952.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 123 ausgegeben am 29. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Bankengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG), LGBl. 2025 Nr. 85, wird wie folgt abgeändert:
Art. 71 Abs. 1 Bst. g
1) Banken haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle zu verfügen, die insbesondere eine wirksame und umsichtige Führung der Bank gewährleisten und eine Aufgaben- und Funktionentrennung in der Organisation und angemessene Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorsehen. Für die Festlegung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle ist der Verwaltungsrat verantwortlich. Zu den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle gehören insbesondere:
g) Netzwerk- und Informationssysteme, die gemäss der Verordnung (EU) 2022/25542 eingerichtet und verwaltet werden.
Art. 148 Abs. 1
1) Die FMA prüft die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, welche Banken zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschaffen haben, und bewertet die Risiken:
a) denen die Banken ausgesetzt sind oder sein könnten;
b) die anhand von Stresstests ermittelt wurden; und
c) die bei Tests der digitalen operationalen Resilienz gemäss Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgedeckt werden.
Art. 154 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
a) von folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Informationen, die in regelmässigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- oder entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:
6. Dritte, mit denen die Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4 Auslagerungsvereinbarungen abgeschlossen haben, einschliesslich IKT-Drittdienstleister gemäss Kapitel V der Verordnung (EU) 2022/2554;
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153).
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-DORA-Durchführungsgesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
2) Kapitel II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2022/2556 in das EWR-Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 95/2024 und 130/2024

2   Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)