953.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 131 ausgegeben am 29. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Wertpapierfirmengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz; WPFG), LGBl. 2025 Nr. 72, wird wie folgt abgeändert:
Art. 23
Kontinuität des Geschäftsbetriebs
Die Wertpapierfirma trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Regelmässigkeit der Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift sie auf geeignete und verhältnismässige Systeme, einschliesslich nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2022/25542 eingerichteter und verwalteter Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), sowie auf geeignete und verhältnismässige Ressourcen und Verfahren zurück.
Art. 25 Abs. 1 und 2
1) Die Wertpapierfirma hat über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen sowie effiziente Verfahren zur Risikobewertung zu verfügen. Kapitel III Abschnitt B findet entsprechend Anwendung.
2) Die Wertpapierfirma hat über solide Sicherheitsmechanismen nach der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleistet werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der FMA, Zugang zu Informationen nach diesem Gesetz, dem Wertpapierdienstleistungsgesetz, dem Handelsplatz- und Börsegesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verlangen.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153).
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-DORA-Durchführungsgesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
2) Kapitel II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2022/2556 in das EWR-Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 95/2024 und 130/2024

2   Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)