952.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 99 ausgegeben am 28. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG), LGBl. 2016 Nr. 493, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. i
2) Bei der Festlegung und Anwendung der Anforderungen dieses Gesetzes und bei der Anwendung der einzelnen ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente auf ein Unternehmen nach Abs. 1 haben die Abwicklungsbehörde und die FMA unter Beachtung besonderer Bestimmungen zu berücksichtigen:
i) ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes erbringt bzw. ausübt.
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5a Bst. b, Ziff. 15, 57, 69, 79a, 86 und 106
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
5a. "Abwicklungseinheit":
b) ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 161 und 162 des Bankengesetzes unterliegt, und für das in einem nach Art. 12 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmassnahme vorgesehen ist;
15. "Aufsichtskollegium": ein Aufsichtskollegium nach Art. 164 des Bankengesetzes;
57. "Geschäftsleitung": die Geschäftsleitung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 des Bankengesetzes bzw. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 27 des Wertpapierfirmengesetzes;
69. "Institut": eine Bank nach Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes oder eine Wertpapierfirma nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes;
79a. "kombinierte Kapitalpufferanforderung": kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 des Bankengesetzes;
86. "Leitungsorgan": der Verwaltungsrat im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 des Bankengesetzes bzw. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 des Wertpapierfirmengesetzes;
106. "Wertpapierfirma": eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 der Verordnung (EU) 2019/20332, die den Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegt, die nach Art. 16 Abs. 3 des Wertpapierfirmengesetzes für die Erbringung oder Ausübung einer der in Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 3 und 6 des Wertpapierfirmengesetzes festgelegt sind;
Art. 6 Abs. 1
1) Jedes Institut mit Sitz in Liechtenstein, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, hat einen Sanierungsplan zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Im Sanierungsplan ist darzulegen, mit welchen von dem Institut zu treffenden Massnahmen im Fall einer erheblichen Verschlechterung der Finanzlage des Instituts dessen finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden soll. Sanierungspläne sind als Instrument der Unternehmensführung- und kontrolle im Sinne von Art. 71 des Bankengesetzes anzusehen.
Art. 8 Abs. 2 Einleitungssatz
2) Legt das Institut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder gelangt die FMA zu dem Schluss, dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Bewertung aufgezeigten Unzulänglichkeiten oder potenziellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, und können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden, so fordert die FMA das Institut auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen aufzuzeigen, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, um die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans zu beheben. Zeigt das Institut solche Änderungen nicht innerhalb des von der FMA vorgegebenen Zeitrahmens auf oder gelangt diese zu der Einschätzung, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit den von dem Institut vorgeschlagenen Massnahmen nicht angemessen beseitigt würden, so kann die FMA das Institut anweisen, Massnahmen zu treffen, die sie - unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse sowie der Auswirkungen der Massnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts - als erforderlich und verhältnismässig betrachtet. Unbeschadet der Art. 154 Abs. 3 und Art. 157 des Bankengesetzes kann die FMA das Institut anweisen, insbesondere:
Art. 12 Abs. 6
6) Die Abwicklungsbehörde kann für die Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplanes Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige zur Unterstützung beiziehen. Sie kann vom Institut mit Verfügung den Ersatz der hierfür angefallenen Kosten verlangen, soweit diese dadurch entstanden sind, als das Institut die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne nicht entgegen seiner Verpflichtung nach Abs. 5 unterstützt hat.
Art. 13 Abs. 3
3) Bei Festlegung der Stichtage nach Abs. 1 Bst. p und q unter den in Art. 12 Abs. 7 genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach Art. 156 des Bankengesetzes.
Art. 19 Abs. 5
5) Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d haben die internen Verfahren zur Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Art. 124 bis 134 des Bankengesetzes gelten sinngemäss. Die Regierung regelt das Nähere über die Prüfung mit Verordnung. Die Abwicklungsbehörde legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest.
Art. 20a Abs. 1 Einleitungssatz
1) Einem Unternehmen, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Art. 111 des Bankengesetzes betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Art. 58b und 58c, sofern nach Art. 58 Abs. 2 Bst. a berechnet, betrachtet wird, kann die Abwicklungsbehörde nach den Bedingungen der Abs. 2 und 3 untersagen, einen höheren Betrag als den maximalen ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den nach Anhang 4 berechneten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch eine der folgenden Massnahmen auszuschütten:
Art. 21 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1
3) Das Unternehmen hat nach Eingang der Mitteilung nach Abs. 1 zu den in der Mitteilung aufgezeigten Hindernissen gegenüber der für das Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung zu nehmen und Folgendes vorzuschlagen:
b) innert zwei Wochen geeignete Massnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung, die sicherstellen, dass den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung getragen wird und dass das Unternehmen den Art. 59 und 59a sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:
1. das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Art. 111 des Bankengesetzes betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Art. 58b und 58c, sofern nach Art. 58 Abs. 3 Bst a berechnet, betrachtet wird; oder
Art. 22 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 5 Einleitungssatz
2) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat dabei in Kooperation mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 161 des Bankengesetzes und der EBA nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen Bericht hat die Abwicklungsbehörde an das EWR-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden zu übermitteln. Im Bericht sind:
5) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 161 des Bankengesetzes, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden über die von einem EWR-Mutterunternehmen nach Abs. 4 vorgeschlagenen Massnahmen oder darüber, dass das EWR-Mutterunternehmen innerhalb der jeweils vorgesehenen Fristen keine Massnahmen vorgeschlagen hat. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat sich zu bemühen, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der für die Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden und der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung im Abwicklungskollegium nach Art. 107 zu treffen, betreffend:
Art. 56 Abs. 3
3) Abs. 2 Bst. g Ziff. 1 ist auf den variablen Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Art. 82 Abs. 1 des Bankengesetzes nicht anzuwenden.
Art. 57a Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und c sowie Abs. 6
1) Ein Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen nach Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Art. 72a Abs. 1 Bst. b und Art. 72b Abs. 3 bis 5 der genannten Verordnung erfüllen, darf diese Verbindlichkeiten an einen nichtprofessionellen Kunden nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 11 des Wertpapierfirmengesetzes nur dann verkaufen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) der Verkäufer hat einen Eignungstest nach Art. 13 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes durchgeführt;
c) der Verkäufer dokumentiert die Eignung nach Art. 17 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes.
6) Unbeschadet der Art. 12 bis 18 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes dürfen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 nur mit einer Mindeststückelung von mindestens 50 000 Franken veräussert werden.
Art. 58 Abs. 2
2) Die Bestimmungen nach Abs. 1 gelten nicht für Banken, die sich ausschliesslich durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzieren und nicht zur Annahme von Einlagen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes berechtigt sind, sofern diese Banken im Anlassfall nach insolvenzrechtlichen Bestimmungen liquidiert werden und dabei sichergestellt wird, dass die von den Gläubigern und von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.
Art. 58a Abs. 12 Bst. b Ziff. 2 und Abs. 13 Bst. c
12) Abweichend von Abs. 6 bis 8 darf die Abwicklungsbehörde beschliessen, dass die Anforderung nach Art. 59 von Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die Art. 58b Abs. 11 bis 15 unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Abs. 5 zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Art. 58b Abs. 11 und 12 sowie Art. 59a nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:
b) den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:
2. B ist der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes ergibt;
13) Die Abwicklungsbehörde kann die in Abs. 12 genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten ausüben, die G-SRI sind oder die Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58b Abs. 13 bis 15 unterliegen. Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde berücksichtigt:
c) in der Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58b Abs. 13 bis 15 unterliegt, zu den 20 % der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Art. 58 Abs. 1 festlegt.
Art. 58b Abs. 4 Bst. a, Abs. 7 Bst. b, Abs. 9, 16 Bst. a, Abs. 19 Bst. b, Abs. 21 und 24
4) Für Abwicklungseinheiten entspricht der in Abs. 2 genannte Betrag:
a) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäss Art. 58 Abs. 1 nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 Bst. a der Summe aus:
1. den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Art. 155 des Bankengesetzes an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen; und
2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen; und
7) Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren:
b) sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.
9) Kommt Abs. 8 zur Anwendung, so wird der Betrag nach Abs. 8 der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des nach Art. 96 des Bankengesetzes berechneten Betrags gleichgesetzt.
16) Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht der in Abs. 2 genannte Betrag:
a) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäss Art. 58 Abs. 1 nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 Bst. a der Summe aus:
1. den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Art. 155 des Bankengesetzes entsprechen; und
2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für das Unternehmen geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen; und
19) Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren:
b) sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes entspricht, nach unten oder oben an, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.
21) Kommt Abs. 20 zur Anwendung, so wird der Betrag nach Abs. 20 nach Ausübung der Befugnis nach Art. 78 bis 81 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des nach Art. 96 des Bankengesetzes berechneten Betrages gleichgesetzt.
24) Der Beschluss der Abwicklungsbehörde, im Rahmen dieses Artikels einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorzuschreiben, hat eine entsprechende Begründung samt einer Bewertung der in Abs. 2 bis 23 genannten Elemente zu umfassen und hat durch die Abwicklungsbehörde überprüft zu werden, um jeglichen Änderungen der Höhe der Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes Rechnung zu tragen.
Art. 58c Abs. 6
6) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses nach Art. 155 des Bankengesetzes anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b zu überprüfen und, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3, gegebenenfalls eine neue Verfügung zu erlassen.
Art. 62 Abs. 1 Bst. c
1) Die Abwicklungsbehörde oder die FMA haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit jedem Verstoss gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 59 oder 59a auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nachzugehen:
c) den Massnahmen nach Art. 154 oder 155 des Bankengesetzes;
Art. 65 Abs. 1 Bst. e
1) Die Abwicklungsbehörde hat bei Anwendung des Bail-in-Instruments unter Einhaltung der folgenden Anforderungen vorbehaltlich der Ausnahmen nach Art. 56 Abs. 2 bis 6 und Art. 57 von ihren Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen:
e) Wenn die nach Bst. a bis d erfolgte Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach Bst. a bis d insgesamt die Summe der Beträge nach Art. 64 Abs. 4 Bst. b und d unterschreitet, ist hierauf der Nennwert der restlichen nach Art. 56 bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder der bei diesen noch ausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens, einschliesslich der Rangfolge nach Art. 204 und 205 des Bankengesetzes, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach Bst. a bis d die Summe der Beträge nach Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c ergibt.
Art. 74 Abs. 1 Bst. b und Abs. 7
1) Institute und Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d sind verpflichtet, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, die oder das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeit folgende Voraussetzungen erfüllt:
b) die Verbindlichkeit stellt keine Einlage nach Art. 204 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes dar;
7) Die Verbindlichkeiten nach Abs. 4 dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 98 umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten nach Abs. 4 vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten nach Art. 205 des Bankengesetzes.
Art. 82 Abs. 1 Bst. n
1) Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Befugnisse, um die Abwicklungsinstrumente auf Institute und auf Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d anzuwenden, die die geltenden Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen. Insbesondere verfügt die Abwicklungsbehörde über folgende Abwicklungsbefugnisse, die sie einzeln oder in Kombination anwenden kann:
n) die Befugnis, die FMA zu ersuchen, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Art. 59 des Bankengesetzes oder Art. 19 Abs. 3 bis 9 des Wertpapierfirmengesetzes genannten Fristen zügig zu bewerten.
Art. 102 Abs. 1
1) Die Abwicklungsbehörde hat, sobald dies nach dem Ergreifen einer Abwicklungsmassnahme praktisch möglich ist, den Anforderungen nach Abs. 2 bis 4 nachzukommen. Art. 220 Abs. 1 und Art. 223 des Bankengesetzes sind nicht anzuwenden.
Art. 103 Abs. 1 Bst. g und Abs. 10
1) Folgende Personen und Stellen unterliegen der Geheimhaltungspflicht:
g) Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater und andere von der Abwicklungsbehörde, der FMA, der Regierung oder den unter Bst. f genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;
10) Sonstige gesetzliche Bestimmungen über die Offenlegung von Informationen für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren bleiben durch diesen Artikel unberührt. Art. 142 des Bankengesetzes ist nicht anzuwenden.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bankengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 74/2024 und 137/2024

2   Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1)