vom 5. Dezember 2024
Das Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6. Juni 2019, LGBl. 2019 Nr. 213, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8 Bst. l
Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
l) bei Antragstellern, die als Zahlungsinstitute den Pflichten der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verordnung (EU) 2023/1113 im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um diese Pflichten zu erfüllen;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-MiCA-Durchführungsgesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
94/2024 und
129/2024
2
Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849
(ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)