143.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 147 ausgegeben am 30. Januar 2025
Gesetz
vom 6. Dezember 2024
über die Abänderung des Polizeigesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. d
1) Die Landespolizei hat folgende Aufgaben:
d) sie trägt für die Verfolgung von Straftaten Vorsorge, trifft Massnahmen zur Verhütung von Straftaten und stellt ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen fest, ob strafbare Handlungen aufzuklären sind (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten);
Art. 24d Abs. 2a Bst. abis
2a) Die Landespolizei kann Personen sowie die in Abs. 2b aufgeführten Sachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle, einer Ermittlungsanfrage oder einer gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn:
abis) eine Freiheitsstrafe oder ein Haftbefehl wegen einer in Anhang 1 aufgezählten schweren Straftat vollzogen werden soll;
Art. 35c Abs. 1
1) In Ergänzung zu den vorstehenden Bestimmungen dieses Kapitels über die internationale Amtshilfe regelt dieser Abschnitt in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/9772 die Bedingungen und Modalitäten des Austauschs verfügbarer Informationen zum Zweck der Gefahrenabwehr, vorbeugenden Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten zwischen der Landespolizei und den Strafverfolgungsbehörden anderer EU/Schengen-Staaten.
Art. 35d
Begriffe
Im Sinne dieses Abschnitts gelten als:
a) Strafverfolgungsbehörden: Behörden, die gemäss nationalem Recht befugt sind, zur Gefahrenabwehr, vorbeugenden Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen zu ergreifen;
b) benannte Strafverfolgungsbehörden: Strafverfolgungsbehörden anderer EU/Schengen-Staaten, die gemäss dem Recht dieser Staaten befugt sind, Informationsersuchen direkt an die Landespolizei als zentrale Kontaktstelle zu richten;
c) verfügbare Informationen: alle Arten von Daten zu natürlichen und juristischen Personen, Tatsachen oder Umständen, die für Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Gefahrenabwehr, vorbeugenden Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten relevant sind, und die:
1. in Informationssystemen, auf welche die Landespolizei unmittelbar zugreifen kann, gespeichert sind (unmittelbar verfügbar); oder
2. von der Landespolizei ohne Anwendung von prozessualem Zwang erhoben werden können (mittelbar verfügbar).
Art. 35e
Datenschutz und Informationssicherheit
1) Die Übermittlung von Informationen beschränkt sich auf die in Anhang 2 genannten Personen- und Datenkategorien.
2) Die Landespolizei sorgt dafür, dass bei der Bearbeitung von klassifizierten Informationen aus anderen EU/Schengen-Staaten zum Zweck der Gefahrenabwehr, vorbeugenden Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten die Klassifizierungen liechtensteinischen Rechts, welche der jeweiligen Klassifizierungsstufe des Ersuchens entsprechen oder gleichwertig sind, beachtet werden.
Art. 35f
Gleichbehandlung
1) Für die Übermittlung von Informationen an die zentralen Kontaktstellen und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer EU/Schengen-Staaten gelten keine strengeren Regeln als für die Übermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden.
2) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes strengere Regeln für die Übermittlung von Informationen an ausländische Strafverfolgungsbehörden vorsehen als für inländische Strafverfolgungsbehörden, finden sie auf Strafverfolgungsbehörden der EU/Schengen-Staaten keine Anwendung.
Art. 35g
Zentrale Kontaktstelle und sicherer Kommunikationskanal
1) Die Landespolizei ist die zentrale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977.
2) Die Landespolizei nutzt für den Informationsaustausch mit den zentralen Kontaktstellen und den benannten Strafverfolgungsbehörden der anderen EU/Schengen-Staaten oder mit Europol die Netzanwendung für den sicheren Datenaustausch (SIENA).
3) Die Landespolizei kann einen anderen sicheren Kommunikationskanal nutzen, wenn dies aufgrund der Dringlichkeit der Informationsübermittlung, der Notwendigkeit der Einbeziehung von Drittstaaten oder internationalen Organisationen oder eines unerwarteten technischen oder konkreten Zwischenfalls erforderlich ist.
Art. 35h
Ersuchen aus anderen EU/Schengen-Staaten
1) Informationsersuchen müssen in Deutsch oder in Englisch verfasst sein und folgende Angaben enthalten:
a) die ersuchende Stelle;
b) die Informationen, um die ersucht wird;
c) den Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden;
d) eine Beschreibung des Sachverhalts der zugrunde liegenden Straftat;
e) die objektiven Gründe, die Anlass zur Annahme geben, dass die angeforderten Informationen der Landespolizei zur Verfügung stehen;
f) eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen und juristischen Personen, auf die sich die Informationen beziehen;
g) bei dringenden Ersuchen die Gründe, weshalb das Ersuchen als dringend erachtet wird. Als dringend gilt ein Ersuchen, wenn:
1. die Informationen zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit unerlässlich sind;
2. die Informationen erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben einer Person abzuwenden;
3. die Informationen für den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung von Massnahmen zur Sicherstellung von Sachen und Vermögenswerten oder von freiheitsentziehenden Massnahmen umfassen könnte, erforderlich sind;
4. es wichtige Informationen für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten enthält und die Relevanz der Informationen unmittelbar gefährdet ist, sofern sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden;
h) allfällige Beschränkungen der Verwendung der im Ersuchen enthaltenen Informationen.
2) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt oder sind inhaltliche Klarstellungen erforderlich, so teilt die Landespolizei dies der ersuchenden zentralen Kontaktstelle oder der benannten Strafverfolgungsbehörde unverzüglich schriftlich mit und gibt Gelegenheit, das Ersuchen zu ergänzen.
Art. 35i
Beantwortung
1) Die Landespolizei beantwortet das Ersuchen in der Sprache, in der es gestellt wurde; sie verweist auf allfällige Einschränkungen bei der Verwendung der Informationen und die Geheimhaltungspflichten.
2) Wird die Beantwortung eines Ersuchens verweigert, so informiert die Landespolizei innert Frist nach Art. 35l die ersuchende Behörde über den Verweigerungsgrund.
3) Die Landespolizei übermittelt bei der Beantwortung von Ersuchen einer benannten Strafverfolgungsbehörde die Informationen in Kopie auch der zentralen Kontaktstelle des ersuchenden EU/Schengen-Staats, sofern dadurch nicht hochsensible Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährdet werden.
4) Die Landespolizei prüft bei der Beantwortung des Ersuchens, ob es im Einzelfall erforderlich ist, nach Massgabe des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Europäischen Polizeiamt über operative und strategische Kooperation eine Kopie des Ersuchens oder dessen Beantwortung an Europol zu übermitteln.
5) Informationen, die der Landespolizei von einem EU/Schengen-Staat oder von einem Drittstaat übermittelt wurden, dürfen einem anderen EU/Schengen-Staat oder Europol nur mit dessen Einwilligung und unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen übermittelt werden.
Art. 35k
Ablehnungsgründe
1) Der Informationsaustausch wird abgelehnt, wenn:
a) das Ersuchen nicht die Voraussetzungen nach Art. 35h Abs. 1 erfüllt;
b) die Übermittlung der angeforderten Informationen wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte;
c) die Informationen, um die ersucht wird, nicht als sachdienlich oder erforderlich für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung oder Verfolgung einer Straftat erscheinen;
d) die Übermittlung der angeforderten Informationen den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden könnte;
e) die Übermittlung der angeforderten Informationen den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde;
f) die personenbezogenen Daten, um die ersucht wird, nicht den Personen- und Datenkategorien nach Anhang 2 entsprechen;
g) die angeforderten Informationen als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen;
h) sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist;
i) sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach liechtensteinischem Recht keine Straftat darstellt;
k) die angeforderten Informationen ursprünglich von einem anderen EU/Schengen-Staat oder Drittstaat erlangt wurden und dieser der Übermittlung der Informationen nicht zugestimmt hat; vorbehalten bleibt Art. 77 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes;
l) die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben;
m) die angeforderten Informationen unter Anwendung prozessualen Zwangs erhoben wurden oder neu beschafft werden müssen oder vom innerstaatlichen Recht geschützt sind; oder
n) die angeforderten Informationen der Landespolizei nicht zur Verfügung stehen.
2) Bezieht sich der Ablehnungsgrund nur auf einen Teil der ersuchten Informationen, so sind die sonstigen Informationen fristgerecht zu übermitteln.
Art. 35l
Fristen
1) Die Landespolizei beantwortet Ersuchen innerhalb der folgenden Fristen ab deren Eingang:
a) bei dringenden Ersuchen:
1. acht Stunden bei unmittelbar verfügbaren Informationen;
2. drei Tage bei mittelbar verfügbaren Informationen;
b) bei nicht dringenden Ersuchen: sieben Tage.
2) Werden Ergänzungen nach Art. 35h Abs. 2 angefordert, so steht die Frist in dieser Zeit still.
Art. 35m
Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative
1) Die Landespolizei kann verfügbare Informationen aus eigener Initiative an die zentralen Kontaktstellen oder zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen EU/Schengen-Staaten übermitteln, wenn sie Anlass zur Annahme hat, diese könnten für diesen anderen EU/Schengen-Staat für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten von Bedeutung sein.
2) Sie muss verfügbare Informationen übermitteln, wenn sie Anlass zur Annahme hat, diese könnten für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung und Verfolgung von in Anhang 1 aufgezählten schweren Straftaten von Bedeutung sein.
3) Auf die Übermittlung verfügbarer Informationen nach Abs. 1 und 2 findet Art. 35i Abs. 4 sinngemäss Anwendung.
4) Die Übermittlung von Informationen nach Abs. 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn:
a) in den Fällen nach Abs. 1 einer der Gründe von Art. 35k Abs. 1 vorliegt;
b) in den Fällen nach Abs. 2 einer der Gründe nach Art. 35k Abs. 1 Bst. b, d und e vorliegt.
Art. 35n
Liechtensteinische Ersuchen
1) Ersuchen der Landespolizei an die zentralen Kontaktstellen oder die benannten Strafverfolgungsbehörden der anderen EU/Schengen-Staaten müssen in einer vom betreffenden EU/Schengen-Staat vorgegebenen Sprache oder in Englisch verfasst werden und die notwendigen Angaben nach Art. 35h Abs. 1 enthalten.
2) Richtet die Landespolizei das Ersuchen direkt an eine benannte Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU/Schengen-Staates, so übermittelt sie gleichzeitig eine Kopie des Gesuchs an dessen zentrale Kontaktstelle, sofern dadurch nicht Ermittlungen mit überwiegenden Geheimhaltungsinteressen oder die Sicherheit einer Person gefährdet werden.
Art. 35o
Statistiken
Die Landespolizei erstellt jährlich Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
a) gestellter Informationsersuchen;
b) beantworteter Informationsersuchen, aufgeschlüsselt nach dringenden und nicht dringenden Informationsersuchen sowie nach den ersuchenden EU/Schengen-Staaten;
c) abgelehnter Informationsersuchen, aufgeschlüsselt nach ersuchenden EU/Schengen-Staaten und Ablehnungsgründen.
2) Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.
Art. 35p und 35q
Aufgehoben
Anhang 1
Der bisherige Anhang wird durch den nachfolgenden Anhang 1 ersetzt:
Anhang 1
(Art. 24d Abs. 2a und Art. 35m Abs. 2)
Straftaten nach liechtensteinischem Recht, die denjenigen nach Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI3 oder Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/7944 entsprechen oder gleichwertig sind
 
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Verordnung (EU) 2016/794
Straftaten nach liechtensteinischem Recht
1.
Vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung
Vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung
Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Tötung eines Kindes bei der Geburt, schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, absichtlich schwere Körperverletzung (§§ 75, 76, 77, 79, 84, 85, 86 und 87 StGB)
2.
Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen
Raub und schwerer Diebstahl
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, gewerbsmässiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, räuberischer Diebstahl, schwerer Raub (§§ 129 Ziff. 5, 130, 131 und 143 StGB)
3.
Cyberkriminalität
Computerkriminalität
Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem, Datenbeschädigung, Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, Datendiebstahl, schwerer Betrug, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch (§§ 118a Abs. 4 2. Fall, 126a Abs. 3 und 4, 126b Abs. 3 und 4, 131a, 147 und 148a Abs. 2 StGB)
4.
Sabotage
 
Schwere Sachbeschädigung, Brandstiftung, vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen, vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel, vorsätzliche Gemeingefährdung, vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt, vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, Wehrmittelsabotage (§§ 126 Abs. 2, 169, 171, 173, 176, 180, 186 und 260 StGB)
5.
Betrug
 
Schwerer Betrug, gewerbsmässiger Betrug (§§ 147 und 148 StGB)
6.
Betrugsdelikte, einschliesslich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 19955 aufgrund von Art. K3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Betrugsdelikte, einschliesslich gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten
Schwerer Betrug, gewerbsmässiger Betrug, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch, betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Vollstreckungsvereitelung, Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen (§§ 147, 148, 148a Abs. 2, 153 Abs. 3, 153a Abs. 4, 156, 157, 162 Abs. 2 und 163 StGB),
Warenfälschung (Art. 155 des schweizerischen Strafgesetzbuches)6
7.
Nachahmung und Produktpiraterie
Nachahmung und Produktpiraterie
Schwerer Betrug, gewerbsmässiger Betrug (§§ 147 und 148 StGB),
Markenrechtsverletzung, betrügerische Markenbenutzung, reglementswidrige Benutzung einer Garantie- oder Kollektivmarke, Benutzung unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 59 Abs. 3, Art. 60, 61 Abs. 4, Art. 62 Abs. 2 MSchG),
Designrechtsverletzung (Art. 43 Abs. 2 DesG),
Urheberrechtsverletzung und Verletzung von verwandten Schutzrechten (Art. 61 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 2 URG),
Warenfälschung (Art. 155 des schweizerischen Strafgesetzbuches)7
Patentverletzung (Art. 81 Abs. 3 des schweizerischen Patentgesetzes)8
8.
Erpressung und Schutzgelderpressung
Erpressung und Schutzgelderpressung
Erpressung, schwere Erpressung (§§ 144 und 145 StGB)
9.
Flugzeug- und Schiffsentführung
 
Erpresserische Entführung, schwere Nötigung, Erpressung, schwere Erpressung, Luftpiraterie (§§ 102, 106, 144, 145 und 185 StGB)
10.
Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen
Kraftfahrzeugkriminalität
Hehlerei (§ 164 Abs. 4 StGB)
11.
Menschenhandel
Menschenhandel
Sklavenhandel, Menschenhandel (§§ 104 und 104a StGB)
12.
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme
Freiheitsentziehung, Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Person, Entführung einer unmündigen Person, erpresserische Entführung, Überlieferung an eine ausländische Macht (§§ 99, 100, 101, 102 und 103 StGB)
13.
Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie
Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, einschliesslich Darstellungen von Kindesmissbrauch und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke
Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, sexueller Missbrauch von Unmündigen, sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher, sexueller Missbrauch von Minderjährigen, Anbahnung von Sexualkontakten mit Unmündigen, unsittliches Einwirken auf Unmündige, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses, entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen, Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger, Pornografie, pornographische Darstellungen Minderjähriger (§§ 205, 206, 207 Abs. 2, 208, 209 Abs. 1, 209a, 212, 214 Abs. 1, 215a, 218a Abs. 5 und 219 StGB)
14.
Vergewaltigung
Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, einschliesslich Darstellungen von Kindesmissbrauch und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung (§§ 200 und 201 StGB)
15.
Brandstiftung
 
Brandstiftung (§ 169 StGB)
16.
Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen
Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen
Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen, Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel (§§ 171 und 175 StGB),
Verbrechen und Vergehen nach dem Kernenergie-Güterkontroll-Gesetz (Art. 21 Abs. 1 und 2 KEGKG),
Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen des schweizerischen Kernenergiegesetzes (Art. 88 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 3 KEG)9
17.
Geldfälschung, einschliesslich der Euro-Fälschung
Geldfälschung
Geldfälschung (§ 232 StGB)
18.
Fälschung von Zahlungsmitteln
Fälschung von Zahlungsmitteln
Geldfälschung, Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes, Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen, Fälschung besonders geschützter Wertpapiere, Wertzeichenfälschung, Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands, Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§§ 232, 233, 234, 237, 238 Abs. 1, 241 und 241a StGB)
19.
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit
Missbrauch der Amtsgewalt, falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt (§§ 302 und 311 StGB)
20.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Organisierte Kriminalität
Kriminelle Vereinigung, kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB)
21.
Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen
Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen
Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel, Ansammeln von Kampfmitteln (§§ 175 und 280 StGB),
Verbrechen nach dem Waffengesetz (Art. 60 Abs. 3 WaffG),
Vergehen und Verbrechen nach dem Kriegsmaterialgesetz (Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 KMG),
Vergehen und Verbrechen gemäss schweizerischem Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1, 2 und 4, Art. 34 und 35 KMG)10,
Vergehen gemäss schweizerischem Sprengstoffgesetz (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Sprengstoffgesetz)11,
Vergehen gemäss schweizerischem Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 und 3 WG)12
22.
Terrorismus
Terrorismus
Staatsfeindliche Verbindungen, terroristische Vereinigung, Terrorismusfinanzierung, Ausbildung für terroristische Zwecke, Reisen für terroristische Zwecke, bewaffnete Verbindungen (§§ 246 Abs. 1 und 2, 278b, 278d, 278e, 278g und 279 StGB)
23.
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Diskriminierung (§ 283 StGB)
24.
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen gegen Personen, Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte, Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Missbrauch von Schutz- und Nationalitätszeichen, Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung, Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung, Verantwortlichkeit als Vorgesetzter, Verletzung der Aufsichtspflicht, Unterlassen der Meldung einer Straft, Verbrechen der Aggression (§§ 321, 321a, 321b, 321c, 321d, 321e, 321f, 321g, 321h, 321i und 321l StGB)
25.
Wäsche von Erträgen aus Straftaten
Geldwäschehandlungen
Geldwäscherei (§ 165 Abs. 1, 3 und 4 StGB)
26.
Korruption
Korruption
Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, verbotene Intervention (§§ 304, 305 Abs. 2, 306 Abs. 2, 307, 307a Abs. 2, 307b Abs. 2 und 308 Abs. 3 StGB)
27.
Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt
Schleuserkriminalität
Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts, Herstellung, Gebrauch und Verschaffung gefälschter Ausweispapiere sowie unrechtmässige Verwendung oder Überlassung echter Ausweispapiere, Täuschung der Behörden (Art. 84 Abs. 3, Art. 85 Abs. 2, Art. 86 Abs. 3 AuG)
28.
Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern
Illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern
Vergehen gemäss schweizerischem Lebensmittelgesetz (Art. 63 Abs. 1 und 2 LMG)13,
Vergehen gemäss schweizerischem Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1 und 2 HMG)14
Strafbestimmungen des schweizerischen Sportförderungsgesetzes (Art. 22 SpoFöG)15
29.
Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschliesslich Antiquitäten und Kunstgegenstände
Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschliesslich Antiquitäten und Kunstgegenstände
Strafbestimmungen des schweizerischen Kulturgütertransfergesetz (Art. 24 Abs. 1 und 3 KGTG)16
30.
Illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe
Illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe
Vergehen gemäss schweizerischem Stammzellenforschungsgesetz (Art. 24 Abs. 1 bis 3 StFG)17
Vergehen gemäss schweizerischem Transplantationsgesetz (Art. 69 Abs. 1 und 2 Transplantationsgesetz)18
Strafbestimmungen des Gesundheitsgesetzes (Art. 58 Abs. 2 und 3 GesG)
31.
Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen
Drogenhandel
Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 BMG),
Strafbestimmungen des schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 1 und 2 BetmG)19
32.
Umweltkriminalität, einschliesslich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten
Umweltkriminalität, einschliesslich der Meeresverschmutzung durch Schiffe,
Illegaler Handel mit bedrohten Tierarten,
Illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten
Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt, vorsätzliche umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen und vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen (§§ 180, 181a Abs. 2 und 181c StGB),
Vergehen nach dem Umweltschutzgesetz (Art. 88 Abs. 2 USG),
Vergehen des schweizerischen Umweltschutzgesetzes (Art. 60 Abs. 1 Bst. b, c, d, e, f, h, i, j, k, n, o, p, q und r USG)20,
Strafbestimmungen des schweizerischen Gentechnikgesetzes (Art. 35 Abs. 1 Bst. a, c, d, e, f, g, h, i und j GTG)21
Strafbestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (Art. 26 Abs. 2 BGCITES)22
33.
 
Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation
Insidergeschäft und unrechtmässige Offenlegung von Insiderinformationen, Marktmanipulation (Art. 6 und 7 EWR-MDG)
Anhang 2
Es wird folgender Anhang 2 eingefügt:
Anhang 2
(Art. 35e Abs. 1 und Art. 35k Abs. 1)
Auflistung personenbezogener Daten, die nach Art. 35e Abs. 1 an andere EU/Schengen-Staaten übermittelt werden können
A. Personenkategorien:
Personenbezogene Daten dürfen nur dann übermittelt werden, wenn:
1. die Person nach Massgabe des nationalen Rechts einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat verdächtigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist; oder
2. nach Massgabe des nationalen Rechts faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass die Person eine Straftat begehen wird.
B. Datenkategorien:
Folgende personenbezogene Daten dürfen, soweit vorhanden, übermittelt werden:
1. Angaben zur Person: aktuelle und frühere Nachnamen, aktuelle und frühere Vornamen, Geburtsname, Elternnamen (sofern für die Identitätsfeststellung erforderlich), Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Zivilstand, Aliasname, derzeitige/r und frühere/r Wohnadresse und/oder Aufenthaltsort;
2. Personenbeschreibung: Personenbeschreibung, Signalement (besondere Kennzeichen, Grösse, Augen-, Haut- und Haarfarbe);
3. Identifizierungsmittel: Identitätsausweis bzw. Identitätspapier, Ausweis- nummer/Sozialversicherungsnummer bzw. PEID-Nummer, Fotografie und sonstige Informationen zum äusseren Erscheinungsbild; Finger- und Handflächenabdrücke, (dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile, Stimmprofil, Blutgruppe, Gebiss;
4. Beruf und Fähigkeiten: aktuelle und frühere Erwerbs- und Berufstätigkeit, Bildung (Schule/Hochschule/berufliche Bildung), berufliche Qualifikationen, Fähigkeiten und sonstige Kenntnisse (Sprachen/Sonstiges);
5. Informationen über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse: Angaben finanzieller Art (Bankkonten und Bankleitzahlen, Kreditkarten usw.), Barvermögen, Aktien/sonstige Vermögenswerte, Immobilienbesitz, Verbindungen zu Gesellschaften und Unternehmen, Kontakte zu Banken und Kreditinstituten, steuerlicher Status, sonstige Angaben zum Finanzgebaren einer Person;
6. Informationen zum Verhalten: Lebensweise (etwa über seine Verhältnisse leben) und Gewohnheiten, Ortswechsel, regelmässig aufgesuchte Orte, Mitführen von Waffen und von anderen gefährlichen Instrumenten, Gefährlichkeit, spezifische Gefahren wie Fluchtrisiko, Einsatz von Doppelagenten, Verbindungen zu Mitarbeitern von Strafverfolgungsbehörden, kriminalitätsbezogene Eigenschaften und Profile, Drogenmissbrauch;
7. Kontakte und Begleitpersonen einschliesslich Art und Beschaffenheit der Kontakte oder Verbindungen;
8. verwendete Kommunikationsmittel wie Telefon (Festverbindung/Mobiltelefon), Fax, Funkrufdienst, E-Mail, Postadressen, Internetanschlüsse;
9. verwendete Verkehrsmittel wie Motorfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, einschliesslich Angaben zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel (Registriernummern);
10. Informationen über kriminelles Verhalten: Vorstrafen, vermutete Beteiligung an kriminellen Tätigkeiten, Modi operandi, Mittel, die zur Vorbereitung und/oder Begehung von Straftaten benutzt werden oder werden könnten, Zugehörigkeit zu einer Tätergruppe/kriminellen Organisation und Stellung innerhalb der Gruppe/Organisation, Rolle in der kriminellen Organisation, geografische Reichweite der kriminellen Tätigkeiten, bei Ermittlungen zusammengetragenes Material wie Videos und Fotos;
11. Angabe anderer Informationssysteme, in denen Informationen über die betreffende Person gespeichert sind: Europol, Polizei-/Zollbehörden, sonstige Strafverfolgungsbehörden, internationale Organisationen, öffentliche Einrichtungen, private Einrichtungen;
12. Informationen über juristische Personen, die mit den unter Ziff. 5 und 10 erwähnten Angaben in Zusammenhang stehen: Name der juristischen Person, Adresse, Zeitpunkt und Angaben des Handelsregisters (Ort der Gründung, verwaltungstechnische Registriernummer, Rechtsform), Kapital, Tätigkeitsbereich, Tochtergesellschaften im In- und Ausland, Direktoren, Verbindungen zu Banken.
II.
Durchführungshinweis
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2022/1190 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) (ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 1).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 147/2024

2   Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1)

3   Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2022/584/JI) (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1)

4   Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53)

5   ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49

6   Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

7   Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

8   Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Patentschutzvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

9   Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

10   Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

11   Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

12   Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

13   Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

14   Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

15   Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

16   Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

17   Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

18   Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

19   Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

20   Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

21   Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

22   Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.