952.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 116 ausgegeben am 29. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Bankengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG), LGBl. 2025 Nr. 85, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 6 Bst. s
6) Es findet vorbehaltlich Abs. 2 Bst. c keine Anwendung auf folgende Unternehmen oder Personen, sofern sie den Umfang ihrer jeweiligen Bewilligung oder Zulassung nicht überschreiten:
s) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach der Verordnung (EU) 2023/11142, sofern deren Geschäftsmodell oder die Kryptowerte-Dienstleistungen, die sie anbieten, das Halten von Geldbeträgen von Kunden erfordert.
Anhang 1 Ziff. 14 bis 17
Sofern ihre Bewilligung sie dazu berechtigt, können liechtensteinische Banken folgende Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit in anderen EWR-Mitgliedstaaten erbringen:
14. Schliessfachverwaltungsdienste;
15. die Ausgabe von E-Geld, einschliesslich E-Geld-Token nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114;
16. die Ausgabe von vermögenswertereferenzierten Token nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114; und
17. Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114.
II.
Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-MiCA-Durchführungsgesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
2) Kapitel II (Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/1114 in das EWR-Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 94/2024 und 129/2024

2   Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40)