952.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 133 ausgegeben am 29. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG), LGBl. 2016 Nr. 493, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13 Abs. 1 Bst. c und r
1) Unbeschadet des Art. 5 sind in dem Abwicklungsplan Optionen für die Anwendung der in den Bestimmungen über die Abwicklung (Art. 37 bis 105) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse auf das jeweilige Institut darzulegen. Der Plan, dem gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts hierzu anzuschliessen sind, umfasst - soweit möglich und angezeigt mit quantifizierten Angaben:
c) Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung und die digitale operationale Resilienz nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;
r) eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschliesslich der Netzwerk- und Informationssysteme nach der Verordnung (EU) 2022/25542;
Anhang 1 Ziff. 16
Der Sanierungsplan enthält:
16. eine Aufstellung der Regelungen und Massnahmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschliesslich der gemäss der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichteten und verwalteten Netzwerk- und Informationssysteme, erforderlich sind;
Anhang 2 Ziff. 14 und 14a
Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen kann die Abwicklungsbehörde bei den Instituten zumindest Folgendes anfordern:
14. Angaben zu den Eigentümern der in Ziff. 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschliesslich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts, sowie Angaben zu kritischen IKT-Drittdienstleistern nach Art. 3 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/2554;
14a. Ergebnisse der von Instituten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 durchgeführten Tests der digitalen operationalen Resilienz;
Anhang 3 Ziff. 4 und 4a
Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die nachstehend genannten Sachverhalte. Im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe wird bei der Bezugnahme auf ein Institut davon ausgegangen, dass diese sich auf jedes Institut oder jede Einheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. c oder d innerhalb der Gruppe bezieht:
4. inwieweit die vom Institut geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen, einschliesslich vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, solide und im Fall einer Abwicklung des Instituts in vollem Umfang durchsetzbar sind;
4a. die digitale operationale Resilienz derjenigen Netzwerk- und Informationssysteme, die die kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche des Instituts unterstützen, wobei Berichte über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle und die Ergebnisse der entsprechend der Verordnung (EU) 2022/2554 durchgeführten Tests der digitalen operationalen Resilienz zu berücksichtigen sind;
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153).
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-DORA-Durchführungsgesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
2) Kapitel II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2022/2556 in das EWR-Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 95/2024 und 130/2024

2   Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)