2) Es findet keine Anwendung auf gewerbsmässige Tätigkeiten, deren Zulassung durch andere Gesetze geregelt ist. Dies sind insbesondere:
e) die Tätigkeiten der Banken und Wertpapierfirmen, der E-Geld-Institute, der Versicherungsunternehmungen, der Pfandleihanstalten, der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und deren Verwaltungsgesellschaften, der Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften, der alternativen Investmentfonds und deren Verwalter (AIFM) sowie anderer unter dem AIFMG zugelassener Geschäftspartner, der Vermögensverwaltungsgesellschaften, der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der Zahlungsdienstleister, der Dienstleister für Rechtsträger, der Vorsorgeeinrichtungen, der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, der Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503
2 sowie der Personen und anderen Unternehmen, die im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114
3 mit der Ausgabe, dem öffentlichen Angebot und der Zulassung zum Handel von Kryptowerten befasst sind oder die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen;