vom 5. Dezember 2024
Das Gesetz vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG), LGBl. 2007 Nr. 348, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 40 Abs. 1
1) Alle bei den Gerichten angefallenen Akten sind nach rechtskräftiger Erledigung der Rechtssache jahrgangsweise und nach fortlaufenden Aktenzeichen geordnet im gemeinsamen Gerichtsarchiv aufzubewahren. Die Akten dürfen frühestens 35 Jahre nach Rechtskraft der letzten in der Rechtssache ergangenen Entscheidung vernichtet werden. Akten, die vernichtet werden sollen, sind dem Landesarchiv anzubieten, sofern das Landesarchiv nicht als Gerichtsarchiv bestimmt wird.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Archivgesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
97/2024 und
140/2024