vom 5. Dezember 2024
Das Gesetz vom 23. Oktober 2002 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz), LGBl. 2002 Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. a
1) Institute sind:
a) eine Bank im Sinne des Bankengesetzes, eine Wertpapierfirma im Sinne des Wertpapierfirmengesetzes, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Vermögensverwaltungsgesetzes, ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, ein Investmentunternehmen im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes, ein alternativer Investmentfonds im Sinne des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds oder ein anderes Unternehmen, dessen Aktivitäten denjenigen der vorstehend genannten Unternehmen entsprechen oder dessen Haupttätigkeit darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zu erwerben oder finanzielle Forderungen umzuwandeln;
Art. 15 Abs. 1
1) Als Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt die Bekanntmachung des Ediktes im Amtsblatt, mit dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Bewilligung der Stundung nach Art. 190 des Bankengesetzes oder nach Art. 90 des Wertpapierfirmengesetzes veröffentlicht wird.
Art. 20 Abs. 1
1) Die FMA hat die ihr nach Art. 10a der Insolvenzordnung oder Art. 190 Abs. 3 des Bankengesetzes bzw. Art. 90 des Wertpapierfirmengesetzes erstatteten Mitteilungen betreffend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers bzw. die den Teilnehmer betreffende Stundung unverzüglich an die anderen Behörden nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG weiterzuleiten.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bankengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
74/2024 und
137/2024