vom 5. Dezember 2024
Das Gesetz vom 30. Juni 2010 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; SteAHG), LGBl. 2010 Nr. 246, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 3
3) Ist der Informationsinhaber eine Bank oder Wertpapierfirma, so kann die Zustellung der Information nach Abs. 1 Bst. c auch an den Kunden im Sinne der Banken- bzw. Wertpapiergesetzgebung erfolgen, sofern dieser keine natürliche Person ist und die verlangten Informationen in Zusammenhang mit dieser Kundenbeziehung stehen. Liechtensteinische Kunden haben die Information unverzüglich an die betroffenen Personen weiterzuleiten.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bankengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
74/2024 und
137/2024