950.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 89 ausgegeben am 28. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des E-Geldgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 151, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 3 und 4
3) E-Geld-Institute dürfen Einlagen und andere rückzahlbare Gelder im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes nicht entgegennehmen.
4) Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen, sofern es sich nicht um Entschädigungen für andere E-Geld-Dienste handelt. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes.
Art. 9 Abs. 1
1) Auf qualifizierte Beteiligungen finden vorbehaltlich Abs. 2 und 3 die Art. 58 bis 60 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 16 Abs. 1
1) Auf E-Geld-Institute finden die für Banken geltenden Rechnungslegungsvorschriften des Bankengesetzes und des Personen- und Gesellschaftsrechts entsprechend Anwendung.
Art. 27 Abs. 1 und 3
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden nach Massgabe dieses Gesetzes zusammen und kann zu diesem Zweck unter sinngemässer Anwendung von Art. 37 des Zahlungsdienstegesetzes auch Informationen austauschen.
3) Beabsichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, in Liechtenstein Inspektionen vor Ort durchzuführen, so richtet sich das Verfahren nach Art. 39 des Zahlungsdienstegesetzes.
Art. 29 Abs. 1
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder bei der Übermittlung von Informationen unter sinngemässer Anwendung der Art. 186 und 187 des Bankengesetzes zusammen.
Art. 31 Bst. b, d und f
Aufgehoben
Art. 38 Abs. 1
1) Revisionsstellen und Revisionsverbände, welche E-Geld-Institute prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit der Anerkennung durch die FMA. Nach Art. 126 des Bankengesetzes anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen zur Prüfung von E-Geld-Instituten keiner zusätzlichen Anerkennung nach diesem Gesetz; die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat der FMA die erstmalige Ausübung der Prüftätigkeit nach diesem Gesetz vorgängig schriftlich anzuzeigen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bankengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 74/2024 und 137/2024