sind vom Wegfall der ergänzenden Deckung und vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Änderung zu unterrichten.
7) Bestehen in Liechtenstein mehrere Sicherungseinrichtungen, soll sich die Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung derjenigen Einrichtung anschliessen, die für den Institutstyp vorgesehen ist, der sie zuzurechnen ist oder am ehesten entspricht.
Art. 46 Abs. 1 und 2
1) Beantragt eine Zweigstelle eines EWR-Kreditinstituts bzw. eine Zweigniederlassung einer Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zur Ergänzung der Deckung den Anschluss an eine Sicherungseinrichtung nach Art. 45 Abs. 1, hat diese gemeinsam mit dem Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates geeignete Regeln und Verfahren für die Zahlung von Entschädigungen an die Anleger dieser Zweigstelle bzw. dieser Zweigniederlassung festzulegen.
2) Ungeachtet dessen hat die liechtensteinische Sicherungseinrichtung das uneingeschränkte Recht, den angeschlossenen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ihre eigenen objektiven und allgemein geltenden Vorschriften aufzuerlegen. Insbesondere hat sie das Recht, die Übermittlung aller einschlägigen Angaben zu fordern und diese im Benehmen mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates zu überprüfen.
Art. 47 Abs. 3
3) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten bzw. Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat mit den Kosten der ergänzenden Deckung in angemessener Weise zu belasten. Hierbei ist die vom System des Herkunftsmitgliedstaates geleistete Deckung mit zu berücksichtigen.
Art. 48 Abs. 1
1) Banken und Wertpapierfirmen haben ihren Anlegern die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie die Sicherungseinrichtung, der die Bank oder Wertpapierfirma sowie deren Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen angehören, ermitteln können.
Art. 50 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 51
Organisation und Durchführung
Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird die FMA betraut.
Art. 55 Abs. 2 Bst. d und f
2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:
d) durch anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Sachverständige Vor-Ort-Überprüfungen bei Sicherungseinrichtungen durchführen lassen;
f) von der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Sicherungseinrichtung Auskünfte einholen.
Art. 60 Bst. b Ziff. 4
Bei der Verhängung von Bussen nach Art. 59 berücksichtigt die FMA:
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen insbesondere:
4. Meldungen an das interne Meldesystem einer Bank nach Art. 65 Abs. 1 Bst. f des Bankengesetzes, einer Wertpapierfirma nach Art. 6 Abs. 1 Bst. n des Wertpapierfirmengesetzes bzw. einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 6 Abs. 1 Bst. n des Vermögensverwaltungsgesetzes oder an die FMA nach Art. 171 des Bankengesetzes, nach Art. 99 des Wertpapierfirmengesetzes bzw. nach Art. 63a des Vermögensverwaltungsgesetzes;
Art. 63 Sachüberschrift und Abs. 1
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gilt die Richtlinie (EU) 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149) als nationale Rechtsvorschrift.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bankengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 74/2024 und 137/2024

2   Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)

3   Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)

4   Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)

5   Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64)