| 950.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 128 |
ausgegeben am 29. Januar 2025 |
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7c Abs. 5, 7 und 7a
5) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Regelmässigkeit bei der Erbringung ihrer Wertpapierdienstleistungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift sie auf geeignete und verhältnismässige Systeme, einschliesslich nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2022/2554
2 eingerichteter und verwalteter Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), sowie auf geeignete und verhältnismässige Ressourcen und Verfahren zurück.
7) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen sowie wirksame Verfahren zur Risikobewertung verfügen. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass sie jederzeit die finanzielle Lage der Gesellschaft mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch feststellen kann. Die internen Kontrollmechanismen sowie die Verwaltung und Buchhaltung sind so auszugestalten, dass die FMA die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes jederzeit überprüfen kann.
7a) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat über solide Sicherheitsmechanismen gemäss den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege sichergestellt werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist. Dies gilt unbeschadet der Befugnis der FMA, Zugang zu Kommunikation im Einklang mit diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verlangen.
Art. 16e Abs. 1 und 2
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die algorithmischen Handel betreiben, verfügen über wirksame Systeme und Risikokontrollen, die für das von ihnen betriebene Geschäft geeignet sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ihre Handelssysteme nach den Anforderungen in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen, angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen sowie die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten bzw. ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte.
2) Solche Vermögensverwaltungsgesellschaften verfügen zudem über wirksame Systeme und Risikokontrollen, um sicherzustellen, dass die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Marktmissbrauchsgesetzgebung oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstösst, mit dem sie verbunden sind. Sie verfügen über wirksame Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschliesslich IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -plänen nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen, um mit jeglichen Störungen in ihren Handelssystemen umzugehen, und stellen sicher, dass ihre Systeme vollständig getestet sind und ordnungsgemäss überwacht werden, damit die in Abs. 1 und diesem Absatz festgelegten allgemeinen Anforderungen und die nach den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten spezifischen Anforderungen erfüllt werden.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor
(ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153).
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-DORA-Durchführungsgesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
2) Kapitel II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2022/2556 in das EWR-Abkommen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
95/2024 und
130/2024
2
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011
(ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)