| 215.211.9 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 95 |
ausgegeben am 28. Januar 2025 |
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 3. Dezember 2020 über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge für Konsumenten (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz; HIKG), LGBl. 2021 Nr. 26, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 9
9) Auf Kreditgeber, die Banken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes sind, finden die Abs. 1 bis 6 nur insoweit Anwendung, als die Verpflichtungen sich nicht bereits aus der Bankengesetzgebung ergeben.
Art. 15 Abs. 4
4) Auf Kreditgeber, die Banken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes sind, findet Abs. 2 nur insoweit Anwendung, als die Verpflichtungen sich nicht bereits aus der Bankengesetzgebung ergeben.
Art. 45 Abs. 1 Bst. c
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes in Bezug auf:
c) Banken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes, die als gebundene oder nicht gebundene Kreditvermittler tätig sind.
Art. 47 Abs. 4
4) Bei Kreditgebern, die Banken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes sind, verfügt die FMA über alle Befugnisse nach Art. 154 des genannten Gesetzes.
Art. 50 Abs. 5
5) Die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde richtet sich im Übrigen nach Art. 176 bis 179 des Bankengesetzes.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bankengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
74/2024 und
137/2024