vom 6. Dezember 2024
Das Gesetz vom 22. Oktober 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz; ZustG), LGBl. 2008 Nr. 331, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 4
4) Für die Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden in Verwaltungssachen gelten, falls in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt ist, ausserdem die folgenden Bestimmungen:
a) Dokumente werden nur zugestellt, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen liechtensteinischen Ersuchen entsprechen würde. Das Vorliegen von Gegenseitigkeit kann durch Staatsverträge festgestellt werden.
b) Im Übrigen sind das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und die vom Fürstentum Liechtenstein gemäss diesem Übereinkommen abgegebenen Erklärungen sinngemäss anzuwenden.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits hängige Zustellungen von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
138/2024