vom 5. Dezember 2024
Das Gesetz vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 47 Abs. 2 und 3 Bst. b
2) Das Amt für Personal und Organisation bewahrt den Personalakt nach dem Ausscheiden der angestellten Person aus dem Staatsdienst weiterhin auf. Der Personalakt ist nach Ablauf von fünf Jahren nach dem ordentlichen Altersrücktritt der angestellten Person dem Landesarchiv zu Archivzwecken anzubieten; vorbehalten bleibt Abs. 3.
3) Die Regierung regelt mit Verordnung:
b) welche Daten nicht der Ablieferungspflicht an das Landesarchiv unterliegen und nach einem bestimmten Zeitraum gelöscht werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Archivgesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
97/2024 und
140/2024