| 950.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 103 |
ausgegeben am 28. Januar 2025 |
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6. Juni 2019, LGBl. 2019 Nr. 213, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 3 Bst. a
3) Als Zahlungsdienstleister gelten:
a) Banken nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes einschliesslich ihrer EWR-Zweigstellen;
Art. 7 Abs. 5 und 6
5) Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als Einlagen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes oder als E-Geld im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes.
6) Zahlungsinstituten ist es untersagt, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes entgegenzunehmen.
Art. 17 Abs. 6
6) Ergänzend finden Art. 58 bis 60 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 30 Bst. b, c und e
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
b) Aufgehoben
c) das Amt für Justiz (Art. 32 Abs. 3);
e) Aufgehoben
Art. 40 Abs. 1
1) Revisionsstellen und Revisionsverbände, die Zahlungsinstitute prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit der Anerkennung durch die FMA. Nach Art. 126 des Bankengesetzes anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen zur Prüfung von Zahlungsinstituten keiner zusätzlichen Anerkennung nach diesem Gesetz; die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat der FMA die erstmalige Ausübung der Prüftätigkeit nach diesem Gesetz vorgängig schriftlich anzuzeigen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bankengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
74/2024 und
137/2024