| 171.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 107 |
ausgegeben am 28. Januar 2025 |
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Landtages und von Beiträgen an die im Landtag vertretenen Wählergruppen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Dezember 1981 über die Bezüge der Mitglieder des Landtages und von Beiträgen an die im Landtag vertretenen Wählergruppen, LGBl. 1982 Nr. 22, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 und 2
1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Landtages, der Landtagskommissionen und der Ausschüsse beziehen die Landtagsabgeordneten ein Sitzungsgeld von:
a) 600 Franken für einen ganzen Tag;
b) 250 Franken für einen halben Tag.
2) Der halbe Tag wird bis zu vier Stunden gerechnet.
Art. 3
Jahrespauschale; Repräsentationszulage
1) Die Landtagsabgeordneten beziehen für Repräsentationsauslagen sowie als Ersatz für allgemeine Unkosten und Spesen, soweit diese im Inland entstanden sind, eine Jahrespauschale von 25 000 Franken, stellvertretende Landtagsabgeordnete eine solche von 12 500 Franken.
2) Für Repräsentationsauslagen sowie zur Deckung der aus dem Amt erwachsenden persönlichen Auslagen bezieht der Landtagspräsident ausserdem eine jährliche Zulage von 25 000 Franken, der Landtagsvizepräsident eine solche von 12 500 Franken.
3) Die Mitglieder der Landtagskommissionen beziehen zur Abgeltung weiterer Aufwendungen zusätzlich zu den Sitzungsgeldern und Vorbereitungsentschädigungen eine Jahrespauschale von 3 500 Franken.
4) Nebst der Entschädigung nach Abs. 3 erhalten die Präsidenten der Landtagskommissionen als Ersatz für allgemeine Unkosten eine Jahrespauschale von 2 500 Franken.
5) Für Ad-hoc-Kommissionen bestimmen sich die Ansprüche nach den Abs. 3 und 4 pro rata temporis. Zusatzaufwände in Untersuchungskommissionen werden mit Beschluss der Kommission nach Art. 3a vergütet.
6) Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission erhalten eine um 50 % erhöhte Jahrespauschale nach Abs. 3, deren Präsident zusätzlich eine um 50 % erhöhte Jahrespauschale nach Abs. 4.
Art. 3a
Entschädigung für Sonderaufgaben
Die Kommissionsmitglieder erhalten für die Erledigung der ihnen von der Kommission delegierten Sonderaufgaben eine Entschädigung von 120 Franken pro Stunde.
Art. 5 Abs. 1 und 2
1) Für die Teilnahme an Arbeitssitzungen von internationalen parlamentarischen Organisationen, Konferenzen und dergleichen beziehen die Landtagsabgeordneten ein Sitzungsgeld von 600 Franken für einen ganzen Tag und 250 Franken für einen halben Tag. Die Reisezeit wird zur Sitzungszeit hinzugerechnet.
2) Der halbe Tag wird bis zu vier Stunden gerechnet.
Art. 10 Abs. 1 und 3
1) Die Mitglieder der parlamentarischen Delegationen beziehen als Ersatz für allgemeine Unkosten zusätzlich zu den Sitzungsgeldern und Vorbereitungsentschädigungen eine Jahrespauschale von 3 500 Franken.
3) Die Leiter der parlamentarischen Delegationen erhalten zur Abgeltung weiterer Aufwendungen darüber hinaus eine Jahrespauschale von 2 500 Franken.
Art. 12a
Grundbeitrag; Beitrag pro Abgeordneter
Der Grundbeitrag für eine im Landtag vertretene Wählergruppe beträgt 20 000 Franken, der Beitrag pro ordentlicher Abgeordneter 5 000 Franken.
Art. 13a
Regelmässige Überprüfung
Das Landtagspräsidium prüft im 3. Jahr einer Legislaturperiode, ob die Bezüge der Landtagsmitglieder mit den Aufwänden übereinstimmen. Das Ergebnis ist dem Landtag in Form eines Berichts und Antrags in der ersten Landtagssitzung des folgenden Jahres zur Beschlussfassung vorzulegen.
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2025 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Parlamentarische Initiative vom 11. Juni 2024 sowie Stellungnahme der Initianten vom 5. November 2024; Bericht und Antrag der Regierung Nr.
79/2024