vom 5. Dezember 2024
Das Gesetz vom 18. Dezember 1998 über die Liechtensteinische Post (LPG), LGBl. 1999 Nr. 36, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18a Abs. 2 Bst. a und Abs. 5 Bst. b
2) Die Post kann folgende andere Finanzdienstleistungen ohne spezialgesetzliche Bewilligung anbieten:
a) Bankgeschäfte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b des Bankengesetzes;
5) Der Abschluss von Kooperations- oder Auslagerungsvereinbarungen mit einem der in Abs. 3 genannten Bewilligungsträger ist nur zulässig, sofern dieser über die notwendige Bewilligung zur Erbringung der Zahlungsdienste oder anderen Finanzdienstleistungen im Sinne von Abs. 1 oder 2 verfügt. Wird eine solche Vereinbarung mit einer Bank mit Sitz in der Schweiz abgeschlossen, so muss zudem sichergestellt sein, dass:
b) zwischen der FMA und der zuständigen schweizerischen Behörde eine Kooperationsvereinbarung im Sinne von Art. 187 des Bankengesetzes besteht.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bankengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
74/2024 und
137/2024