781.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 97 ausgegeben am 28. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Post
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Dezember 1998 über die Liechtensteinische Post (LPG), LGBl. 1999 Nr. 36, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18a Abs. 2 Bst. a und Abs. 5 Bst. b
2) Die Post kann folgende andere Finanzdienstleistungen ohne spezialgesetzliche Bewilligung anbieten:
a) Bankgeschäfte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b des Bankengesetzes;
5) Der Abschluss von Kooperations- oder Auslagerungsvereinbarungen mit einem der in Abs. 3 genannten Bewilligungsträger ist nur zulässig, sofern dieser über die notwendige Bewilligung zur Erbringung der Zahlungsdienste oder anderen Finanzdienstleistungen im Sinne von Abs. 1 oder 2 verfügt. Wird eine solche Vereinbarung mit einer Bank mit Sitz in der Schweiz abgeschlossen, so muss zudem sichergestellt sein, dass:
b) zwischen der FMA und der zuständigen schweizerischen Behörde eine Kooperationsvereinbarung im Sinne von Art. 187 des Bankengesetzes besteht.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bankengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 74/2024 und 137/2024