952.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 93 ausgegeben am 28. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Finanzkonglomeratsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. September 2007 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz; FKG), LGBl. 2007 Nr. 275, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. a, b Ziff. 1 und Bst. i Ziff. 3
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) Bank: ein Unternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes;
b) Wertpapierfirma: ein Unternehmen, das:
1. im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes als Wertpapierfirma gilt; oder
i) Finanzbranche: eine Branche, die eines oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:
3. Wertpapierfirmen im Sinne des Wertpapierfirmengesetzes sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne des Vermögensverwaltungsgesetzes (Wertpapierdienstleistungsbranche);
Art. 22 Abs. 2
2) Die FMA arbeitet, wo dies erforderlich ist, mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen, indem sie namentlich Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen bearbeitet oder diese ans Ausland bzw. an den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden übermittelt. Zum Zweck der Zusammenarbeit kann die FMA auch Vereinbarungen mit ausländischen Aufsichtsbehörden schliessen und alle Kooperationsmassnahmen treffen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind. Dazu zählen auch die Einsetzung und die Durchführung von Aufsichtskollegien nach Art. 164 des Bankengesetzes.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bankengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 74/2024 und 137/2024