954.84
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 90 ausgegeben am 28. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 2. März 2023 über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen (EuGSVG), LGBl. 2023 Nr. 142, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18 Abs. 2
2) Für den internen oder externen Deckungspool-Treuhänder gilt Art. 12 Abs. 1 des Bankengesetzes sinngemäss. Die Geheimhaltungspflicht gilt jedoch nicht gegenüber den zuständigen Organen der gedeckten Schuldverschreibung emittierenden Bank.
Überschrift vor Art. 22a
H. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Art. 22a
Verpflichtung zur externen Revision
Banken haben ihre Tätigkeit nach diesem Gesetz jedes Jahr durch eine nach dem Bankengesetz von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Art. 123 bis 134 des Bankengesetzes finden Anwendung.
Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Banken, die gedeckte Schuldverschreibungen emittieren, haben der FMA quartalsweise sowie auf deren Verlangen jederzeit zumindest folgende Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zu übermitteln:
2) Die Regierung kann das Nähere über die Übermittlungspflichten, insbesondere zum Inhalt, zur Gliederung, zu den Meldestichtagen, zu von Abs. 1 abweichenden Meldeintervallen und zu den Fristen, mit Verordnung regeln.
Art. 27 Bst. b
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
b) das Landgericht.
Art. 29
Amtsgeheimnis
Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis. Art. 142 des Bankengesetzes gilt sinngemäss.
Art. 31 Abs. 1 Bst. a
1) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:
a) von den diesem Gesetz und ihrer Aufsicht Unterstellten und ihren anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen;
Art. 33
Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Art. 143 des Bankengesetzes gilt sinngemäss.
Art. 34 Abs. 2 bis 5
2) Die FMA tauscht zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nach Massgabe von Art. 177 bis 179 des Bankengesetzes alle erforderlichen Informationen mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten aus.
3) Die FMA kann die Behörden nach Abs. 1 um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie insbesondere an die anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften weiterleiten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur unter sinngemässer Wahrung von Art. 178 Abs. 1 Bst. c des Bankengesetzes an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. Die FMA hat unverzüglich die Behörde, welche die Informationen übermittelt hat, darüber zu unterrichten.
4) Art. 29 dieses Gesetzes und Art. 12 des Bankengesetzes stehen einer Übermittlung von Informationen an Behörden nach Abs. 1 nicht entgegen.
5) Beabsichtigen die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats, in Liechtenstein Überprüfungen vor Ort durchzuführen, so richtet sich das Verfahren nach Art. 177 Abs. 3 des Bankengesetzes.
Überschrift vor Art. 36
Aufgehoben
Art. 36
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bankengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 74/2024 und 137/2024