950.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 124 ausgegeben am 29. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6. Juni 2019, LGBl. 2019 Nr. 213, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. f Ziff. 5
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
f) Dienste, die von technischen Dienstleitern erbracht werden, die zwar zur Erbringung von Zahlungsdiensten beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen; dazu gehören insbesondere:
5. die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und Kommunikationsnetzen;
Art. 8 Bst. e, f, h und t
Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
e) eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers, einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren sowie Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Diensten nach der Verordnung (EU) 2022/25542, aus der hervorgeht, dass die Unternehmenssteuerung und internen Kontrollmechanismen verhältnismässig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
f) eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemassnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschliesslich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Zahlungsinstituts nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554 berücksichtigt;
h) eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschliesslich klarer Angaben der kritischen Vorgänge, wirksamer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -plänen, IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen sowie eines Verfahrens für regelmässige Tests der Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Pläne gemäss der Verordnung (EU) 2022/2554;
t) bei den in Bst. k genannten Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmassnahmen ist anzugeben, auf welche Weise dadurch ein hohes Mass an digitaler operationaler Resilienz entsprechend Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554, insbesondere bezüglich technischer Sicherheit und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt auch für Software und IKT-Systeme, die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er den Betrieb oder Teile des Betriebs dieser auslagert, verwenden. Zu diesen Massnahmen gehören auch die Sicherheitsmassnahmen nach Art. 101;
Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz
2) Die Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen, einschliesslich IKT-Systemen, ist zulässig, wenn:
Art. 101 Abs. 3
3) Abs. 1 gilt unbeschadet der Anwendung von Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 für:
a) Zahlungsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 Bst. a, b, e, f und k;
b) Kontoinformationsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26; und
c) E-Geld-Institute, für die eine Ausnahme nach Art. 30 Abs. 1 des E-Geldgesetzes gilt.
Art. 102 Abs. 4
4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für:
a) Zahlungsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 Bst. a, b, e, f und k;
b) Kontoinformationsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26; und
c) E-Geld-Institute, für die eine Ausnahme nach Art. 30 Abs. 1 des E-Geldgesetzes gilt.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153).
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-DORA-Durchführungsgesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
2) Kapitel II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2022/2556 in das EWR-Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 95/2024 und 130/2024

2   Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)