| 950.6 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 113 |
ausgegeben am 29. Januar 2025 |
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Token- und VT-Dienstleister-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 3. Oktober 2019 über Token- und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG), LGBl. 2019 Nr. 301, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. g bis k, n, q und u bis z sowie Abs. 2
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
g) "Token-Emission": das öffentliche Anbieten von Token, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114
2 fallen;
h) "Basisinformationen": Informationen über öffentlich anzubietende Token, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, und die dem Nutzer ein Urteil über die mit diesen Token verbundenen Rechte und Risiken sowie über die beteiligten VT-Dienstleister ermöglichen;
i) "VT-Dienstleister": eine Person, die eine oder mehrere Funktionen nach Bst. k bis n, p, r bis t oder v ausübt;
k) "Token-Emittent": eine Person, die Token, welche nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, im eigenen Namen oder im Namen eines Auftraggebers öffentlich anbietet;
n) "VT-Verwahrer": eine Person, die VT-Schlüssel oder Token, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen und keine Finanzinstrumente nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 der Richtlinie 2014/65/EU
3 darstellen, für Auftraggeber verwahrt;
q) Aufgehoben
u) Aufgehoben
v) "Tokendarlehensunternehmen": eine Person, die Token mit der Verpflichtung übertragen erhält, dass sie nach einer gewissen Zeit ebensoviel von derselben Gattung und Güte zurückgeben soll, sofern der Kunde kein Aussonderungsrecht nach Art. 25 hat;
w) Aufgehoben
x) Aufgehoben
y) Aufgehoben
z) Aufgehoben
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 11 Abs. 2
2) Es findet keine Anwendung auf:
a) das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie öffentliche Unternehmen, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln; sowie
b) Personen, die VT-Dienstleistungen zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens erbringen.
Art. 12 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 13 Abs. 1a
Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a Einleitungssatz, Bst. c, d und f bis h sowie Abs. 4
1) Antragsteller, die beabsichtigen, als VT-Dienstleister nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k, n, p oder v tätig zu werden, müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über ein angemessenes Mindestkapital oder eine gleichwertige Garantie verfügen. Das Mindestkapital beträgt:
a) bei Token-Emittenten:
c) Aufgehoben
d) Aufgehoben
f) Aufgehoben
g) Aufgehoben
h) Aufgehoben
4) Tokendarlehensunternehmen müssen mindestens 10 % des Gegenwerts der von Kunden übertragenen Token als Mindestkapital halten. Sie sind verpflichtet, ihre Risiken angemessen zu beurteilen und gegebenenfalls ein höheres Mindestkapital vorzuhalten. Zur Absorption von Verlusten aus dem Darlehensgeschäft dürfen sie dieses Mindestkapital für längstens sechs Monate um höchstens 50 % unterschreiten, sofern die FMA über die Verluste und die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregel unverzüglich informiert wird. Der Registrierungsantrag hat eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers zu beinhalten, dass das Tokendarlehensunternehmen für die geplante Geschäftsentwicklung der folgenden drei Jahre und das geplante Risikoprofil über ausreichend Mindestkapital nach diesem Absatz verfügt.
Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. f Ziff. 1 sowie Bst. g und l bis n
1) Antragsteller, die beabsichtigen, als VT-Dienstleister nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k bis v tätig zu werden, müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über geeignete interne Kontrollmechanismen verfügen, die Folgendes sicherstellen:
f) bei Tokendarlehensunternehmen:
1. die Einrichtung von angemessenen Verfahren zur Messung und Steuerung von Risiken, insbesondere der Ausfalls-, Preis-, Liquiditäts- und Zinsrisiken;
g) Aufgehoben
l) Aufgehoben
m) Aufgehoben
n) Aufgehoben
Art. 18 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3
Aufgehoben
Art. 19a
Registrierungspflicht
Folgende Dienstleister, die bereits über eine Bewilligung nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung verfügen und beabsichtigen, VT-Dienstleistungen im Inland zu erbringen, sind vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung in einem vereinfachten Registrierungsverfahren nach Art. 19b in das VT-Dienstleisterregister aufzunehmen:
a) Banken mit einer Bewilligung nach dem Bankengesetz für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k bis v;
b) E-Geld-Institute mit einer Bewilligung nach dem E-Geld-Gesetz für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k bis n;
c) Zentralverwahrer mit einer Zulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
4 für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. n und r bis t;
d) Wertpapierfirmen mit einer Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k bis n und r bis v;
e) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem Vermögensverwaltungsgesetz für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. m und r bis t;
f) Verwaltungsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. m und r bis t;
g) MiCA-Institute mit einer Zulassung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k bis v.
Art. 19b Abs. 1 und 4
1) Dienstleister nach Art. 19a haben mindestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung der VT-Dienstleistung der FMA die Angaben und Unterlagen über die Arten der geplanten VT-Dienstleistungen, einschliesslich ihrer Vermarktung, sowie über die organisatorische und personelle Zusammensetzung des VT-Dienstleisters zu übermitteln.
4) Im Übrigen finden auf das vereinfachte Registrierungsverfahren Art. 18 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 19 Abs. 3 sinngemäss Anwendung.
Art. 19c
Besondere interne Kontrollmechanismen
VT-Dienstleister nach Art. 19a haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten über geeignete interne Kontrollmechanismen nach Art. 17 zu verfügen. Bei MiCA-Instituten, die über eine Zulassung zur Verwahrung von Kryptowerten verfügen, gelten die Anforderungen nach Art. 17 als erfüllt.
Art. 20
Erlöschen der Registrierung
1) Eine Registrierung nach Art. 19 erlischt, wenn:
a) schriftlich darauf verzichtet wird und:
1. zuvor sämtliche VT-Geschäfte abgewickelt wurden; und
2. eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegt wird, dass sämtliche VT-Geschäfte abgewickelt wurden; oder
b) es sich beim VT-Dienstleister um eine natürliche Person handelt, bei Verlust der Handlungsfähigkeit oder bei Tod des VT-Dienstleisters.
2) Eine Registrierung nach Art. 19a erlischt, wenn nach Massgabe der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung die Bewilligung bzw. Zulassung erlischt oder dem VT-Dienstleister entzogen wird.
3) Das Erlöschen der Registrierung ist von der FMA festzustellen und dem Betroffenen mitzuteilen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Das Erlöschen der Registrierung wird im VT-Dienstleisterregister nach Art. 23 vermerkt.
Art. 21 Abs. 1 Bst. d bis i und Abs. 2
1) Die FMA hat eine Registrierung nach Art. 19 zu entziehen, wenn:
d) ein VT-Dienstleister seine gesetzlichen Pflichten systematisch oder in schwerwiegender Weise verletzt;
e) ein VT-Dienstleister den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge leistet;
f) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird;
g) die Geschäftstätigkeit während mindestens eines Jahres nicht mehr ausgeübt wurde;
h) über das Vermögen des VT-Dienstleisters rechtskräftig der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist; oder
i) der VT-Dienstleister, wenn es sich um eine juristische Person handelt, beschliesst, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren.
2) Aufgehoben
Art. 22 Abs. 3
3) Falls die FMA erkennt, dass die Vorkehrungen nicht ausreichend sind, hat sie die Durchführung zu überwachen und gegebenenfalls eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Überwachung zu beauftragen. Die Kosten gehen zu Lasten des betroffenen VT-Dienstleisters.
Art. 23 Abs. 2
2) Die FMA hat Eintragungen nach Abs. 1 aufgrund einer Meldung nach Art. 28 zu prüfen und erforderlichenfalls unverzüglich zu aktualisieren.
Art. 28
Meldepflichten
1) VT-Dienstleister haben der FMA unverzüglich und vor öffentlicher Bekanntmachung zu melden:
a) Änderungen in Bezug auf die Registrierungsvoraussetzungen;
b) die Einstellung der Geschäftstätigkeit;
c) wenn es sich beim VT-Dienstleister um eine natürliche Person handelt, den Verlust der Handlungsfähigkeit oder den Tod des VT-Dienstleisters;
d) das Vorliegen eines sonstigen Erlöschens- oder Entzugsgrundes nach Art. 20 oder 21.
2) VT-Dienstleister haben der FMA alle für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Informationen über ihre Geschäftstätigkeit zu melden.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Meldepflichten, insbesondere zum Inhalt und der Frist, mit Verordnung regeln.
Art. 47 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 2 Bst. c und d
bis
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
b) Aufgehoben
2) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer als VT-Dienstleister:
c) die Meldepflichten nach Art. 28 verletzt;
dbis) entgegen Art. 24 eine Bezeichnung verwendet, die eine Tätigkeit als VT-Dienstleister vermuten lässt;
1) Folgende im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes registrierte VT-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeit nach Massgabe des bisherigen Rechts weiterhin ausüben, bis über eine Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 entschieden wurde, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025:
a) registrierte VT-Dienstleister nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k, die Token anbieten, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen;
b) registrierte VT-Dienstleister nach Art. 2 Bst. n, q, w bis y; sowie
c) registrierte VT-Dienstleister nach Ziff. II Abs. 4 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 6. Dezember 2023 über die Abänderung des Token- und VT-Dienstleister-Gesetzes, LGBl. 2024 Nr. 42.
2) Nach Ablauf des 31. Dezember 2025 oder nach Verweigerung der Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlischt die Registrierung in Bezug auf zulassungspflichtige Tätigkeiten nach der genannten Verordnung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-MiCA-Durchführungsgesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
94/2024 und
129/2024
2
Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937
(ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40)
3
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)
4
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)